{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_112_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 112/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 112/61\n\n(seits 5 StR 360/60) 2177 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Pau 1 ,\n\nwohnungslos,\n\ngeboren anp 18597 in ZEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 1.Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 25.Februar 1960 unter Freisprechung im übrigen als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges\nin vier Fällen, wegen eines weiteren Rückfallbetruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer\nFalschbeurkundung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an\nEides Statt unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\n.einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu\nfünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.\nZugleich hatte sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt und eine Gesamtstrafe\ngegen ihn verhängt hatte.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr durch Beschluß das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit es\ndie mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit\nwissentlich falscher Versicherung an Eides Statt betrifft,\nund durch Urteil erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren\nZuchthaus gegen den Angeklagten verhängt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. \"\n\nl. Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs.3\nSatz 1 StPO) greift nicht durch. Die Urteilsgründe entsprechen den Erfordernissen der genannten Vorschrift,\nDie Strafkammer hat bei der erneuten Bildung der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus die schwerste der\nfünf rechtskräftigen Einzelstrafen von vier Jahren Zucht-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nhaus nur um zwei Jahre Zuchthaus erhöht, obwohl die\n\nSumme der restlichen vier rechtskräftigen Einzelstrafen\nacht Jahre Zuchthaus beträgt. Das Urteil gibt den Umstand\nan, der die Strafkammer entscheidend bestimmt hat, erneut\neine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu ver- -\nhängen. Es bezeichnet als diesen Umstand die von der\nStrafkammer festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte\nsofort nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig geworden ist und daß er sich unter falschen\nPersonalangaben als politischer Flüchtling in West-Berlin\ngemeldet hat, um hierdurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Das Urteil sagt, daß die verhängte Gesamtstrafe\nnach der Auffassung der Strafkammer notwendig, aber\n\nauch ausreichend ist, um die Taten des Angeklagten\nschuldangemessen zu sühnen. Es erwähnt, daß der Angeklagte durch das frühere - insoweit rechtskräftige - Urteil\n. der Strafkamnmer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist. Damit hat die Strafkammer nach der Überzeugung\ndes Senats zu erkennen gegeben, daß sie bei der Bemessung\nder Gesamtstrafe auch diejenigen Umstände beachtet hat,\ndie auf Seite 4 der Revisionsbegründung unter a bis £\nerwähnt werden (Verhältnis der Einzeltaten zueinander\n\nund zur Person des Angeklagten, persönliche. Verhältnisse\nund Verschulden des Angeklagten, Einfluß der Gesamtstrafe\nund ihrer Verbüßung auf den Angeklagten). Diese Angaben\ngenügen bei der hier gegebenen Sachlage den Anforderungen,\n‚die $. 267 Abs.3 Satz 1 StPO an die Urtei lsgründe stellt.\n\n2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nDaß die Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus für\ndie mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit\nwissentlich falscher Versicherung an Eides Statt weg-\n‚gefallen ist, hinderte die Strafkammer nicht, erneut\neine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu verhängen\n(vgl.BGH NJW 1953, 1360°°), Dies gilt hier um so mehr,\nals diese Einzelstrafe gegenüber den rechtskräftigen\n\n-4-\n\n-4-\n\nEinzelstrafen ohne wesentliche Bedeutung war. Hierauf\nhatte der Senat bereits in seinem ersten Urteil hin-\n\ngewiesen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-112-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-112-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:03.971113+00:00"}}