{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_47_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 47/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 47/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauer Georg S EEEB zus ve,\ngeboren am EEE 1920 ir. EB (Schieswig-Holstein),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ENENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom\n7.Oktober 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3j\n\nDie auf drei Verurteilungen zulässig beschränkte\nRevision des Angeklagten erhebt sachlichrechtliche Einwendungen, die keinen Erfolg haben,\n\nl. Unzulässig sind die Einzelangriffe gegen die\nVerurteilung im Falle 3 (DEE), weil ihnen andere\nFeststellungen als den angefochtenen Urteil zugrunde\nliegen.\n\n2. a) Im Falle § 8 (CE) hat die Strafkamer\nfestgestellt, die Beteiligten seien sich - ohne besondere\nAbsprache - über \"sofortige Bezahlung nach Fahrtende\"\neinig gewesen, weil dies bei ihnen bisher stets üblich\ngewesen sei. Diese Feststellung ist mit Rechtsgründen\nhicht zu beanstanden. Es kann deshalb dahinstehen, ob\nMietwagenfahrten auch sonst üblicherweise gegen sofortige\nBarzahlung erfolgen.\n\nDaß der Geschädigte sich bei Fahrtende damit abgefunden\nhatte, zunächst kein Geld vom Angeklagten zu erhalten, zwingt\n- entgegen der Annahme der Revision -— nicht zu der Folgerung,\ner sei vorher nicht getäuscht worden.\n\nb) Ebenfalls unbegründet ist die Einwendung des\nBeschwerdeführers, Betrug entfalle schon deshalb, weil\nCO zuch dann zur Fahrt bereit gewesen wäre, wenn\nder Angeklagte ihn über den Zahlungszeitpunkt nicht getäuscht\nhätte. Nach den Feststellungen wollte CD dem Angeklagten den Fahrpreis keinesfalls auf unabsehbare Zeit\nstunden, allenfalls hätte er \"bis zu einem Monat\" Kredit\ngewährt (UA S.31). Wie sich von selbst ergibt, wußte dies\nder Angeklagte, der sogar annahn, es werde sofortige Zahlung\nvon ihm verlangt werden. Er war aber von Anfang an weder\nin der Lage noch willens, die Fahrt \"auch nur in absehbarer\nZeit zu bezahlen\" (UA S.32); entsprechend diesem Plan hat\ner (der alsbald seinen Wohnsitz in Frankenburg aufgegeben\nhat und heimlich nach Mannheim abgereist ist) nicht nur\nZahlung bei Ankunft am Fahrtziel vorgespiegelt, sondern\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nzugleich auch ganz allgemein darüber getäuscht, daß er\nüberhaupt zahlen wolle und könne.\n\n3. Im Falle 10 (Hmm) ist der Geschädigte nicht\n- wie die Revision meint -— dem üblichen \"Risiko eines\njeden Kreditgeschäfts\" zum Opfer gefallen. Das angefochtene\nUrteil stellt vielmehr fest, daß lediglich die \"grob\"\nunwahren Angaben des Angeklagten zur Gewährung des Kredites\ngeführt haben; üblicherweise verhält sich ein Kreditnehmer\nso aber nicht, es sei denn, er handelt betrügerisch.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nbei den angefochtenen Verurteilungen keine Rechtsmängel\nerkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-47-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-47-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.178289+00:00"}}