{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-25_5_StR_41_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"5 StR 41/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/61\n2176 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden vorläufig des Dienstes enthobenen Staatsanwalt\n\nGünter K ED zu: ram,\ngeboren am ED 1914 in zum,\n\nwegen Vergehens nach §§ 3, 6, 21 Abs.1l des Gesetzes\n\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften u.a.\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.April 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffika\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 17.0Oktober 1960 werden verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last; der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründeyg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen vorsätzlichen Vergehens nach §§ 3, 6, 21\nAbs.l1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährädender Schriften (GjS) in drei Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Beleidigung, verurteilt.\n\nDieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als\nauch der Angeklagte mit der Sachrüge angegriffen. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel auf die drei Fälle beschränkt,\nin denen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.\n\nIs\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nl. Mit dem Rechtsmittel wird zunächst geltend gemacht,\ndie Strafkammer habe § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verkannt,. Das\nist jedoch nicht der Fall. Wenn Kinder unter vierzehn Jahren\nnur arglos auf hingehaltene Bilder nackter Menschen sehen,\ndie Geschlechtsteile erkennen und alsbald wieder wegsehen,\nist § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht verletzt. Etwas anderes\nergeben auch weder KGSt 70,316 noch BGH NJW 1960,2250°°.\nDas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 70,316\nallerdings eine Bestrafung wegen Versuchs aus § 176 Abs.l\nNr.3 StGB gebilligt, obwohl das Kind auf unzüchtige Abbildungen nur \"arglos hin-, alsbald aber wieder weggesehen\"\nhatte. Das Reichsgericht' hat sich in der angeführten Entscheidung aber nicht damit auseinandergesetzt, ob ein Kind\nschon dann zu einer unzüchtigen Handlung verleitet worden\nist, wenn es nur arglos unzüchtige Bilder betrachtet hat.\nEs ging ihm vielmehr um die Frage, ob das Vorzeigen von\nnaturgetreuen Abbildungen nackter Geschlechtsteile dem\nVorzeigen entblößter Geschlechtsteile gleichzustellen ist.\nDas hat das Reichsgericht bejaht.\n\nDas Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob im\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nvorliegenden Falle das Vorzeigen von Abbildungen den Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.3 StGB erfüllt, ob - wie das\nReichsgericht in den in RGSt 70,316,317 wiedergegebenen\nUrteilsgründen sagt -— die Abbildungen ihrer Ausführung\n\nnach geeignet sind, solche Schädigungen hervorzurufen,\n\ndaß sie dem Betrachten des entblößten Körpers gleichzustellen\nsind. Es hat sich damit nicht mit der Rechtsprechung des\nReichsgerichts in Widerspruch gesetzt, die an der angeführten Stelle nichts darüber enthält, ob bei einer Verurteilung\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.l\nNr.3 StGB nicht der Vorsatz des Täters dahin gehen muß, das\nKind solle die Bilder nicht nur arglos, sondern geflissentlich betrachten. Hierzu hatte das Reichsgericht ersichtlich\nkeinen Anlaß, weil nach dem wiedergegebenen Tatbestand der\nTäter das Mädchen \"aus Geilheit aufgefordert hatte, die\nAbbildungen, die er ihm vorzeigte, zu betrachten!,\n\nDaran, daß ein Kind nur dann eine unzüchtige Handlung\nvornimmt, wenn es geflissentlich (also nicht arglos) einen\nVorgang betrachtet, der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, daß\ndas Verleiten zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im\nSinne des § 176 Abs.l Nr.3 StGB in einer Einwirkung auf\nden Willen des Kindes bestehen muß, es solle den schanverletzenden Vorgang geflissentlich betrachten, hat das\nReichsgericht stets festgehalten (vgl. \\26St 73,246). Daraus\nhat es weiter gefolgert, daß der Täter nur wegen Versuchs\nzu bestrafen ist, wenn sich das Kind von dem ihm gebotenen\nAnblick abwendet, anstatt - wie der Täter will -— weiter,\nund zwar nunmehr geflissentlich, hinzusehen (aaO 247,249).\n‘Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der\nBundesgerichtshof stets angeschlossen (vgl. z.B. IM StGB\n§ 176 Abs.1 Nr.3 T,,\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der\nRevision der Staatsanwaltschaft angeführten Entscheidung\ndes 4.Strafsenats vom 19.august 1960, abgedruckt NJW 1960, 2250\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nHier ging es vielmehr um die Frage, ob der Tatbestand des\n\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter\nein Kind dazu veranlaßt, während einer nicht unerheblichen\nZeit unzüchtigen Reden zuzuhören, Der 4.Strafsenat hebt\naber am Ende seiner Entscheidungsgründe hervor, daß die\nKinder der Unterhaltung \"erkennbar aufmerksam und nit\ninnerer Anteilnahme gefolgt\" seien (aa0 S.2252),\n\nNach alledem ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nzu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich eines\nversuchten Verbrechens nicht schuldig gemacht, weil ihm\nnicht nachzweisen sei, daß er die Mäüchen veranlassen\nwollte, \"nicht nur flüchtig und arglos hinzusehen, sondern\ndie Bilder geflissentlich zu betrachten\".\n\n2. Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, ob der Angeklagte sich eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB\nschuldig gemacht habe. Anlaß hierzu hätte sein können\n- das ist der Revision der Staatsamaltschaft einzuräumen - ,\ndaß sich die Verhaltensweise des Angeklagten dem Landgericht\n\"als eine verfeinerte Abart des Exhibitionismus darstellt\",\nund die Tatausführung \"auch ganz dem Bilde entspricht, wie\nes sich nach den Erfahrungen der Strafkammer .. bei Exhibitionisten findet\",\n\nVoraussetzung für eine Bestrafung äus § 1§ 3 StGB ist,\ndaß der Angeklagte durch eine unzüchtige, d.h. eine das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung\nverletzende Handlung öffentlich ein Ärgernis gegeben hätte.\nOb eine derartige unzüchtige Handlung vorliegt, hat die\nStrafkammer _ilerdings nicht geprüft, vielmehr im Rahmen\nihrer Untersuchungen zu § 176 Abs,1 Nr.3 StGB dahingestellt\nsein lassen und den Angeklagten nur aus subjektiven Gründen\nvon dem Vorwurf des Sittlichkeitsverbrechens freigesprochen.\nDie Verteidigung hat nun gegenüber den Ausführungen der\nRevision der Staatsanwaltschaft vorgetragen, daß das jeweils\nflüchtige, unauffällige Verhalten des Angeklagten noch nicht\n\n-5.\n\nals so schwer zu werten sei, um es als unzüchtiges, auffälliges Tun im Sinne des § 1§ 3 StGB zu betrachten.\n\nOb das zutrifft (vgl.hierzu RG DR 1943,578°),\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen\neiner öffentlichen Beleidigung verneint hat, ergeben,\ndaß der Angeklagte auch nicht - jedenfalls nicht\nvorsätzlich - öffentlich ein Ärgernis gegeben hat.\nAllerdings weist die Revision der Staatsanwaltschaft\nzutreffend darauf hin, daß seit der in RGSt 73,90,93/94\nveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts der\nBegriff der Öffentlichkeit in § 200 StGB in der Rechtsprechung (auch des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHSt 12,\n42,46; 11,282,284) enger auszulegen ist als in § 1§ 3 StGB.\nDas ist aber im vorliegenden Fall nicht entscheidend.\nObwohl sich der Angeklagte auf offener Straße vergangen\nhat, sein Verhalten also von einem unbestimmten Personenkreis hätte wahrgenommen werden können, konnte er nach\n§ 1§ 3 StGB nicht verurteilt werden, wenn er sein Verhalten nur gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis richtete. Es fehlt am Vorsatz,\nwenn er sein Verhalten so einrichtete, daß er nach\nseinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht\ngesehen wurde (vgl.RG HRR 1940,640).\n\nSo lag es hier erkennbar nach Überzeugung der Strafkammer. Denn der Angeklagte hat nach ihren Feststellungen\n\"die Nacktfotos so verwendet, daß die Abbildungen nur von\nden Mädchen, und nicht von einer unbestimmten Zahl von\nPersonen wahrgenommen werden konnten\". Das Verhalten des\nAngeklagten mit dieser Willensrichtung schließt mindestens\nder inneren Tatseite nach die Anwendung des § 1§ 3 StGB\naus. Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Strafkammer insoweit ausdrücklich nur auf die Vorfälle am\n15.Februar und am 1.März 1960. Ersichtlich ist jedoch die\nStrafkammer auch hinsichtlich der ersten, im Sommer 1959\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nbegangenen Tat der gleichen Meinung. Der Angeklagte hat\nsich gleichartig verhalten, und auch hier war es ein\nbestimmter Personenkreis, an den er sich wandte. Marlies\nKB uni ihre Mitspielerinnen bei der \"Ballprobe\" waren\neinander durch persönliche Beziehungen innerlich verbunden\nim Sinne der Entscheidung BGHSt 11,282.\n\n3. Schließlich wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft noch gegen die Strafzumessungsgründe. Sie\nmeint, es hätte strafschärfend verwendet werden müssen,\ndaß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zugegeben\nhabe, sich seit Herbst 1958, also etwa 1 1/2 Jahr lang, in\neiner gar nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen\nSchulkindern in der im Urteil festgestellten Weise genähert\nzu haben, ohne daß es ihm noch möglich war, die Einzelfälle\nanzugeben. Demgegenüber ist jeüoch darauf hinzuweisen, daß\nder Angeklagte nach UA S.5 nur die Möglichkeit eingeräumt\nhat, daß auf seinen Spaziergängen Kinder und Erwachsene\ndie Bilder, wenn er sie betrachtete, im Vorbeigehen gesehen\nhaben. Daß dies in weiteren als den abgeurteilten Fällen\nauch geschehen ist, hat das Landgericht aber nicht\nfestgestellt. Es konnte der Strafzumessung daher auch nicht\nzugrunde gelegt werden. Im übrigen hat die Strafkammer zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß \"er sich\nzugegebenermaßen die Nacktfotos häufig auf offener Straße\nbetrachtet hat, obwohl jederzeit die Möglichkeit bestand,\ndaß Erwachsene und Kinder ihn dabei beobachteten\".\n\n4. Da, wie die folgenden Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten ergeben, das Urteil auch keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten enthält (vgl. § 301 StPO),\nwar die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat das\nUrteil auf die Sachrüge darauf geprüft, ob es Rechisfehler\nzum Nachteil des Angeklagten enthält. Das ist nicht der\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nFall. Die neben der Sachrüge allgemein erhobene Rüge der\nVerletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs.2 StPO).\n\n1. Zunächst wendet sich die Revision des Angeklagten\nohne Erfolg gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Beleidigung in zwei Fällen schuldig\ngemacht. Das Landgericht hat entgegen der Meinung der\n-Verteidigung die in dem Urteil des Bundesgerichtshofes\nvom 29,.Mai 1951 (abgedruckt BGHSt 1,288 ff) dargelegten\nRechtsgrundsätze knapp, aber zutreffend angewendet. Danach\nkann die Zumutung eines Mannes an ein Kind, an sich nicht\nunzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, als ein Ausdruck der Mißachtung und damit als Beleidigung anzusehen\nsein, wenn sie die Auffassung zu erkennen gibt, das Kind\nbesitze so wenig Schamgefühl, daß man ihm zutrauen könne,\nmit fremden Männern nackte Frauenbilder anzusehen. In\nder angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist\nallerdings ausgeführt, da3 die Zumutung an ein gesundes\nKind, das Bild einer nackten Frau anzusehen, für sich\nnoch keine Beleidigung enthält, daß vielmehr zu dem Vorzeigen des Bildes noch eine schamverletzende Beziehung\ndes Handelns hinzukommen und erkennbar sein muß (aaO\n5.290). Das hat die Strafkammer jedoch auch nicht verkannt.\nSie hat den schamverletzenden Umstand darin gesehen, daß\nder Anzeklagte dem \"kindlichen weiblichen Pseudopartner\"\nzumutete, die Abbildung in seiner Gegenwart anzusehen,\nund weiter, zu beobachten, wie er selbst sich das Bild\ngleichzeitig betrachtete. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, :enn die Revision demgegenüber\nbehauptet, der Vorsatz des Angeklagten habe die Mitwirkung\nder Mädchen nicht eingeschlossen, so setzt sie sich mit\nden Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Daß der Angeklagte\nan sich nach dem \"psycho-sexuellen Befund!\" der Annäherung\nan die Kinder gar nicht bedurfte, steht der Feststellung,\nder Anzeiilagte habe den Mädchen die Bilder unter schan-\n\n-8 -\n\n8.\n\nverletzenden Umständen vorsätzlich gezeigt, nicht entgegen,\nDie Revision des Angeklagten entfernt sich auch in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Urteils, wenn\nsie behauptet, dem Angeklagten sei niemals der Gedanke\ngekommen, daß er die Kinder durch das Vorzeigen der Bilder\nin ihrer Ehre kränken könnte. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, er habe das erkamnt,\n\n2. Auch die Anwendung der §§ 3, 6, 21 Abs.1 Satz 1 GjS\nbeanstandet die Revision vergeblich.\n\na) Die Strafkammer hat zunächst zutreffend dargelegt,\ndaß der Angeklagte aus Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, herausgenommene Abbildungen den Kindern\nzugänglich gemacht hat. Nicht ausdrücklich eingegangen ist\ndie Strafkammer allerdings auf die Tatsache, daß der\nAngeklagte den Kindern nicht den gesamten Inhalt der\nSchriften gezeigt hat, vielmehr nur einzelne von ihm\nherausgesuchte Bilder. Darauf kommt es aber auch nach\nAnsicht des Senats nicht an. Es ist nicht erforderlich,\ndaß dem Jugenälichen der gesamte Inhalt einer Schrift\ngezeigt wird. Sie wird ihm schon dann zugänglich gemacht,\nwenn ihm jedenfalls solche Teile gezeigt werden, die der\nSchrift den jugendgefährdenden Charakter verleihen. Daß\nhierunter bei \"Schriften, die durch Bild für Nacktkultur\nwerben!\" gerade die Bilder fallen, bedarf keiner näheren\nBegründung. Es kann auch nicht von Bedeutung sein, daß |\ndie Bilder aus der Zeitschrift entfernt werden, bevor sie\nden Jugenälichen zugänglich gemacht werden. Hierdurch\nwird weder an dem jugendgefährdenden Charakter noch an\nder Tatsache etwas geändert, daß es sich um eine Werbung\nfür Nacktkultur handelt,\n\nb) Auch die Ausführungen, mit denen die Revision\ndartun will, daß es sich gar nicht um Schriften im Sinne\ndes § 6 Abs.2 GjS gehandelt habe, vermögen ihr nicht zum\nZiele zu verhelfen. Die Strafkammer hat allerdings den\nInhalt der später vom Angeklagten vernichteten Schriften\n\n-9\n\n-9.\n\n‚nicht näher angegeben, sondern sagt nur, die Bilder hätten\naus Schriften gestammt, die durch Bild für Nacktkultur\nwerben.\n\nEs. ist nun richtig, daß § 6 Abs.2 GjS nur solche Zeitschriften betrifft, die gerade auf Bildwerbung eingestellt\nsind, und daß deshalb nach überwiegender kieinung solche\nSchriften nicht umfaßt werden, die hauptsächlich durch\nden Text werben, während das Bildwerk nur Beigabe ist\n‚(vel.Potrykus in Erbs,Strafrechtliche Nebengesetze,\n\nGjS § 6 Anm. 6; Schilling, Schund- und Schmutzgesetz\n\nNr.122 c 2.Abs,; a.A. Riedel GjS 103). Hier bestehen\n\naber keine Bedenken, daß die Strafkammer trotz der nur\nknappen Wiedergabe mit den Worten des Gesetzes davon ausgegangen ist, es handle sich um die typischen, äuf Bildwerbung eingestellten Zeitschriften der FKK-Bewegung mit\nNacktaufnahmen, die nach ihrer Art nicht nur Beiwerk waren.\n\n3. Was die Revision des Angeklagten gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\nDaß in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs.2 StGB vorliegen, hat das Landgericht strafmildernd\nberücksichtigt. Wenn die Kevision ausführt, die Strafkammer\nhabe die Vorschrift \"offenbar nicht gebührend\" berücksichtigt,\nso wird damit in unzulässiger Weise das Ermessen der Strafkammer als solches angegriffen.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nIV.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-41-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/5-str-41-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.124056+00:00"}}