{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_91_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 91/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 91/61\n\nIn‘hamen des Volkes\n\nIn der Str«fsache\ngegen\n\nden Arbeiter Siegfried S EB 4 zus ze,\ndort geboren an NEED 19:5,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichrerin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landrerichts in Kiel vom 13.Dezember 1960\nnit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache »ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsaittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nl. Zu Unrecht macht die Verteidigung allerdings geltend,\ndie Strafkammer habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte\nund Hp die Körperverletzungen an KB in Sinne des\n§ 223a StGB gemeinschaftlich begangen hätten. Das Landgericht stellt zunächst fest, daß Hgg üen Wagen des\nGastwirts WG verlassen habe, \"um gemeinsam mit dem\nAngeklagten auf KofB einzuschlagen\". Außerdem hat nach\nden Urteilsgründen der Angeklagte \"nach seiner eigenen\nEinlassung im Zusammenwirken mit He auf Ko eingeschlagen\". Damit ist nach Lage des Falles ausreichend\ndargetan, daß sich der Angeklagte bewußt mit Hgg zu\ngemeinschaftlichem Tun verbunden hat. Eine nach außen\nwahrnehmbare Verständigung ist hierzu nicht nötig (vgl.\nRsprR6G$St 1,742).\n\n2. Die Strafkammer legt auch ohne Rechtsirrtum dar,\ndaß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat. Ein\nrechtswidriger Angriff Kos lag nicht vor. Er hatte\nden Angeklagten nur nach dem grünen Halstuch gefragt. Was\ndie Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem\nGebiet und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\n3. Unzureichend und daher rechtsfehlerhaft sind jedoch\ndie Ausführungen des Landgerichts, mit denen es darlegt,\ndaß der Beschwerdeführer auch richt irrtümlich angenommen\nhabe, die Voraussetzungen der Notwehr hätten vorgelegen\n(sogenannte Putativnotwehr). Nach den Urteilsgründen geht\ndie Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dieser\nhabe \"zunächst, als er wegen der Frage nach dem Halstuch\nauf Kon einschlug, irrtümlich an eine Notwehrlage\ngeglaubt\", Wenn hierzu auch keinerlei Tatsachen festgestellt worden sind, so muß der Senat doch davon aus-\n‚gehen, daß die Strafkemmer dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegen konnte, er habe zu Beginn der\nSchlägerei geglaubt, Ko habe ihn rechtswidrig angegriffen. Dann heißt es in den Urteilsgründen, es lägen\n\n- 3-\n\n- 3-\n\ntaber keinerlei Anhaltspunkte dafür-vor, daß er nach dem\nHinzukommen des Hg noch dieser Meinung war\", also an\neine Notwehrlage geglaubt habe. Aus diesen Ausführungen\nläßt sich nicht ersehen, inwiefern dem Beschwerdeführer\nklar geworden ist, daß bei der weiteren Schlägerei für\nihn die Voraussetzungen der Notwehr nicht mehr vorlagen.\nEs bleibt offen, ob er inzwischen erkannt hatte, daß\nKo ihn nicht oder nicht mehr angriff oder ob er\nsich dessen bewußt geworden war, daß eine so nachhaltige\nVerteidigung, noch dazu mit Hip gemeinsam, nicht.\nerforderlich war.\n\nUm dem Senat die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob\ndas Landgericht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen\nausgegangen ist, bedarf es einmal der Feststellung, worauf\nder anfängliche Irrtum des Angeklagten beruhte, er handle\nin Notwehr. Zum anderen muß dargelegt werden, welche Tatsachen dem Angeklagten zum Bewußtsein führten, nach dem\nHinzutreten Hges sei sein Verhalten nicht mehr als\nNotwehr anzusehen... Hierbei kam es vor allen Dingen darauf\nan, wie Ko sich weiter gegen den Angeklagten verhielt,\ninsbesondere ob und in welcher Weise er gegen den Angeklagten\nvorging, als Hamann hinzutrat.\n\n4.Da somit die Strafkammer die Schuld des Angeklagten\nnicht einwandfrei festgestellt hat, muß das Urteil aufgehoben werden. Das Landgericht muß unter Beachtung des\n§ 358 Abs.2 StPO über die gesamte, dem Beschwerdeführer\nzur last gelegte Tat erneut befinden, also auch insoweit,\nals ihm neben der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich\nein räuberischer Diebstahl zur Last gelegt worden ist.\n\n- 4 -\n\n-4U-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Dr.Börker\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-91-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-91-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.225724+00:00"}}