{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_135_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 135/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_135/61\n\n—\n\n2179 022\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz v ED zu: Tem,\ndort geboren am EEE 1925,\n\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen teils schweren, teils\neinfachen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VE wira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.November 1960\nsamt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\n\nZur Neufestsetzung der Strafe wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie nach ihrem Zusammenhang auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten VW ist begründet,\ndenn die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 20a StGB\nnicht ausreichend dargelegt. Aus den Feststellungen zu § 244\nStGB ergeben sich zwar die formellen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs.1 StGB. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie sachlichen Voraussetzungen dafür dartun will, daß der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, entsprechen jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen. Die\nUrteilsgründe enthalten keine, jedenfalls keine hinreichende\nGesamtwürdigung der Taten, wie § 20a Abs,1l und 2 StGB verlangen.\nBei ihr ist zu untersuchen, ob die Taten \"symptomatisch\" sind,\nd.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen. Dazu ist erforderlich, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem\nWesen stehen. Um dies darzutun, ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes eine kurze Darstellung der Sachverhalte,\ndie die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen\nTaten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl.BGH\nMDR 1957,562; ferner bei Herlan MDR 1954,528). Dem wird das\nUrteil nicht gerecht, das sich auf die Mitteilung beschränkt,\nder Angeklagte sei \"erheblich vorbestraft, im ganzen neunmal,\ndarunter viermal und zweimal im Rückfall einschlägig\", insgesamt \"habe er etwa elf Jahre seines 32jährigen Lebens im\nGefängnis bzw. Zuchthaus verbracht\". Nicht auf die Strafen,\ndie im übrigen auch nur für die zur Begründung des § 244 StGB\nherangezogenen Vorstrafen genau festgestellt sind, sondern\nauf die Taten kommt es an, Diese werden in den Urteilsgründen\nüberhaupt nicht geschildert. Das Revisionsgericht kann daher\nnicht prüfen, ob das Landgericht von einer zutreffenden Auslegung des § 20a StGB ausgegangen ist, aus dem die Strafe\n\n- 3 _\n\nentnommen ist, Das Urteil mußte daher im Strafausspruch\ngegen den Angeklagten Volkmann aufgehoben werden.\n\nDamit entfällt auch die Nebenstrafe aus § 38 StGB.\nAuch hierüber wird die Strafkammer erneut entscheiden\nmüssen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-135-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-135-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.977463+00:00"}}