{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_93_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 93/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ber\nY “\n\n5 StR 93/61 | 2176 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard GC EEE zus HERE,\ngeboren an EB 1929 in se (Thür. ),\n\n- Sachbezeichnung:s Bggp u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (de\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Ci gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n10.0ktober 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Revision des Angeklagten Cw rüst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl, Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in\nfolgenden:\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a.\nzur Last, sich des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat\nden Angeklagten insoweit wegen Beihilfe zum versuchten\nBetrug verurteilt. Der Angeklagte ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden.\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß hierdurch § 265 StPO verletzt worden ist. Dabei braucht\nder Senat nicht zu entscheiden, ob die Vorschrift auch\ndann verletzt worden wäre, wenn der Tatrichter den Angeklagten nach der Verlesung der Urteilsformel, aber\nvor der Eröffnung der Urteilsgründe auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hätte. Das\nkann zweifelhaft sein, weil die Verkündung des Urteils\nerst mit der vollständigen Eröffnung der Urteilsgründe\nabgeschlossen wird (vgl.RGSt 47,323; 61,388,389). Die\nSitzungsniederschrift ergibt, daß der Tatrichter den\nAngeklagten auch nach der Verlesung der Urteilsformel\nnicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat. Der Vorsitzende \"hat zwar\n\"vorgeschlagen\", in die Verhandlung wieder einzutreten,\num den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen,\ndaß er statt wegen versuchten Betruges auch wegen\nBeihilfe zum versuchten Betrug bestraft werden könne.\nDiesem \"Vorschlag\" ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht entsprochen worden.\n\n-3-\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß\ngegen § 265 StGB. Der Angeklagte hat ausweislich der\nUrteilsgründe den Sachverhalt, den der Eröffnungsbeschluß als gemeinschaftlich versuchten Betrug, die\nStrafkammer in ihrem Urteil dagegen wegen fehlender\nTatmitherrschaft des Angeklagten nur als Beihilfe\nzum versuchten Betrug beurteilt hat, sowohl der .-\näußeren als auch der inneren Tatseite nach in vollem\nUmfange zugestanden. Der Senat hält es bei der\ngegebenen Sachlage für ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegenüber. dem Vorwurf der Beihilfe zum\nBetrug anders hätte verteidigen können, als er es\ngegenüber dem Vorwurf des gemeinschaftlich versuchten\nBetruges getan hat. Dies gilt um so mehr, als auch\ndie Revision selbst nichts darüber vorträgt, inwiefern\nder Angeklagte sich nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders verteidigt haben würde. Die Möglichkeit, die Strafe des\nGehilfen nach den §§ 49 Abs.2, 44 StGB zu ermäßigen,\nhat die Strafkammer berücksichtigt.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sonst noch vorträgt, geht fehl. Da dem \"Vorschlag\"\ndes Vorsitzenden, in die Verhandlung wieder einzutreten,\nnicht entsprochen worden ist, brauchte dem Angeklagten\nnicht nochmals das:!letzte Wort erteilt zu werden.. Es\nbedurfte auch nicht einer nochmaligen Beratung des\nGerichts. an |\n\n2. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf\nden von der Strafkamner festgestellten. Sachverhalt ist\nfrei ‚von Rechtsirrtun. Insoweit: erhebt auch die\n\n-4-\n\nRevision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-93-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-93-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:02.017225+00:00"}}