{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-02_5_StR_108_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"5 StR 108/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 108/61 2176 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Luis Ramon C EEE - ı GERD\n\naus Em:\ngeboren mE 1927 ir. CU \"EHE / SCHEN»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Verführung Minderjähriger zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Mai 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach\ndem 2.Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet,\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.,\n\nl. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision\nzunächst die Verletzung des § 185 GVG. Sie trägt hierzu\nvors Der Angeklagte sei der deutschen Sprache nicht\nmächtig. Deshalb sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden.\nDieser habe aber die Muttersprache des Angeklagten, die\nspanische Sprache, nicht beherrscht. Er habe nur englisch/\ndeutsch übertragen können und sei auch nur als Dolmetscher\nfür die englische Sprache allgemein vereidigt gewesen.\n\nDer Angeklagte habe sich damit einverstanden erklärt,\ndaß der erschienene Dolmetscher hinzugezogen wurde. Der\nAngeklagte habe aber darauf hingewiesen, daß er die\nenglische Sprache nicht so gut beherrsche wie seine\nMuttersprache.\n\na) Bei dieser Lage war die Strafkammer entgegen\nder Auffassung der Revision nicht verpflichtet, anstelle\ndes erschienenen Dolmetschers einen Dolmetscher für die\nspanische Sprache hinzuzuziehen, zumal von keiner Seite\ngegen die Bestellung des erschienenen Dolmetschers Einwendungen erhoben worden sind. Wenn ein Angeklagter der\ndeutschen Sprache nicht mächtig ist, aber mehrere andere\nSprachen beherrscht, so genügt es, wenn ein Dolmetscher\nvorhanden ist, der die Erklärungen des Angeklagten aus\neiner diesem geläufigen Sprache ins Deutsche überträgt\nund alles für den Angeklagten Wesentliche in eine diesem\ngeläufige Sprache übersetzt. Obwohl die Muttersprache\n“des Angeklagten spanisch war, genügte also, wenn ihm\ndie englische Sprache geläufig war, die Bestellung des\nerschienenen, allgemein für die englische Sprache\nvereidigten Dolmetschers. Diese Auslegung steht auch\nim Einklang mit Art.6 Abs.3 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte, wonach jeder Angeklagte in einer\n\n-3-\n\n- 3.\n\n\"für ihn verständlichen Sprache\" über die Art und den Grund\nder gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt\nwerden soll (s.hierzu Jescheck, NJW 1954,783,785). Außerden\nspricht auch § 187 GVG für die Eidesleistung fremdsprachiger\nPersonen von der Eidesleistung \"in der ihnen geläufigen\nSprache\",\n\nb) Ob der Angeklagte der englischen Sprache genügend\nmächtig war, hatte die Strafkammer nach pflichtgemäßem\nErmessen zu beurteilen. Dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Im übrigen ergab\nsich in diesem Falle aus den im Vorverfahren in englischer\nSprache abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen\ndes ‚Angeklagten (s.Bl.6, 9 Rcks, 19, 33 d.A.), daß der\nAngeklagte der englischen Sprache mächtig war.\n\nc) Eine Verletzung des § 189 GVG will die Revision\ndartun, indem sie behauptet, trotz § 189 Abs.2 GVG genüge\nnicht die Berufung auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid; der Dolmetscher müsse dazu noch die Erklärung abgeben,\ndaß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Die Revision\nverweist hierzu auf RGSt 75,322. In dieser Entscheidung heißt\nes aber nur, die bloße Versicherung, treu und gewissenhaft\nzu übertragen, genüge den Anforderungen des § 189 Abs.2 GW\nnicht. Entscheidend ist nach dieser Entscheidung lediglich\nder Eid und die dem gleichstehende Bezugnahme nach\n§ 189 Abs.2 GVG.\n\n2. Die Revision behauptet weiter, das Landgericht\nhabe sich dadurch eines Verstoßes gegen die ihm in\n§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht schuldig\ngemacht, daß es die jugendlichen: Zeugen nicht auf ihre\nGlaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen habe untersuchen lassen, Das brauchte sich nach den Umständen des\nFalles der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie durfte\nsich als Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde\nzutrauen, zumal die bei den Akten befindlichen Bekundungen\nder Lehrer bzw. der Mütter der Jungen keine Zweifel an\n\n-4-\n\nFa pe\n\nihrer Glaubwürdigkeit vrgaben.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach darauf geprüft, ob es Verstöße\ngegen das sachliche Strafrecht enthält, Das ist nicht der\n\nFall.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-108-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-108-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.540144+00:00"}}