{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-02_5_StR_579_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"5 StR 579/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Tatrichter\ndie Zulassung einer Frage, die der Verteidiger\neines Angeklagten an einen anderen Angeklagten\nstellen will und die den Inhalt eines Briefes\nbetrifft, von der Vorlage des Briefes abhängig\nnacht.","text_plain":"2176 017\n\nNachschlagewerkı ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSstpo §§ 240 ff\n\nEs ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Tatrichter\ndie Zulassung einer Frage, die der Verteidiger\neines Angeklagten an einen anderen Angeklagten\nstellen will und die den Inhalt eines Briefes\nbetrifft, von der Vorlage des Briefes abhängig\nnacht.\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 1961 - 5 StR 579/60\nIG Berlin\n\n5 StR 579/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kontoristin Helga Momp zus Heim:\ndort geboren am ED 1930,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte iz»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten Helga N»\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n20.Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es die Angeklagte betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Helga ME wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub und den Mitangeklagten\nTOEEEEEED wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten MW rüst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\n. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte\nbetrifft.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durch:\n\nDie Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer durch Rechtsanwalt Reggpund Rechtsanwalt\nDr.Rogp vertreten worden. In der Sitzungsniederschrift\nüber die Hauptverhandlung am 11.April 1960 heißt esı\n\n\"Rechtsanwalt Roos beantragt, ihm das weitere\nFragerecht aus den Briefen des Mitangeklagten\n\nTEE a. die Angeklagte ME in Form\n\ndes Inhalts weiterhin zu gestatten.\n\nDer Vorsitzende rügte das Verfahren und verlangte Vorlage der Briefe zur Kenntnis des\nGerichts.\n\nRechtsanwalt RD ehnte dies ab mit der Begeründung, ihm werde das Fragerecht zu Unrecht\nentzogen, und beantragte eine gerichtliche\nEntscheidung hierüber.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragt, Fragen des\nRechtsanwalts Rggg zu den Briefen des Angeklagten TB erst nach Überreichung\n\n' und Kenntnisnahme vom Inhalt derselben durch\nden Vorsitzenden zuzulassen.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten TED,\nRechtsanwalt HoE> sch108 sich dem Antrage des Staatsanwalts an.\n\n- 3.\n\nB.U.V.\n\nDem Verteidiger Rechtsanwalt RB soll erst\n\ndie weitere Befragung des Angeklagten Tem»\n- Vorhalte aus Briefen des Angeklagten Ti»\nan die Mitangeklagte WW, die dem Vorsitzenden noch nicht bekannt sind - gestattet\nwerden, nachdem er die Briefe dem Vorsitzenden\ndes Gerichts zur Kenntnisnahme derselben von\n\ndem Inhalt überreicht hat.\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt Roggp erklärt, er\nsei bereit, die Briefe dem Vorsitzenden zu\nüberreichen, wenn das Gericht diese Briefe in\n‘diesem Zeitpunkt verliest.\n\nRechtsanwalt Rp erklärt nach der Verlesung\ndes Beschlussess 'Ich bin nicht bereit, die\nBriefe zur Kenntnis dem Vorsitzenden zu überreichen, weil ich in meinem Fragerecht be-\n\n“ hindert werde.'\n\nDie Verhandlung wurde für 10 Minuten unterbrochen.\n\nRechtsanwalt Rgggyiberreicht nunmehr nur zur\nKenntnis die Briefe nach Anhörung der Genehmigung seiner Mandantin Me dem Vorsitzenden. \"\n\nZu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren,\n\n§ 240 StPO bestimmt, daß der Vorsitzende dem Verteidiger zu gestatten hat, Fragen an den Angeklagten zu\nstellen. Das gilt auch für Fragen des Verteidigers eines\nAngeklagten an einen Mitangeklagten. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nur für Fragen vor, die ungeeignet\nsind oder nicht zur Sache gehören. Solche Fragen kann\nder Vorsitzende nach § 241 Abs.2 StPO zurückweisen.\nZweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet\ngemäß § 242 StPO das Gericht.\n\n- A -\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt für den vorliegenden Fall, daß der Vorsitzende der Strafkammer die\nFragen, die der Verteidiger Rechtsanwalt RBgggp an den\nMitangeklagten TE stellen wollte, nicht mit der\nBegründung zurückgewiesen hat, daß die Fragen ungeeignet\nseien oder nicht zur Sache gehörten. Der Vorsitzende\nhat lediglich \"das Verfahren gerügt und Vorlage der\nBriefe zur Kenntnis des Gerichts verlangt\". Auch der\nBeschluß der Strafkamner, durch den sie dem Verteidiger\ndie weitere Befragung nur unter der Voraussetzung gestattet hat, daß er zuvor die Briefe dem Vorsitzenden\ndes Gerichts zur Kenntnisnahme überreiche, sagt nicht,\ndaß die beabsichtigten Fragen ungeeignet seien oder\nnicht zur Sache gehörten. Der sonstige Inhalt der\nSitzungsniederschrift ergibt das ebenfalls nicht.\n\nNun haben allerdings der Vorsitzende und die Strafkammer die Fragen des Verteidigers nicht endgültig\nzurückgewiesen. Sie haben lediglich ihre Zulassung von\nder Vorlage der Briefe abhängig gemacht. Auch dies war\naber verfahrensrechtlich nicht zulässig.\n\nEs mag zwar für den Tatrichter oft schwierig oder\ngar unmöglich sein, ohne weiteres zu entscheiden, ob\neine Frage im Sinne des § 241 Abs.2 StPO zulässig ist.\nDas gilt insbesondere für eine Frage, die den Inhalt\neiner Briefstelle betrifft. Es kann dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt werden, daß er sich in solchen\nFällen zunächst diejenigen Kenntnisse verschafft, die er\nfür seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage\nbenötigt. Das kann er insbesondere dadurch bewirken, daß\ner den Verteidiger veranlaßt, seine Frage zu ergänzen\noder zu erläutern. Er darf es aber nicht in der Weise\ntun, daß er die Vorlage des Briefes verlangt.\n\nDie Zulassung einer Frage, die eine Briefstelle\nbetrifft, setzt nicht voraus, daß der Verteidiger im\nBesitz des Briefes ist; der Brief braucht überhaupt\nnicht mehr vorhanden zu sein. Aber auch dann, wenn der\n\n-5-\n\n-5-\n\nVerteidiger den Brief besitzt, darf die Zulassung der\nFrage nicht davon abhängig gemacht werden, daß er den\nBrief dem Gericht oder dessen Vorsitzenden überreicht.\nBriefe, die der Angeklagte dem Verteidiger übergeben\n\nhat, sind diesem in seiner Eigenschaft als Verteidiger\nanvertraut. Der Verteidiger ist nach § 53 Abs.1 Nr.2 StPO\ngrundsätzlich berechtigt, das Zeugnis über die Briefe\n\nund ihren Inhalt zu verweigern. Die Briefe unterliegen\nnach § 97 Abs.1 Nr.3 StPO nicht der Beschlagnahnme.\nHieraus folgt, daß der Verteidiger zu ihrer Vorlage\n\nauch nicht gezwungen werden kann. Einen solchen\nverfahrensrechtlich unzulässigen Zwang bedeutet es\n\naber, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage,\n\ndie eine Briefstelle betrifft, von der Überreichung des\nBriefes abhängig macht. Der Verteidiger wird hierdurch\nin die Zwangslage versetzt, entweder den Brief vorzulegen oder auf die Frage zu verzichten. Daß die Strafkammer im vorliegenden Fall den Verteidiger in eine\nsolche Zwangslage gebracht hat, bedeutet einen Verfahrensverstoß.\n\nDas Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verteidiger\ndie Briefe schließlich doch überreicht und hierdurch .\nGelegenheit erhalten hat, die Fragen nunmehr zu stellen.\n\nZu Unrecht meint die Revision allerdings, das\nUrteil beruhe schon deshalb auf dem Verfahrensverstoß,\nweil der Verteidiger durch ihn gehindert worden sei,\ndie Fragen in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem er sie\nstellen wollte, und weil es ihm dadurch unmöglich gemacht worden sei, den Mitangeklagten Tg nit den\nFragen zu \"überraschen\". Diese Auffassung der Revision\ngeht von Rechten des Verteidigers aus, die das Gesetz\nihm nicht einräumt. § 238 Abs.1 StPO bestimmt, daß die\nLeitung der Verhardlung durch den Vorsitzenden erfolgt.\nDas Fragerecht, das § 240 StPO dem Verteidiger gewährt,\nberechtigt diesen nicht, in jedem ihm beliebigen Zeit-\n\n-6 -\n\n-6 -\n\npunkt und Zusammenhang Fragen an einen Mitangeklagten\nzu stellen. Den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der\nVerteidiger sein Fragerecht ausüben darf, ist Sache\nder Verhandlungsleitung und Aufgabe des Vorsitzenden.\nDas Fragerecht des Verteidigers gibt diesem auch\nkeinen Anspruch darauf, Fragen an einen Mitangeklagten\nso stellen zu können, daß dieser mit den Fragen \"überrascht\" wird, d.h. sich auf ihre Beantwortung nicht\nvorbereiten kann. Es kann im Gegenteil sogar das Recht\ndes Vorsitzenden sein, einen Mitangeklagten davor zu\nschützen, daß er mit Fragen eines Verteidigers \"überrascht\" und auf diese Weise zu unwahren Antworten\nveranlaßt wird.\n\nDas Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde\nauf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen. Der\nSenat vermag nicht auszuschließen, daß der Verteidiger\ndurch die Zwangslage, in die ihn das Verfahren des\nVorsitzenden und der Beschluß der Strafkamner versetzt hatten, derart verwirrt worden ist, daß er,\nnachdem er die Briefe schließlich doch überreicht\nund damit Gelegenheit zur Befragung des Mitangeklagten\nTBB erhalten hatte, seine Fragen nicht mehr so\nstellen konnte, wie er es ohne den Verfahrensverstoß\ngetan haben würde.\n\n- 7 -\n\n: Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-579-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-579-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.601322+00:00"}}