{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-09_5_StR_111_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"5 StR 111/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 111/61 | 2176 023\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Paul FE (EEE\n\naus Hm,\ndort geboren am EEE» 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 29.November 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 29.November 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- Do\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe\nsind ebenfalls unzulässig, soweit sie sich auf neue Tatsachen stützen oder die Beweiswürdigung als solche beanstanden.\n\nIm übrigen sind sie unbegründet:\n\n1. Zu den Betrugstaten vom 3.Januar 1959 und 22.Januar\n1959 (Fall 1 und 2 des Urteils) stellt die Strafkamner\nfest, der Angeklagte habe nicht \"von vornherein die Begehung\nbeider Taten und die Tatverwirklichung in ihren wesentlichen\nGrundzügen\" gewollt (UA S.17). Dagegen ist mit Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Das Vorbringen der Revision verträgt\nsich nicht mit den Feststellungen.\n\n2. Unbeachtlich ist auch, was die Revision zum Kauf\ndes Siemens-Staubsaugers ausführt. Über diesen Vorfall\näußert sich das angefochtene Urteil nicht, weil das ‚Verfahren\n\"insoweit gemäß § 154 Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden ist,\n\n3. Mit Recht sieht das Landgericht vollendeten Betrug\ndarin, daß sich der Beschwerdeführer von der Firma Flektro-I] einen Staubsauger \"zum Preise von 340 DM beschafft hat.\n\nAllerdings teilt das Urteil nicht mit, ob in diesem Falle\n- wie die Revision behauptet -— Abschlagszahlungen vom Angeklagten geleistet worden sind, Darauf würde es aber nur\nbei wesentlichen Teilzahlungen ankommen. Auch die Revision\nberuft sich jedoch lediglich auf zwei - verhältnismäßig\nunwesentliche -— Abschlasszahlungen. Aus solchen Leistungen\nergibt sich kein Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an nur den Zweck verfolgt, \"das\nGerät zu Geld zu machen\", er sei bei diesem Geschäft weder\n\n- 3 -\n\nzahlungsbereit noch zahlungsfähig gewesen. Denn diese\nDarlegungen beziehen sich auf die übernommene Vertragsverpflichtung, ratenweise den vollen Kaufpreis zu zahlen.\n\n4. Im Falle x» (Fall 7 des Urteils) ist der Angeklagte nicht aus § 266 StGB, sondern aus § 246 StGB\nverurteilt worden. Das Landgericht stellt hierzu fest, daß\n\"ihm das Geld mit einer bestimmten Zweckbestimmung übergeben\"\nund deshalb \"anvertraut\" worden sei (UA S.21). Die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung) ist\ndaher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\n5. Im Falle § 8 (OMEEEEE) hat die Strafkammer zugunsten\ndes Angeklagten angenommen, er habe für das Fernrohr 159,-- DM\nbezahlt. Deshalb sieht sie in der Erlangung des Fernrohrs\nauch keine strafbare Handlung, sondern erblickt den versuchten\nBetrug allein in der Vorlage einer gefälschten Postquittung\nzum Zwecke der Erlangung zukünftiger (rechtswidriger) Vorteile. Das aber ist rechtlich unbedenklich. Daß es dem\nAngeklagten bei seinem Vorgehen nicht um die Pflege ordentlicher\n(d.h. nicht betrügerischer) \"Geschäftsverbindungen\" ging,\nergibt sich deutlich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere auch aus der Wahl des Täuschungsmittels,.\n\n6. Entgegen der Behauptung des Rechtsmittels ist auch\nim Falle 12 (PB) festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer durch eine Täuschungshandlung den Besitz der Bücher\nverschafft hat. (\"Der Angeklagte hat seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und so seinen\nVertragspartner veranlaßt, ihm Vermögensgegenstände auszuhändigen, die er alsbald verkaufte\" - UA 8.17). Mit Recht ist\ner daher wegen Betruges und nicht wegen Unterschlagung\nbestraft worden,\n\n7. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme von\nTatmehrheit in den Fällen 13 und 14, 15 und 16 sowie im\n\n-4-\n\nallgemeinen scheitern an der Urteilsfeststellung, der\nAngeklagte habe jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt,\n\n8. Überwiegend unzulässig und im übrigen offensichtlich\nunbegründet ist auch das Vorbringen der Revision zur Straffrage.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-111-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/5-str-111-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.915214+00:00"}}