{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-03_5_StR_581_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-03","aktenzeichen":"5 StR 581/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 581/61 2173 081\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sträafsache\n\ngegen\n\nHorst L EEE zu: u\ndort geboren an EEE 1935,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: FEB v.2. -\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom l16.Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten IP scgen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n3.Mai 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesz\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 267\nAbs.l StPO verletzt, betrifft seine Entscheidung über die\nZurechnungsfähigkeit. Sie ist als Verfahrensrüge unbegründet, weil hier nicht der erste, sondern der zweite Absatz\ndes § 267 StPO in Betracht kommt. Nach ihm müssen sich die\nUrteilsgründe nur darüber aussprechen, ob Umstände, welche\ndie Strafbarkeit ausschließen oder vermindern, \"für festgestellt oder nicht für festgestellt erachtet werden!,\nHierüber äußert sich das Urteil. Ob es die Anwendung des\n§§ 51 Abs.1 und 2 StPO mit Recht verneint, ist eim Frage\ndes sachlichen Rechts.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 249, 261 StPO geht\naus von folgender Stelle des Urteils (UA S.20):\nDie Feststellungen zur Person der Angeklagten\nberuhen auf ihren - insoweit glaubhaften -\nAngaben, auf den mit ihnen angesprochenen Strafregisterauszügen, die als richtig bestätigt\nworden sind und die anhand der Vorstrafakten\nnäher erörtert worden sind.\nLaut Sitzungsniederschrift sind aus drei Vorstrafakten\ndie Urteile vom 26.Juli 1954, 8.Juni 1956 und 1.Juli 1958\n\nteilweise verlesen worden.\n\na) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den\nStrafregisterauszug und fünf bestimmte Vorstrafakten aus\nden Jahren 1951,1953,1954,1956 und 1958 \"als Urteilsgrundlage verwertet, ohne sie verlesen und damit in gesetzlich\nvorgeschriebener Weise in die Verhandlung eingeführt zu\nhaben!!,\n\nStrafregisterauszüge und der Inhalt von. Schriftstücken\naus Vorstrafakten, insbesondere Urtsile brauchen nicht stets\nförmlich verlesen zu werden. Im allgemeinen genügt es, sie\ndem Angeklagten vorzuhalten. Dann können glaubwürdige Er-\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nklärungen, die er daraufhin abgibt, dem Urteil zugrunde\ngelegt werden. So ist das Landgericht verfahren.\n\nGibt allerdings eine Urkunde Auskunft über Tatsachen,\ndie der Angeklagte selbst nicht kennen kann, so geht es\nnicht an, .aus ihr dem Angeklagten nur Vorhalte zu machen\nund sie gleichwohl unmittulbar als Urteilsgrundlage zu\nverwerten. Daß die Strafkammer dies getan habe, behauptet\ndie Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit..\n\nSie sagt nurs .\nAus den tatsächlichen Feststellungen des. angefochtenen. Urteils auf Seite 6 oben bis Seite 10, 1l.Absatz,\n‚ergibt sich, daß die Strafkammer die oben aufgeführ-\n\nten Vorstrafakten zum Zwecke des. Beweises benutzt.\n\nSie hätte nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO angeben müssen,\nwelche Schriftstücke in welchen Vorstrafakten sie meint\nund welche Feststellungen auf diesen Urkunden beruhen -\nsollen.\n\nb) Ähnlich verhält cs sich nit der Rüge, nach dem\nSitzungsprotokoll vom 26.April 1961 seien \"nur Teile der\nUrteilsurkunden vom 26. Juli 1954,- 8.Juni 1956 und 1.Juli\n1958 verlesen worden, ohne daß die verlesenen Teile dieser\nUrkunden festgestellt werden könnten\". Damit wird nur eine\nUnvollständigkeit der Sitzungsniederschrift bemängelt.\nSolche sogenannten Protokollrügen sind unzulässig (BGHSt 7,_\n162). Die Revision müßte stattdessen nach § 344 Abs.2 Satz 2\nStPO angeben, welche Tatsachen das angefochtene Urteil aus\nunverlesenen Abschnitten früherer ‚Urteile entnommen haben\nsoll. Das tut sie nicht. .\n\nIle\nDie Sachboschwerde ist unbegründet.\n\n1. Die kurze Bemerkung des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (UA 8.58)\nwürde zwar, für sich allein genommen, den Bedenken unterliegen, welche die Revision unter Ber ufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorbringt. Das Revisions-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngericht hat aber den ganzen Inhalt des angefochtenen Urteils\nzu berücksichtigen. In ihm zeichnet die Strafkammer ein so\nanschauliches Bild von dem Werdegang und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten (UA S.5 bis 10), daß der Senat in der Lage\nist, die volle Zurechnungsfähigkeit selbst zu bejahen, Der\nAngeklagte ist, wie aus den Feststellungen hervorgeht, ein\nPsychopath mit erheblichen Charaktermängeln, wie sie sich\nbei einem großen Teil der Rechtsbrecher finden. Diese\nCharakterfehler nicht krankhafter Art sind der Grund dafür,\ndaß dem Angeklagten \"die Hemmungen des Normalen fehlen\" und\ndaß er \"sich hemmungslos dem Verbrechen hingegeben\" hat,\nwie das Landgericht sagt (UA S.58). Das schränkt jedoch die\nZurechnungsfähigskeit solcher Täter nicht ein. Von ihnen\nverlangt die Strafrechtsoränung nicht weniger als von\nanderen Menschen, daß sie sich beherrschen. Auch und gerade\ngegen sie richten sich die gesetzlichen Strafdrohungen,\n\ndie einen wirksamen Schutz der Allgc.meinheit bezwecken\n\n(BGH NJW 1958, 2123).\n\nIn das Bild des gewöhnlichen Psychopathen paßt auch\nder Selbstmordversuch des Angeklagten vom 11.August 1959\nund sein Verhalten danach (UA S.10). Da also bei ihm keine\nder in § 51 StGB genannten g.istigen Störungen vorliegt,\nhat die Strafkammer ihn im Ergebnis mit Recht als voll\nzurechnungsfähig behandelt.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahne\nvon Bandendiebstählen (§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB) sind ebenfalls\nunbegründet. Mit der \"Lebunsbasis\", welche die drei Angeklagten zu Beginn ihrer Fahrt nach Süddeutschland verließen (UA S.49/50), meint das Landgericht ihren Wohnsitz\nin Hamburg und ihre Bindungen dort. Daraus, daß sie diese\nGeborgenheit aufgaben und ein unstetes Wanderlceben mit\neinem gestohlenen Kraftfahrzcuge begannen, konnte das\nLandgericht folgern, sie seien stillschweigend einig\n\n-5.\n\n-5-..-\n\ngewesen, künftig im wesentlichen von gemeinsamen Diebstählen\nleben zu wollen. i\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. u e -\n\" Sarstedt ..Schmidt _ Schmitt\n....... Dr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-03/5-str-581-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-03/5-str-581-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.653378+00:00"}}