{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_63_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 63/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 63/61\n\n2176 025\n\nInNamer des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf Wie aus rap,\ndort geboren am EEE 1912,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 4,April 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nbetrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug im\nFalle HEEEEEEB una wegen betrügerischen Bankrotts im\n\nFall CE EEE CmSH: in DE verurteilt\n\nworden und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von, Rechts wegen -,\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts, fortgesetzten Betruges, Untreue, Betruges und\nwegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen, in einem\nFall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise weiteren 30 Tagen Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nIs\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts, begangen durch Vernachlässigung der Buchführung\n(§ 240 Abs.1 Nr.3 KO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\nDie Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Überwachung der\nBuchführung, bei der Beaufsichtigung der damit betrauten\nAngestellten und bei der Auswahl des am l.Februar 1956 neu\neingestellten Buchhalters Hanzsch. Die Revision bekämpft\nvergeblich die Rechtsansicht, daß zur Bestrafung wegen\nunordentlicher Buchführung Fahrlässigkeit genüge. Diese\nAnsicht hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung\nvertreten, der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt, der\n1.Strafsenat hat sie in dem Urteil vom 2.August 1960\n- BGHSt 15,103 - erneut bestätigt. Demgegenüber greift\ndas aus dem Unterschied der Strafandrohungen in § 239 KO\nund in § 240 KO hergeleitete, keineswegs zwingende Argument\nder Verteidigung nicht durch.\n\n2. In den Fällen Bois und EiEiilwist der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges bezw, wegen Betruges\n\nfrei von Rechtsirrtum. Auch der Angriff der Revision gegen\n\n-4A-\n\ndie Strafzumessungsgründe geht fehl. Das Landgericht hat\nim Falle Bo, nicht aber im Falle Blaschek, als strafschärfend den recht nachhaltigen, nicht unerheblichen\nverbrecherischen Willen gewertet, den der Angeklagte bei\nden Betrugshandlungen gezeigt habe, Die Revision meint,\ndiese Wertung sei unvereinbar mit der an anderer Stelle\ngetroffenen Feststellung, der Angeklagte habe unter allen\nUmständen seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, also\n\n- so folgert die Revision -— doch letzten Endes seine\nGläubiger befriedigen wollen. Mit den beanstandeten Worten\nwill jedoch das Landgericht nicht die Tatmotive des Angeklagten, sondern sein betrügerisches Verhalten gegenüber\ndem Vertreter der Firma Bo kennzeichnen. Ein Widerspruch zwischen den Feststellungen über die Tat und den\nStrafzumessungsgründen ist nicht erkennbar,\n\n3. Im Falle Krb tragen die Urteilsfeststellungen\nden Schuldspruch wegen Untreue. Auch der: Strafausspruch ist\nfrei von Rechtsfehlern.\n\nII,\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen betrügerischen\nBankrotts (§ 239 Abs.1 Nr.1 KO) in Tateinheit mit Betrug im\nFalle HEEEEB und wegen betrügerischen Bankrotts im Falle\n\nCEEEEEEEEE> VEREEEEREEEEse11schaft nicht bestehenbleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach der\nKonkurseröffnung eine ihm gegen den Bezirksschornsteinfegermeister HE ir TE zustehende Forderung von 25,-- DM,\nvon der der Konkursverwalter nichts wußte, eingezogen.\nTOD Hat in Unkenntnis der Konkurseröffnung an den Angeklagten gezahlt. Der Angeklagte hat das Geld für sich\nverwendet, hat den Betrag allerdings später ohne Aufforderung\nwieder an HE zurückgezahlt, nachdem dieser vom Konkursverwalter nochmals in Anspruch genommen worden war,\n\n-5_\n\nZwar kann entgegen der Ansicht der Revision ein\nKonkursschuldner einen Vermögensgegenstand grundsätzlich\nauch dadurch beiseite schaffen, daß er eine Forderung von\neinem im Sinne des § 8 KO schlechtgläubigen Schuldner\neinzieht und das Geld für sich verbraucht (RGSt 66,88).\nJedoch beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß er durch die Einziehung der Forderung\nseine Gläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligte, und\ner habe das auch gewollt, möglicherweise auf rechtsirrigen\nErwägungen. Die Strafkammer folgert die Absicht des Angeklagten, seine Gläubiger zu benachteiligen, allein aus\ndem unberechtigten Einziehen der Forderung. Sie hält es\nzwar für erwiesen, daß HE von der Konkurseröffnung\nnichts wußte und daß der Angeklagte. die Unkenntnis Hips\nbewußt ausgenutzt hat. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor,\nob dem Angeklagten die rechtlichen Konsequenzen, die sich\naus der Unkenntnis HWs für die Konkursgläubiger nach\n§ 8 KO ergaben, bekannt waren, Es bleibt offen, ob der Angeklagte nicht irrigerweise angenommen hat, Hp werde\ntrotz seiner Gutgläubigkeit noch einmal an den Konkursverwalter zahlen müssen. Nach den bisherigen Feststellungen\nist es daher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte an\neine Schädigung seiner Gläubiger gar nicht gedacht hat.\nDies läßt sich um so weniger ausschließen, als das Landgericht es nicht für erwiesen hält, daß der Angeklagte die\nForderung gegen HE verheimlichen wollte. Allerdings\nkann ein Schuldner, über dessen Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist, eine in das eingereichte\nVermögensverzeichnis versehentlich nicht aufgenommene Forderung auch dadurch verheimlichen, daß er sie später hinter\ndem Rücken des Konkursverwalters einzieht (BGH 3 StR 211/55\nvom 27.7.1955 = GA 1956,123 und 1 StR 235/53 vom 13.10.1953,\nbei Herlan GA 1954,310). Ein Gemeinschuldner, der einen\n\n-6 -\n\nVermögensgegenstand anzugeben vergessen hat, ist verpflichtet, ihn dem Konkursverwalter anzuzeigen, sobald er\nsich seines Vorhandenseins bewußt wird. Voraussetzung der\nBestrafung wegen Verheimlichung eines Vermögensgegenstandes\nist aber, daß der Gemeinschuldner seine Anzeigepflicht\ngekannt hat. Ob dies der Fall war, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\ntateinheitlich mit dem betrügerischen Bankrott begangenen\nBetruges im Falle HB begegnet nach den bisherigen\nFeststellungen rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte\ndadurch, daß er HB zur Zahlung aufforderte, bei\ndiesem vorsätzlich die irrige Vorstellung hervorgerufen, daß\ner, der Angeklagte, berechtigt sei, die Forderung einzuziehen. Es ist aber fraglich, ob TEE üurch die Zahlung\nan den Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat, Das\nLandgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß\nHOEED von Konkursverwalter nochmals in Anspruch genommen\nwerden konnte. Diese Annahme ist jedoch mit der Feststellung,\ndaS Hm von der Konkurseröffnung nichts gewußt hat,\nnicht ohne weiteres vereinbar. Denn nach § 8 Abs.3 KO wurde\nHielscher durch die Zahlung an den Angeklagten den Konkursgläubigern gegenüber befreit, vorausgesetzt, daß er seinen\nguten Glauben beweisen konnte. Allerdings kann sich seine\nVermögenslage dadurch verschlechtert haben, daß er nunmehr\ngezwungen war, seinen guten Glauben zu beweisen, Von dem\nGrade der Schwierigkeit, mit der dieser Beweis zu führen war,\nhängt die Entscheidung darüber ab, ob HE für die\nZahlung einen entsprechenden Gegenwert in Gestalt der Befreiun:\nvon der Forderung gegenüber den Konkursgläubigern erhalten hat\nDie Bedeutung dieser Frage hat das Landgericht nicht erkannt.\n\n2. Auch im Falle der CE vamEEEEEEEEED GmbH |\n\ntragen die bisherigen Feststellungen nicht den Schuldspruch\nwegen betrügerischen Bankrotts,\n\nDer Angeklagte hatte gegen die GYG noch einen Anspruch\nauf Auszahlung eines Restbetrages von 697,07 DM, der als\nsogenannte Carantiesumme stehengeblieben war. Er hielt\njedoch die Forderung für erioschen, weil er den Auftrag der\nGWG nicht vollständig ausgeführt hatte. Der Konkursverwalter\nerhielt von der Forderung durch einen an den Angeklagten\npersönlich gerichteten Brief des Geschäftsführers der GWG\nKenntnis, der infolge der Postsperre unmittelbar an den\nKonkursverwalter gelangt war. Noch bevor die Antwort des\nKonkursverwalters in den Händen des Geschäftsführers war,\nsuchte der Angeklagte diesen wegen einer anderen Angelegenheit auf, Dabei teilte ihm der Geschäftsführer mit, daß er\nnoch 697,07 DM zu fordern habe, und schlug ihm vor, sich\nmit 597,-- DM zufriedenzugeben. Der Angeklagte ging hierauf\nein und ließ sich 597,-- DM auszahlen, Wenige Tage später\nzahlte er, nach seiner unwiderlegten Behauptung auf Drängen\nseiner Ehefrau, den Betrag an den Geschäftsführer zurück,\nDer volle Forderungsbetrag wurde dann alsbald auf das Konto\ndes Konkursverwalters überwiesen, Das Landgericht stellt\nfest, daß dem Geschäftsführer der GWG die Konkurseröffnung\nbekannt gewesen ist.\n\nDiese Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte\neinen Vermögensgegenstand beiseite geschafft hat. Er hat\ndas Geld nicht verbraucht, sondern alsbald an die GWG\nzurückgezahlt. Die bloße Einziehung einer Forderung ist\nnoch nicht ohne weiteres ein Beiseiteschaffen, weil der\nGegenwert dem Vermögen des Schuldners zufließt .und dieses\nin seinem Bestand zunächst nicht vernindert wird (RGSt 66,88).\nAllerdings kann in der unberechtigten Einziehung einer\n\n-8-\n\nForderung hinter dem Rücken des Konkursverwalters ein\nVerheimlichen liegen, Dazu bedarf es aber weiterer Feststellungen, zumal der Angeklagte das Geld nicht verbraucht\n\nhat.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-63-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-63-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.996758+00:00"}}