{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_87_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 87/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/61\n\nN>\n\n179 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Karl-Heinz 5 EEE\n\ndort geboren am ii 1935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter-Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 27.0ktober 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 27.0Oktober 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nKey\n\nDie in vollem Umfange eingelegte Revision des\nAngeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und greift im\neinzelnen die Verurteilung wegen Paubes an.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es sich gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung,\nwegen einfachen Diebstahls und \"wegen eines fortgesetzten,\nteils schweren, teils einfachen Diebstahls\". richtet.\n\nAuch die Verurteilung wegen Raubes ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMit Unrecht meint die Revision, es fehle an widerspruchsfreien Feststellungen darüber, daß der Beschwerdeführer Gewalt angewendet habe. Die Feststellungen über\ndie Gewaltanwendung befinden sich bei der allgemeinen\nSachdarstellung auf Seite 5 UA. Sie sind in sich widerspruchsfrei und auch zwanglos mit der Bewei swürdigung\ndes Urteils (UA S.9) vereinbar; an dieser Stelle behandelt\ndas Landgericht die Verteidigung des Angeklagten lediglich\nin großen Zügen, Da der Beschwerdeführer sogar bestritten\nhatte, in die offene Kasse gegriffen und Geld weggenommen\nzu haben, wendet sich die Beweiswürdigung vor allem gegen\ndiese Einlassung und setzt sich mit seiner Behauptung, er\nhabe keine Gewalt angewendet, nicht im einzelnen, sondern\nnur allgemein auseinander. Das wird durch die Ausführungen\ndes Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung bestätigt.\nHier unterscheidet die Strafkammer wieder ausdrücklich\nzwischen der anfänglichen Gewaltanwendung durch den\nAngeklagten und dem \"anschließenden Hinausschlüpfen aus\nseinem Pullover ohne besondere Gewaltanwendung\" (UA S.10).\n\nMit Unrecht meint die Revision, \"der Abschnitt Beweiswürdigung\" müsse \"den Abschnitt tatsächliche Feststellungen\"\ndergestalt \"decken\", daß für alle Feststellungen der Inhalt\nder jeweiligen Zeugenaussage angeführt werde. Eine solche\nVorschrift besteht weder im sachlichen noch im Verfahrens-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nrecht (vgl. § 267 StPO). Eine vollständige Mitteilung\n\nder Zeugenaussage TiiEEB war hier auch nicht etwa\ndeshalb erforderlich, weil diese Zeugin \"sich nicht mehr\nan alle Einzelheiten des Auftretens des Angeklagten\nerinnern komnte!\"'. Im übrigen betrafen diese Erinnerungslücken lediglich das \"Auftreten\" des Angeklagten, d.h.\n\nim wesentlichen die Vorgänge vor der gewaltsamen Wegnahme\ndes Geldes.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision des\nAngeklagten - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollen Umfange zu verwerfen,.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-87-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-87-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.208701+00:00"}}