{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_121_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 121/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 02\n\n5_ StR 121/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiamtmann Walther H > aus SE,\ndort geboren am Em 1902,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ie»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Walther Hgg\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 12.Juli 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die\nPrüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Auch das Einzelvorbringen der Revision\nvermag solche nicht darzutun.\n\nl. Die Strafkammer hat in allen 27 Fällen, in denen\nsie den Angeklagten verurteilt hat, zunächst rechtlich\neinwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte Vorteile im\nSinne des § 332 StGB angenommen oder gefordert (Fall D cc)\nhat. | .\n\na) Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nauch insoweit, als die Vorteile nicht dem Angeklagten\npersönlich übergeben worden sind, sondern seinem Sohne\nWinfried. Wie die Revision selbst vorbringt, war der Sohn\nnach den Urteilsfeststellungen nur der Überbringer der\nPakete, die für den Angeklagten bestimmt waren. Was der\nVerteidiger demgegenüber vorträgt, ist als Angriff gegen\ndie auf Grund einer ‚rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Strafkammer\nunbeachtlich. |\n\nb) Hinsichtlich des \"Studienzuschusses\" (Fall A d\n- UA 3.10) für die Söhne des Angeklagten ist allerdings\nnicht festgestellt,. \"daß der Angeklagte das Geld für sich\nverbraucht hätte oder die Übergabe des Geldes für die\nSöhne nur eine Tarnung sein sollte\". Darauf kommt es\n‚jedoch nicht an. Selbst wenn man davon ausgeht; der Angeklagte habe. das Geld nur für seine Söhne verwandt, so\nhat er dennoch im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil\nempfangen. Dieser Vorteil braucht dem Angeklagten nicht\nfür seine Person,- kann vielmehr auch einem Angehörigen\nversprochen werden, um hierdurch den Beamten zu einer\nrechtswidrigen Handlung zu bestimmen. Der dem nicht\nbeamteten Angehörigen zugewendete Vorteil muß nur mittelbar auch dem Beamten zugute kommen (vgl. RG HRR 1940,872;\nRGSt 13,396; BGH NJW 1961,4721?). Daß die Söhne des An-\n\n-3-\n\n-3-\n\ngeklagten bei der Annahme des Studienzuschusses schon\nvolljährig waren und \"selbst ihr Geld verdienten\", ist\nnicht von Belang.\n\nc) Die Ausführungen zum Falle A d ergeben schon,\ndaß die Strafkammer auch in dem Weihnachtsgeschenk einer\nelektrischen Kaffeemühle an die Ehefrau des Angeklagten\n(Fall A c - UA S.10) mit Recht einen Vorteil für den Angeklagten gesehen hat.\n\nd) Im Falle D c (Fordern eines Darlehens von\n150 DM - UA S.12/13) vertritt die Revision den Standpunkt, der Tatbestand der Bestechung setze voraus, daß\n‚der Darlehensnehmer. bei der Hingabe des Darlehens\nwenigstens wisse, daß es sich um ein \"unechtes Darlehen\"\nhandeln solle, und der Darlehensgeber das Darlehen nicht\nzurückverlangen wolle. Hierbei übersieht die Revision\njedoch, daß auch die Gewährung eines (echten) Darlehens\nein Vorteil ist.\n\n2. Die Urteilsgründe ergeben auch, daß die dem Angeklagten unmittelbar oder über seine Angehörigen zugewandten Vorteile für eine Amtshandlung gegeben worden\nsind.\n\na) Hierfür ist es allerdings nicht ausreichend, daß\ndie Strafkammer als widerlegt ansieht, daß die Geschenke\ndem Angeklagten und seiner Familie '\"aus Freundschaft\ngemacht worden seien\", daß sie vielmehr \"allein mit der\ndienstlichen Tätigkeit des Angeklagten in Verbindung\nstanden\". Denn nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit\n‘einer Amtsharidlung gewährte Vorteil muß für eine Antshandlung gegeben sein (vgl. BGH NJW 1961,469,472). Das\nist dann nicht der Fall, wenn er seinen Grund in den\nRegeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit hat,\ndenen. sich ein Beamter schwer entziehen kann, wenn er\nnicht gegen gesellschaftliche Formen verstoßen wili.\n\nUm- derartige Vorteile handelt es sich hier jedoch in\nkeinem Falle. Das konnte im Gegensatz zu den Ausführungen\nder Revision die Strafkammer'in allen Fällen äus der Art\n\n-4-\n\nund dem Wert des Geschenkes folgern.\n\nb) Sowohl der Tatbestand des § 332 als auch der\ndes § 331 StGB setzen voraus, daß die Vorteile dem bestochenen Beamten für eine in sein Amt einschlagende\nHandlung gewährt werden. Weil die Bestechungstatbestände\nvoraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten\nder Vorteil als Gegenleistung \"für\" die Amtshandlung\ngedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder\neine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand\nhaben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (BGH NJW 1961,467;\n\n1961,47220 474).\n\nIn dieser Beziehung könnten die Urteilsausführungen\ninsoweit zu Bedenken Anlaß geben, als es in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte habe erkannt, daß die Zuwendungen von den je-\n‚weiligen Firmeninhabern mit der Willensrichtung gegeben\nworden seien, ihn in ihrem Sinne günstig zu beeinflussen\nund sie bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen.\nEr habe sich durch die Annahme der Zuwendungen Vorteile\nverschafft, durch die er sein Ermessen innerlich belastet habe, weil er infolge der Zuwendungen nicht mehr\nunbefangen und unvoreingenommen an die von ihm zu\ntreffenden Entscheidungen herangehen konnte (UA S.24/25).\n\nEs ist nicht ausschlaggebend, ob der Angeklagte\nErmessensbeamter war, sondern (vorweg), welche (Ermessens-)\nHandlungen von ihm erwartet wurden. Das ergibt sich im\nvorliegenden Falle jedoch mit genügender Deutlichkeit\naus den Feststellungen. der Strafkammer (UA S.15), dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß die Existenz der\n(vorteilgewährenden) Firmen von der Erteilung von Aufträgen seines Ressorts abhängig war, und daß die Inhaber\ndieser Firmen mit den Zuwendungen erreichen wollten,\nbei der Hergabe von Aufträgen von ihm berücksichtigt\nzu werden. Das ist im Zusammenhang mit den Angaben an\nanderer Stelle, welche Gegenstände die betreffenden\n\n-5 .-\n\nFirmen vertrieben, eine ausreichende Feststellung der\nvon dem Angeklagten erwarteten Amtshandlung.\n\n3. Diese Amtshandlung muß nun, um zu einer Verurteilung nach § 332 StGB wegen schwerer Bestechlichkeit\nzu führen, pflichtwidrig sein.\n\na) Auch in dieser Beziehung genügt wiederum nicht\nder Hinweis allein auf die Eigenschaft des Angeklagten\nals Ermessensbeamten. Es reicht nicht aus, daß die\nStrafkammer bei der Schilderung des Tatgeschehens sagt,\ndie Inhaber der Firmen hätten, dem Angeklagten\n\"erkennbar\", mit den Zuwendungen erreichen wollen,\n\n\"bei der Hergabe von Aufträgen im Rahmen ihrer\nProduktionsstärke berücksichtigt zu werden\",\n\nb) In diesem Zusammenhange besagt es auch nichts,\n\"daß der Angeklagte als Beamter und zuvor als Angestellter mit Beamtenfunktion\" wußte, daß er \"in Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung keine Geschenke annehmen durfte\". Denn es kommt nicht auf die\nPflichtwidrigkeit an, sondern auf die Pflichtverletzung,\ndie dem Beamten als Gegenleistung für den Vorteil angesonnen wird (vgl. BGH NJW 1961,469,471 unter III 2).\n\nc) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch\nzu entnehmen, daß .die Strafkammer davon überzeugt\nwar, er habe die für ihn \"erkennbare\" Absicht der\nVorteilsgeber auch wirklich erkannt.\n\n4) Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten\nunterstellt, \"daß er seine Aufträge nur .nach sachlichen\nErwägungen vergeben hat\" (UA.8.25). Die Revision\nmeint, deshalb komme eine Bestrafung aus § 332 StGB\nnicht in Frage. Demgegenüber ist in BGHSt 15,88,93 ff\nbereits ausführlich dargelegt, daß es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehört, daß der\nBeamte sich wirklich entschließt, die pflichtwidrige\n\nHandlung zu begehen. Dem hat sich der Senat schon\nmehrfach angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung\nabzugehen, besteht kein Anlaß.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-121-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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