{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-02_5_StR_106_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"5 StR 106/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 044\n\n5 StR 106/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Manfred REED zus >\ngeboren am MED 1931 in SAME\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lanägerichts in Braunschweig vom\n29.November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEu;\n\n- 2.\n\nGründes\n\nIn zulässiger Weise erhebt die Revision des Angeklagten lediglich eine Verfahrensrüge. Diese hat Erfolg.\n\nRechtsanwalt Dr BB hatte sich am 9.November 1960\nals Verteidiger des Angeklagten gemeldet, eine Strafprozeßvollmacht überreicht und um \"Erteilung eines Verteidigerausweises\" gebeten. Weiterhin hatte er am 14.November 1960\nEinsichtnahme in die Akten beantragt und am 21.Novenber 1960\nerneut mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zum Verteidiger\nwünsche. Hieraus ergab sich, daß Rechtsanwalt Dr. Die\ngewählter Verteidiger des Angeklagten war, Der Strafkamnervorsitzende hat dies auch so aufgefaßt, wie seine Verfügung\nvom 25.November 1960 zeigt.\n\nGemäß § 218 Abs.1 StPO hätte Rechtsanwalt Dr. Des»\ndaher zum Hauptverhandlungstermin geladen werden müssen.\nDas ist nicht geschehen. Die Hauptverhandlung fand deshalb\nohne ihn statt. An diesem Verstoß gegen § 218 StPO ändert\nauch der Umstand nichts, daß vom Angeklagten keine Aussetzung\nder Verhandlung beantragt worden ist. Denn an einem wirksamen Verzicht des Angeklagten auf die Iadung seines\nVerteidigers fehlt es schon deshalb, weil der Beschwerdeführer von der Tatsache der Nichtladung ersichtlich nichts\nwußte (BGH 4 StR 96/54 vom 8.April 1954).\n\n- 3-\n\nDa nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die\nangefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht\nwar sie entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nin vollen Umfange aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-106-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/5-str-106-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.519922+00:00"}}