{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-02_5_StR_77_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"5 StR 77/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ShR TI/eL 2179 042\n\nIm Namen des Vo lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Harry FTOEEEEE> zu: SEHEN\ndort geboren an EB 1325,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahne\neiner unzüchtigen Handlung mit einem Kind unter 14 Jahren\nnach § 176 Abs.1l Nr.3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt. Zugleich hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\n- Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte an einem Schwachsinn leidet, der seine Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausschließt (§ 51 Abs.1 StGB),\naber erheblich vermindert (§ 51 Abs.2 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\nan, soweit die Strafkammer gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet hat. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung\nder Unterbringung ist hier unzulässig und daher unbeachtlich. Die Strafkammer muß, falls die gegen die Anordnung\nder Unterbringung gerichteten Revisionseinwendungen Erfolg\nhaben, bei ihrer erneuten Entscheidung über die Anordnung\ndes § 42b StGB auch prüfen, ob der Angeklagte an einer\nGeistesschwäche leidet, die ihn gefährlich macht. Es kann\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß sie hierbei\nim Gegensatz zu ihrer bisherigen Auffassung zu dem Ergebnis\ngelangt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB vorliegen. Das berührt auch den Schuldspruch.\n\nDie Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründung\nentgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht\nnäher ausgeführt worden und daher unzulässig.\n\nDie gegen die Anwendung des § 42b StGB gerichtete\nSachrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat sich bei dieser\nEntscheidung u.a. von der Erwägung leiten lassen, daß der\nAngeklagte \"wieder straffällig\" geworden ist und daß er\n“immer wieder die Nähe von kleinen Mädchen gesucht hat\".\n\n- 3 -\n\nDiese Erwägungen haben in den Feststellungen des Urteils\nkeine Stütze. Diese ergeben nicht, daß der Angeklagte vor\nder Tat, die Gegenstand seiner jetzigen Verurteilung ist,\nschon einmal straffällig geworden ist. Der Umstand, daß\nder Angeklagte \"immer wieder die Nähe kleiner Mädchen\ngesucht hat\", könnte in diesem Zusammenhang nur dann von\nBedeutung sein, wenn der Angeklagte das in unzüchtiger\nAbsicht getan hätte. Daß der Angeklagte sich vor der Tat,\ndie Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist, bereits ein\noder einige Male kleinen Mädchen in unzüchtiger Absicht\ngenähert hätte, stellt das Urteil nicht fest. Es teilt\nzwar mit, daß der Angeklagte zuvor bereits in zwei Verfahren verwickelt worden war, in denen ihm Unzucht mit\nKindern zur Last gelegt wurde. Der Angeklagte ist aber\nausweislich der Urteilsgründe in einem dieser Verfahren\nmangels Beweises freigesprochen worden. Das andere Verfahren ist eingestellt worden. Daß der Angeklagte sich\nin den Fällen, die Gegenstand der früheren Verfahren\nwaren, tatsächlich Kindern in unzüchtiger Absicht genäher\nhätte, ist dem Urteil der Strafkammer nicht zu entnehmen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-77-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-77-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.629682+00:00"}}