{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-05_5_StR_527_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"5 StR 527/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\nN\n\n\\\n\n5 5tR 527/60 2180 028\n\nImnNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl.\n\n2»\n3« ’\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Leo Km».\nED ra VB gegen das Urteil des Landgerichts in\nOsnabrück vom 13.Mai 1960 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten Leo Ku wird die nach dem\n13.Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe:\n\nA. Revision des Angeklagten Leo Ki»\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nsind offensichtlich unbegründet. An der Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten während der gesamten Hauptverhandlung hat\nder Senat keinen Zweifel.\n\nII.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet,\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in sieben\nFällen verurteilt worden ist, bedarf einer Erörterung nur\nder erste Betrugsfall (Betrug anläßlich des zweiten Preisausschreibens).\n\nDie Ausführungen der Strafkammer über den Schaden bei\ndem zweiten Teilakt dieses Betruges sind nicht frei von\nRechtsirrtum. Es handelt sich bei dem Angebot der Füllfederhalter nebst Werbeprämien um ein einheitliches Geschäft.\nDie Kunden haben nur insoweit einen Schaden erlitten, als\ndie ihnen gelieferten Füllfederhalter zuzüglich der gelieferten\nPrämien weniger wert waren als der von ihnen gezahlte Betrag.\n\nIndessen ist die abweichende rechtsirrige Auffassung\nder Strafkammer im Frgebnis ohne Bedeutung. Der Schuldspruch wird durch den Rechtsirrtum nicht beeinflußt, Beim\nersten Teilakt dieses Geschäfts liegt nach der äußeren und\ninneren Tatseite zweifellos ein Betrug vor. Aber auch bei\ndem zweiten Teilakt bleibt immer noch ein vollendeter Betrug\nbestehen, auch wenn der Schaden geringer ist, als die Strafkammer angenommen hat. Diejenigen Kunden, die für drei Füllhalter (einschließlich des Werbeprämienfüllhalters) 2 x\n4,90 DM = 9,80 DM bezahlt haben, sind jedenfalls um 0,80 DM\ngeschädigt, da nach den Feststellungen jeder Füllhalter\n\n-4-\n\nhöchstens einen Wert von 3 DM hatte. Nach der Überzeugung\ndes Senats ist der Strafausspruch nicht durch die Annahme\neines zu hohen Schadens beeinflußt. Von den insgesamt\n200.000 gelieferten Füllhaltern fallen nach UA Seite 53\nmindestens 150.000, also drei Viertel, auf das erste Geschäft. Ein gewisser Schaden ist, wie dargelegt, auch bei\ndem Weihnachtsgeschäft mit Sicherheit entstanden. Das\nspekulative Moment, das die Strafkammer zugunsten des Angeklagten würdigt, war bei dem Weihnachtsgeschäft, bei den\ndie Kunden durch Weiterverkauf einen verhältnismäßig erheblichen Gewinn machen wollten, sehr viel stärker als beim\nersten Angebot. u\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Meineides bei dem\nOffenbarungseid vom 16.August 1954 ist nicht zu beanstanden,\n\nDie Strafkammer legt dar, daß der Offenbarungseid des\nAngeklagten in einer Reihe von Punkten unrichtig war und daß\nder Angeklagte. dies gewußt hat.\n\nZweifelhaft kann allerdings sein, ob es sich bei Eingehung und Bezahlung der Wechselverpflichtung im Falle von\nder Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten\nzugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, und ob die Forderung\ngegen die Firma Lingia, wie die Strafkammer darlegt, dem\nAngeklagten zustand oder vielmehr seiner Ehefrau,\n\nIndessen komt es hierauf nicht an,\n\nDiese beiden Punkte waren im Verhältnis zu den übrigen\nPunkten, in denen der Eid unrichtig war, verhältnismäßig\nuntergeordnet. Überdies hätte der Angeklagte die beiden\nGeschäfte in jedem Fall angeben müssen,\n\n. Stand die Kaufpreisforderung an die Firma Lingia nicht\ndem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau zu, so war dies eine\nFolge der anfechtbaren Übereignung der Baracken und hätte\n\n-5-\n\ndeshalb bei der Beantwortung der Frage über die unentgeltlichen Veräußerungen an die Ehefrau mit angegeben\nwerden müssen. An den Feststellungen der Strafkammer zur\ninneren Tatseite würde sich hierdurch nichts ändern,\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß es sich bei Übernahme und Bezahlung der Wechselverpflichtung gegen Frau\nvon der Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, ist\njedenfalls vertretbar. Im Offenbarungseidsverfahren müssen\naber auch Geschäfte angegeben werden, die nur möglicherweise unter § 807 Abs,1 Satz 2 Nr.1-3 ZPO fallen, Komplizierte zivilrechtliche Frager können nicht im Offenbarungseidsverfahren geklärt werden. Vielmehr soll der Gläubiger\ndurch den Offenbarungseid in die Lage versetzt werden, diese\nKlärung selbst vorzunehmen (vgl.BGH IM StGB § 1547.20),\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die\nWechseleinlösung deshalb nicht angegeben habe, um seinen\nGläubigern nicht die Möglichkeit zu geben, im Wege der\nGläubigeranfechtung gegen seine Ehefrau vorzugehen und\ndadurch den unter ihrem Namen in Vorbereitung befindlichen\nSchmuckblatt-Vertrieb in Frage zu stellen, Damit ist die\ninnere Tatseite in jedem Fall ausreichend festgestellt.\n\n3. Den Offenbarungseid vom 31.März 1954, den der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des NWV\nauf Antrag des Verlages Neue Presse geleistet hat, hält die\nStrafkammer deshalb für unrichtig, weil der Angeklagte darin\netwa 8000-9000 Käuferadressen aus der Aktion Jotha-Liliput\n1953 nicht angegeben habe,\n\nAuch insoweit ist die Verurteilung gerechtfertigt.\n\nAllerdings liegt der Fall hier hinsichtlich der Verschweigung\nder Käuferadressen anders als bei dem unter 2 abgehandelten\n\n-6-\n\nOffenbarungseid. Dort handelte es sich um in Säcken\nbefindliches Adressenmaterial, das der Angeklagte schon\nvorher mehrfach gegen Entgelt anderen überlassen hatte.\nDerartiges Adressenmaterial gehört zu den Vermögensstücken\ndes Schuldners, und zwar handelt es sich insoweit um\nbewegliche Sachen,\n\nDie Käuferadressen aus der Jotha-Liliput-Aktion befanden sich am 31.März 1954 bei der Leistung des Offenbarungseides auf Einzahlungsbelegen der betreffenden Käufer,\ndie aus buchhaltungstechnischen Gründen in besonderen Ordnerr\nabgeheftet waren.\n\nDie Anlegung derartiger Ordner gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung; solche Ordner müssen daher als Geschäftsbücher im Sinne des § 811 Nr.11 ZPO angesehen werden.\nGeschäftsbücher sind aber nach der angeführten Bestimmung\nnicht pfändbar.\n\nTrotzdem ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte das Adressenmaterial im Offenbarungseidsverfahren angeben mußte. Grundsätzlich müssen auch unpfändbare Gegenstände im Offenbarungseid angegeben werden. Freilic\nbrauchen ihrer Natur nach zweifellos unpfändbare Gegenstände\nnicht angegeben zu werden (RGSt 71,300,302). So zweifellos\nwar aber hier die Rechtslage nicht, weil es in der Hand des\nAngeklagten lag, diese Geschäftsunterlagen ihrem ursprünglich\nZweck zu entfremden, was er auch später getan hat,und weil\nder Angeklagte schon vor Ableistung des Offenbarungseides\nmit einer Firma CM wegen etwaiger späterer käuflicher\nÜberlassung des Adressenmaterials in Briefwechsel gestanden\nhatte,\n\nDaß der Angeklagte sich seiner Pflicht bewußt war, die\nAdressen im Offenbarungseidäsverfahren anzugeben, stellt das\nUrteil fest.\n\nıen\n\n- 7 -\n\n4. Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verleitung zum Falscheid im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Strafkammer stellt rechtsirrtumsfrei fest, daß\nin dem Vermögensverzeichnis der Frau KOEEEEED eine Reihe\nwertvoller, ihr gehöriger Gegenstände nicht mit angegeben\nwar, und daß der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen hat,\ndiese in das von ihm gefertigte Vermögensverzeichnis auf-\n\nzunehmen,\n\nBedenken könnten bestehen, ob, wie die Strafkamner\nmeint, der Hausrat in das Vermögensverzeichnis der Ehefrau\nKO nicht aufgenommen werden durfte. Die Strafkammer\nstellt zwar fest, daß dieser Hausrat in Wahrheit dem An-\n\n geklagten gehörte, Immerhin war dies angesichts des Ehe-\n\nvertrages nicht völlig unzweifelhaft, so daß schon aus diesem\nGrunde die Aufnahme des Hausrats das Vermögensverzeichnis\nnicht ohne weiteres unrichtig machte. Es kam hinzu, daß der\nAngeklagte gerade dadurch, daß er selbst den Hausrat in\n\ndas Vermögensverzeichnis seiner Ehefrau aufnahm, sich damit\nseiner Interventionsmöglichkeiten gegenüber Gläubigern des\nKCEEEB-Veriages, als dessen Inhaberin Frau KB nach\naußen auftrat, begab.\n\nIndessen kommt es hierauf nicht an, da dieser Punkt\nbei der Gesamtbewertung der Verleitung zum Falscheid, wie\ndie Strafzumessungsgründe ergeben, keine Rolle gespielt hat.\n\nOb, wie die Strafkammer meint, in dem Vermögensverzeichnis\nder Frau KW hätte angegeben werden müssen, daß sie den\nKiB-Verlag nur als Strohmann ihres Ehemannes führte,\nkann dahingestellt bleiben. In jedem Fall hätte in diesem\nVerzeichnis, da Frau KB als Figentümerin im Handelsregister eingetragen war und deshalb im Außenverhältnis zu\n\nDritten Inhaberin des Verlages war, angegeben werden müssen,\nwelche Einnahmen dieser Verlag hatte, und. daß diese Einnahmen auf Grund interner Vereinbarung dem Angeklagten\nzuflossen,\n\n5, Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keine\nRechtsfehler; daß § 157 StGB zugunsten des Offenbarungseidsschuldners keine Anwendung findet, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nB. Die Revision des Angeklagten Te\n\nerhebt nur die Sachrüße. Sie erschöpft sich in- unzulässigen\nAngriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung-\n\nDie Strafkammer legt rechtsirrtumsfrei dar, daß der\nAngeklagte FB den Angeklagten KO bei üessen im\nRahmen des Jotha-Liliput-Geschäftes begangenen Betrug vorsätzlich Beihilfe geleistet hat.\n\nAuch die Strafzumessung gegenüber diesem Angeklagten\nist nicht zu beanstanden,\n\nC. Die Revision des Angeklagten Vegguu>\n\nerhebt nur die Sachrüge. Auch sie.ist unbegründet. Nach den\n\nFeststellungen hat der Angeklagte eg Gen Angeklagten\nKOEEEED vorsätzlich bei der sogenannten 1.- DM-Aktion\n\n| anläßlich des dritten Preisausschreibens unterstützt, inden\n\ner ihm die Postkarten hierzu zur Verfügung gestellt hat,\n\nobgleich er den betrügerischen Charakter dieser Aktion\n\nerkannte und insbesondere wußte, daß die Postkarten in\n\n-9-\n\nWahrheit keinen wirtschaftlichen Wert hatten. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten We\nwegen Beihilfe zum Betrug. Bedenken gegen die Strafzumessung\nbestehen auch bei diesem Angeklagten nicht.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/5-str-527-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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