{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_131_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 131/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"em\n;\n\n5 StR 131/61 | 2176 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Faufmann Friedrich V aus Do,\ngeboren am 1899 in F (Pommern),\n\n2. den Buchhalter Ewald F aus DEE,\ngeboren am EEE 1897 in D (Pommern),\n\n- Sachbezeichnung: TEEN u.a. -\n\nwegen aktiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gi»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ve un: TED\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29,September 1960 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ve» wegen\naktiver Bestechung (§ 333 StGB) in zwei Fällen und den Angeklagten Fratzscher wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung\n(88 333, 49 StGB) in einem Fall zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen,\nhaben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n. Die Angeklagten Vee und TED haben behauptet,\nsie hätten die Abnahmebeamten des Polizeipräsidiums nicht\n\ndeswegen beschenkt, um sie zu amtspflichtwidrigen Handlungen\nzu bestimmen, sondern um sich dafür erkenntlich zu zeigen,\ndaß die Beamten, ohne hierzu dienstlich verpflichtet zu\nsein, Stoffmuster einer technischen Vorprüfung unterzogen\nhätten, in einem Falle auch dafür, daß sich der betreffende\nBeamte bei der Kasse des Polizeipräsidiums für eine beschleunigte Auszahlung eines Lieferungsentgeltes an den Angeklagten Venske eingesetzt habe, Ein Hilfsamtrag der\nStaatsanwaltschaft zielte darauf hin, zu beweisen, daß auch\ndie technische Vorprüfung von Stoffmustern zu den dienstlichen\nAufgaben der Abnahmebeamten gehörte, Die Strafkammer hat\ndiesen Beweisamtrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt,\ndies könne dahingestellt bleiben. Hierin sieht die Revision\nza Unrecht eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur\nerschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 StPoO).\n\nDas Landgericht unterstellt, daß sich der Angeklagte\nVenske mit den Geschenken bei den Beamten auch für die Stoffuntersuchungen oder für die Bemühungen um beschleunigte Auszahlung erkenntlich zeigen wollte, Auf Grund der Umstände,\nunter denen die Vorteile gewährt wurden, ist das Landgericht\n\n- 3.\n\naber überzeugt, daß sich der Angeklagte VW durch die\nZuwendungen zugleich das dienstliche Wohlwollen der Beamten\nbei der Abnahme gelieferter Waren und bei der Vergebung von\nAufträgen erkaufen wollte, Damit meint das Landgericht, wie\nsich aus dem Zusammenhang ergibt, Vlw habe bezweckt, daß\nsich die Beamten bei ihren Ermessensentscheidungen nicht nur\nvon sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch von der Rücksicht auf die gewährten Vorteile leiten lassen sollten. Aus\ndem Urteil ergibt sich ferner, daß sich auch der Angeklagte\nFOR» dieses Zweckes der Zuwendungen bewußt gewesen\nist, § 333 StGB setzt nicht voraus, daß der Vorteilgeber\nmit den Zuwendungen ausschließlich den Zweck verfolgt, den\nBeamten zu pflichtwidrigen Amtshandiungen zu bestimmen. Es\ngenügt, wenn er diesen Zweck neben anderen verfolgt. Daher\nbrauchte das Landgericht der Frage, ob die Vorprüfungen zum\nAufgabenbereich der Abnahmebeamten gehörten, nicht nachzugehen,\n\nSoweit die Revision mit der Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht beanstandet, daß die Strafkammer die\nUmstände, aus denen sie ihre Überzeugung gewonnen hat, nicht\nnachgeprüft und die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen\nhierauf erstreckt habe, daß sie ferner nicht aufgeklärt\nhabe, ob sich der Mitangeklagte TEE einmal um eine\nbeschleunigte Auszahlung an den Angeklagten llWrHemünt\nhat, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\nan. Das Landgericht hat die Umstände, unter denen die Zuwendungen an die Beamten gemacht worden sind, ausführlich\ndargelegt. Die Schlüsse, die es daraus in tatsächlicher\nHinsicht gezogen hat, sind möglich. Daß sich Tin\nauch einmal bei der Kasse des Polizeipräsidiums für den Angeklagten VB verwendet hat, hat die Strafkammer ersichtlich\nals wahr unterstellt, u\n\n. IIs\n\nAuch in sachlichrechtlicher Beziehung ist das Urteil,\nsoweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, nicht zu\n\n-4- )\n\nbeanstanden,\n\nDie Strafkammer hat den jeweiligen dienstlichen\nAufgabenbereich der beteiligten Beamten unter wörtlicher\nAnführung der maßgebenden Stellen des Geschäftsverteilungsplanes ihrer Behörde genau beschrieben und in rechtlich\neinwandfreier Weise dargelegt, daß die Beamten im Rahmen\nihrer Aufgaben auch Ermessensentscheidungen zu treffen\nhatten, vön denen die wirtschaftlichen Belange der Lieferfirmen, also auch des Angeklagten Ve, berührt wurden.\n\nSo hatten die Beamten PB und später auch zuge\n\nals Abnahmebeamte nach ihrem Ermessen insbesondere über den\nUmfang der von ihnen durchzuführenden Prüfungen und über die\ndabei anzuwendenden Methoden sowie über die Beiziehung\nanderer sachkundiger Personen zu entscheiden, Sie hatten\nauch bei der abschließenden Entscheidung über die Vertragsmäßigkeit einer Lieferung einen gewissen Ermessensspielraunm,\nAls Hauptsachbearbeiter hatte TBB unter anderem die\nEntscheidungen seiner Dienstvorgesetzten über die Vergebung\nvon Aufträgen und über die Auswahl unter mehreren Auftragsbewerbern vorzubereiten. Wenn er auch selbst nicht endgültig\nentschied, so hatte er nach den Feststellungen des Landgerichts doch einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidungen\nseiner Vorgesetzten,\n\nAuch den inneren Tatbestand der aktiven Bestechung\nund der Beihilfe hierzu hat das Landgericht bei den Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.\nSämtliche Zuwendungen des Angeklagten VO» ar TeEEEREEEND\nund Zerbe hatten, so führt es aus, den Zweck, die Entscheidungen der Beamten bei der Vergabe von Aufträgen und\nbei der Abnahme der Lieferungen in einer für die Firma\nVogW günstigen Weise zu beeinflussen, Das wußte auch der\nbei der Übergabe der Geschenke teilweise eingeschaltete Angeklagte TEE Beide Angeklagte nahmen dabei bewußt\n\n-5.\n\nin Kauf und billigten, daß die von ihnen erstrebten\ngünstigen Fntscheidungen möglicherweise nur durch eine\nVerletzung der Amts- und Tienstpflichten durch die beschenkten Beamten zustande kommen würden. Im Zusammenhang\nmit der Darstellung des Geschäftskreises der beteiligten\nBeamten ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der\nRevision mit genügender Deutlichkeit, zu welchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte Vom: zum Teil mit\nHilfe des Angeklagten TEE, die Beamten bestimmen\nwollte. Da die Amtshandlungen erst erwartet wurden, brauchen\ndie Angeklagten noch nicht an eine im einzelnen genau bestimmte Amtstätigkeit der Beamten gedacht zu haben. Es\ngenügte vielmehr, den Lebens- und Pflichtenkreis, in dem\nsich die erwartete Amtstätigkeit abspielen sollte, genau\nabzugrenzen (RGSt 11,219,221;5 64,328,335; BGH NJW 1960,\n830; 1961,886). Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich auch zweifelsfrei, daß es dem Angeklagten Ve»\nnicht nur darauf angekommen ist, sich das allgemeine\ndienstliche Wohlwollen derjenigen Beamten des Polizeipräsidiums zu sichern, deren Entscheidungen seine wirtschaftlichen Interessen berührten, sondern darauf, die\nkünftigen Entscheidungen dieser Beamten zu seinen Gunsten\nzu beeinflussen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß ein\nErmessensbeamter bereits dann seine Amtspflicht verletzt,\nwenn er sich bei seinen Entscheidungen nicht ausschließlich\nvon sachlichen Erwägungen leiten läßt, sondern dem Gedanken\nan die ihm gewährten oder versprochenen Vorteile Raum gibt,\nselbst wenn er dabei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt und seine Entscheidungen auch unter sachlichen\nGesichtspunkten an sich nicht zu beanstanden wären. Entgegen der Ansicht der Revision bieten die Darlegungen des\nLandgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß es etwa die\npflichtwidrigen Amtshandlungen der bestochenen Beamten schon\n\n“6 -\n\nin der Annahme der Geschenke gesehen hätte. Die Bemerkungen\ndes Urteils, auf die die Revision dieses Bedenken stützt,\nbeziehen sich nicht auf die Angeklagten Ve und Tesuuuim»\nsondern auf den Angeklagten Panzenhagen. Die Urteilsfeststellungen ergeben schließlich auch, daß die Angeklagten die\npflichtwidrigkeit der erstrebten Amtshandlungen billigend\n\nin Kauf genommen haben, Insoweit genügt nach einhelliger\nAnsicht der bedingte Vorsatz.\n\nIm übrigen richten sich die Einzelangriffe der Revision\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie können daher insoweit vom Revisionsgericht\nnicht berücksichtigt werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-131-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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