{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-02_5_StR_40_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"5 StR 40/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _40/61 2176 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden E-Schweißer Willi B Em»\ngeboren am EEE 1955 in see,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\naus I,\n\nwegen schweren Diebstahls i.K.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Mai 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ai\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Lübeck vom 14.Oktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nar\n\n->2-\n\nGründes\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nI.\n\nDen Ausführungen der Strafkammer ist zu entnehmen,\ndaß die Stadtwerke sich mit ihren jeweiligen Kontrahenten\ndahin geeinigt haben, daß jeweils mit dem Einwurf eines\n10-Pfennig-Stückes das Eigentum daran auf die Stadtwerke\nüberging.\n\nIl.\n\nHingegen lassen die Ausführungen nicht erkennen,\nworin die Strafkammer den zur Eigentumsübertragung erforderlichen Besitzübergang gesehen hat, ob sie eine\nunmittelbare Übergabe nach § 929 BGB oder die Einräumung\neines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB angenommen hat. Die Strafkammer sieht es nämlich als\nmöglich an, daß die Stadtwerke im Augenblick der Entnahme der Gelästücke durch den Angeklagten nur einen\nMitgewahrsam an diesen Geldstücken hatten. Wie es zu\neinem solchen bloßen Mitgewahrsam der Stadtwerke an den\nGeldstücken gekommen sein sollte, wenn der Angeklagte\noder seine Braut durch Einwerfen der Geldstücke diese\nin den Alleingewahrsam der Stadtwerke gebracht und die\nStadtwerke dadurch zur Eigentümerin gemacht hat, bleibt\nunerfindlich.- Es kann deshalb dem Urteil nicht entnommen\nwerden, daß die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen\nGedankengängen über die zur Eigentumsverschaffung\nerforderliche Besitzverschaffung ausgegangen ist.\n\nIm Ergebnis ist dies aber unschädlich. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nämlich eindeutig,\ndaß die Einwerfer der Geldstücke den Gaswerken den\nAlleinbesitz im Sinne des § 929 BGB verschafft haben.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt bewirkte nämlich\ndas Einwerfen der Geldstücke, daß ausschließlich die\nVertreter der Gaswerke ohne gewaltsames Erbrechen der\nKassette an die Geldstücke gelangen konnten, und daß\nder Angeklagte oder seine Braut auch nicht in der Lage\nwaren, die Kassette nebst dem Inhalt dem Machtbereich\nder Stadtwerke zu entziehen, weil die Kassette mit den\nGaszähler fest verbunden war. In einem solchen Fall\nerlangen die Gaswerke Alleinbesitz an dem eingeworfenen\n.Geld im Augenblick, wo dies hineingeworfen wird (vgl.\nRGSt 45,249,252 f).\n\nWas die Revision über das Abrechnungsverhältnis\nvorträgt, ändert an dem Eigentum und Besitz der Stadtwerke nichts, ganz abgesehen davon, daß dieser Vortrag\nin den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.\n\nIIl.\n\n‚Den Diebstahlsvorsatz hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Darauf, ob der Angeklagte sich\nim einzelnen zutreffende Vorstellungen darüber gemacht\nhat, in welcher Weise das Eigentum auf die Stadtwerke\nübergegangen ist, kommt es nicht an. Daß die in einen\nMünzautomaten der Gaswerke hineingeworfenen Geldstücke,\ndie eine Gaslieferung bewirken, nicht im Eigentum des _\nEinwerfers bleiben, entspricht so sehr der allgemeinen\nVerkehrsanschauung, daß auch ein ziemlich primitiver\nMensch. weiß, daß er sich an fremden Eigentum vergreift,\nwenn er. die Gelästücke dem Automaten entnimmt.\n\n-4-\n\nIV.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer über die Voraussetzungen des § 243 Nr.3 StGB sind frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-40-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-40-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.580511+00:00"}}