{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_43_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 43/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 43/61\n\n2176 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Karı PD aus vu:\ndort geboren am EEEEEB 1954,\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.Oktober 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDie Rüge, der Beweisamtrag auf Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO; es fehlt die Wiedergabe des\nBeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden ist.\n\nII.\n\n‚ Die Strafkammer legt im Ergebnis zutreffend dar,\ndaß die Beamten sich bei \"Sistierung\" des Angeklagten\nin der Gastwirtschaft \"Palette\" in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes befunden haben.\n\nDie Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß die\nAufforderung an den Angeklagten, den Beamten zur Wache\nzu folgen, bereits eine gegen ihn gerichtete Amtshandlung\nwar, die sie selbst als \"Sistierung\" bezeichnet (UA S.16).\nWenn es an anderer Stelle des Urteils heißt, der Angeklagte habe den Funkstreifenwagen \"freiwillig\" bestiegen, so bedeutet das bei Lage der Sache nur, daß die\nBeamten keinen körperlichen Zwang gegen ihn anzuwenden\nbrauchten,\n\nl. Ob das Verbringen des Angeklagten zur Wache\nzwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus\nanderen Gründen erforderlich gewesen wäre, als um ein\nStrafverfahren gegen ihn vorzubereiten, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls aus strafprozessualen\nGründen zulässig war.\n\n2. Die strafprozessualen Befugnisse der Polizei\nzur vorläufigen Festnahme eines Beschuldigten sind in\n§ 127 StPO abschließend geregelt; § 163 StPO gibt der\nPolizei keine weitergehenden Befugnisse. Der Gesetzgeber\nhat in den §§ 112 ff StPO polizeiliche Freiheitsbeschränkungen des Verdächtigen an bestimmte enge\nVoraussetzungen geknüpft; § 163 StPO kann nicht die\n\n- 3.\n\n-3-\n\nBedeutung haben, daß diejenigen Akte, die gemäß § 127 StPO\nnur unter genau bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen\nfür zulässig erklärt werden, auch ohne diese Voraussetzungen dem Ermessen der Polizeibeamten überlassen\nbleiben sollten, sofern nur diese Handlungen der Strafverfolgung dienen und keinen Aufschub dulden (so schon\nRGSt 27,153,156).\n\n3. Die Strafkammer prüft zwar die Zulässigkeit der\nvorläufigen Festnahme des Angeklagten nicht unter dem\nGesichtspunkt des § 127 StPO. Trotzdem ergeben ihre\nFeststellungen, daß dessen Voraussetzungen vorlagen.\n\na) Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß\ngegen den Angeklagten, als er in der \"Palette\" vorläufig festgenommen wurde, der dringende Verdacht einer\ngefährlichen Körperverletzung vorlag. Frau Op bplutete\nam Kopf; Bierflaschen, Scherben und Stühle lagen am\nBoden; der Gastwirt, der die Polizei herbeigerufen hatte,\nbezeichnete den Angeklagten als Täter.\n\nb) Die Feststellungen ergeben weiter, daß die\nGefahr bestand, der Angeklagte werde durch Vernichtung\nvon Beweismitteln die Ermittlung der Wahrheit erschweren.\nDie Strafkammer legt nämlich dar, daß die Verbringung\ndes Angeklagten zur Wache u.a. deshalb erforderlich\ngewesen sei, weil eine Blutprobe bei ihm genommen werden\nmußte, um die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit\nder vorangegangenen Tat zu klären. Das war ein zulässiger Grund zur vorläufigen Festnahme. Zwar. hätten\ndie Polizeibeamten eine Blutentnahme zum Zwecke der\nBeweissicherung nach § 81a StPO nur anordnen können,\nwenn sie nach § 152 GVG zu Hilfsbeamten der Staats- .\nanwaltschaft bestellt waren. Daß das der Fall war,\nstellt die Strafkamer nicht fest. Das Urteil ergibt\nfür die beiden in Betracht kommenden Beamten nicht,\ndaß sie zu denjenigen Polizeibeamten gehörten, die\nnach § 1 Nr.5 der Hamburger Veroränung über die Hilfs-.\nbeamten der Staatsanwaltschaft (HambGVBl 1956,45,47 £)\n\n-4-\n\nallgemein zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Für den Polizeihauptwachtmeister Kon»\nfehlt es an der Feststellung, daß er zum damaligen\nZeitpunkt bereits vier Jahre im Polizeidienst tätig\n\nwar; der Polizeiwachtmeister Mg fiel schon nach\nseiner Dienststellung allgemein nicht unter die erwähnte\nNr.5. Aber auch wenn keiner der Beamten Hilfsbeanmter\n\nder Staatsanwaltschaft war, durften sie den Angeklagten\nmit zur Wache nehmen, damit nach Anordnung durch eine\nder in § 8la StPO genannten Stellen dem Angeklagten\n\neine Blutprobe entnommen werden konnte. Nach § 8la Abs.1l\nStPO ist der dringend tatverdächtige Beschuldigte\nmateriellrechtlich verpflichtet, seine Einwilligung\n\nzur Blutentnahme zwecks Feststellung des Blutalkoholgehalts zu geben, wenn es für das Strafverfahren darauf\nankommen kann, ob und in welchem Umfang er bei der Tat\nunter Alkoholeinfluß gestanden hat. Weigert er sich\ndaher mit Erfolg, mit zur Polizeiwache zu kommen, damit\ndort eine Blutprobe gemacht werden kann, so liegt darin\neine Vernichtung von Tatspuren durch rechtswidrige Unterlassung (vgl.OLG Braunschweig NJW 1949,317).\n\nIII.\n\nAuch die Darlegungen, mit denen die Strafkammer\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Angriffe der Revision hiergegen richten sich\nzum Teil gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,\ndie frei von Widersprüchen ist.\n\nDaß die Strafkammer die verschiedenen Umstände,\ndie Bedenken gegen die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten hätten erwecken können, auch in ihrer\nGesamtheit gewürdigt hat, entnimmt der Senat dem Zusammenhang ihrer Darlegungen. Bei der Beurteilung der\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten, dem seine Empfindlichkeit gegen Alkohol bekannt war, mußten strenge Maßstäbe\n\n- 5 -\n\nangelegt werden.\nIV.\n\nAuch sonstige Rechtsfehler läßt das Urteil nicht\nerkennen; insbesondere ist die Strafzumessung nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt - Koffka Schmidt\n\nSiener Bundesrichter Dr.Börker\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-43-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-43-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.152211+00:00"}}