{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_61_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 61/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 61/61 2179 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nWalter c EEE 2: m,\ndort geboren am EB 1932,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes .\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 28.0ktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 28.0ktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"I.\n\nEntgegen der. Auffassung der Revision hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlich\neinwandfrei festgestellt. Die Feststellungen stehen auch\nnicht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung,\n\nII.\n\n.. ‚Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen des\nSchwurgerichts, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt\n\nDas Urteil stellt (UA 5.43 f£) fest, .daß Frau Ken\narglos war, als der Angeklagte begann, sie zu würgen.\nDem stehen auch die sonstigen Feststellungen des Urteils\n\nü::: nicht entgegen. Weder die Tatsache, daß durch die Klingeln\n\nin den Zimmern der Prostituierten eine Möglichkeit geschaffen war, im Notfall Hilfe herbeizurufen, noch der\n\n- Umstand, daß ein kurze Zeit vorher begangener Mord an\neiner Prostituierten noch nicht aufgeklärt war, schließen\ndie Arglosigkeit der Frau KW aus. Es liegt auf der\nHand, daß eine Prostituierte einen Mann nicht mit auf ihr\nZimmer nimmt, von dem sie befürchtet, er habe die Absicht,\nsie zu ermorden oder körperlich schwer zu verletzen.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte auch\ndie durch die Arglosigkeit der Frau Kb begründete\nWehrlosigkeit ausnutzen. Daß Frau MB den Klingelknopf\nnoch erreichen konnte, ändert daran nichts. Denn dies\nwidersprach dem Plan des Angeklagten, der gerade durch\nseinen schnellen, die arglose Zeugin überraschenden\nAngriff dies verhindern wollte. Daß Frau KW noch\nein klägliches Rufen ausstoßen konnte, widersprach ebenfalls dem Plan des Angeklagten, der sie durch seinen\nWürgegriff daran hindern wollte. Da es sich um einen\nversuchten Mord handelt, kommt es auf den Plan des Angeklagten an. Schließlich wird die Wehrlosigkeit der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nFrau KB richt dadurch ausgeschlossen, daß sie eine\ngewisse Abwehr gegen den Angeklagten betätigen konnte.\nHeimtücke setzt nicht voraus, daß das Opfer völlig wehrlos ist. Vielmehr genügt es, wenn das Opfer infolge\nseiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt\n\nist. Daß das der Fall war und nach dem Plan des Angeklagten sein sollte, ergibt das Urteil einwandfrei.\n\nIII.\n\n:Schon wegen der Heimtücke ist der Schuldspruch wegen\nversuchten Mordes gerechtfertigt. Für ihn kommt es deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht auch einen\ngrausamen Tötungsversuch einwandfrei festgestellt hat.\n‚Auch die Strafzumessung ist erkennbar nicht dadurch beeinflust, daß das Schwurgericht außer Heimtücke auch\n: Grausamkeit angenommen hat. Hinsichtlich der Tatausführung\nberücksichtigt es für die Strafzumessung die \"erhebliche\nkriminelle Energie\", die der Angeklagte aufgewandt hat;\ndurch sie ist seine Tat in jedem Fall gekennzeichnet. Im\nübrigen beruht die Strafzumessung rechtsirrtumsfrei auf\n. einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.\n\n- Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. | |\n\nSarstedt Koffka ‚Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Dr.Börker\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-61-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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