{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_8_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 8/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ES a\n\n7176 032\n\nNachschlagewerks ja\n\nAmtliche Sammlungı ja\n\nStGB §§ 122 Abs. 2\n\nGefangene unternehmen einen gewaltsamen Ausbruch auch\ndann, wenn sie zum Zwecke des Ausbruchs Gewalt gegen\neinen Aufsichtsbeanmten verüben oder zu verüben versuchen.\n\nBGH, Urt. v. 18. April 1961 - 5 StR 8/61\nLG Hamburg\n\n5 StR 8/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner H GEGEEENEEEREED\n\naus HB (Holst.),\ngeboren am MED 1936 ir SCHNEE Kreis OUEEEREED\n\n(Holst.),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: IB u.a. -\nwegen Verabredung eines Verbrechens u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmi tt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten He gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hanburg von\n31.August 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 31.August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner\n\n2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Hoem wegen\nVerabredung eines Verbrechens in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI»\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision, § 230 Abs.1l StPO sei\nverletzt worden, weil in der Hauptverhandlung am 31. August\n1960 in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist.\nDies war nach § 231 Abs.2 St?O verfahrensrechtlich zulässig.\n\nDie Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung am 31.August 1960, in der die am\n30.August 1960 unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt\nwurde, nicht erschienen ist, obwohl er am 30.August 1960\nmündlich geladen worden war. Der Vorsitzende hat in der\nHauptverhandiung am 31.August 1960, nachdem das Ausbleiben\ndes Angeklagten festgestellt worden war, das Urteil verkündet. Der Angeklagte war ausweislich der Sitzungsniederschrift schon über die Anklage vernommen worden.\nAlles dies ergibt, daß der Angeklagte nach der Überzeugung\nder Strafkammer freiwillig und eigenmächtig ausgeblieben\nwar und daß die Strafkammer seine fernere Anwesenheit\nnicht als erforderlich ansah.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte sei am\n31.August 1960 bettlägerig krank und daher am Erscheinen\nverhindert gewesen, ist nicht bewiesen. Die Revision\nträgt selbst vor, daß der Angeklagte keine Zeugen für\ndiese Behauptung hat.\n\nDer Schuläspruch ist im Erzebnis frei von Rechtsirrtum. Diss gilt auck für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gefangenenaeutersi nach § 122\nAbs.2 StGB.\n\nRechtsirrig ist allwdings die Auffassung der Strafkammer, daß Gefangene, die sich zusammenrotten, mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch schon dann\nunternehmen, wenn sie oder einer von ihnen dabei eine\nZellentür mit einem Dietrich öffnen. Das Öffnen einer !\nZellentür wit einem Dietrich ist in aller Regel keine\nGewaithandlung, es sei denn, daß es eine erhöhte Kraftenstrengung erfordert (vgl.265t 49,429,431). Hierfür\nbietet der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\nkeinen Anhalt.\n\nDie Anwendung des § 122 Abs.2 StGB auf den vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch aus einem anderen\nGrunde.\n\n§ 122 Abs.2 StüB regelt im Gegensatz zu dessen\nAbsatz 1 diejenige Cefangsnenmeuterei, die auf einen\ngewaltsamen Ausbruch abzielt. Er betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen Gefangene, die sich zusammengerottet haben, mit vereinten Kräften einen Ausbruch\nunternehmen, bei dem mit Gewalt sachliche Verwahrungseinrichtungen beseitigt werden oder beseitigt werden\nsollen, sondern außerdem auch solche Fälle, bei denen\nder Ausbruch in der Weise unternommen wird, daß die Gefangenen Gewalt gegen Aufsichtebeante verüben oder zu\nverüben versuchen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut\nals auch aus dem Sinn der Vorschrift. Ein \"gewaltsamer\nAusbruch\" aus der Gefangenschaft ist es auch, wenn\nGefangene sich der Verwahrung dadurch entziehen, daß\n\nee ne nn u no ae\n\nsie gegen einen Aufsichtsbeamter Gewalt verüben, der\nihre Verwahrung zu überwachen hat und überwacht. Sinn\ndes § 122 Abs.2 StGB ist es, die Verwehrung der Gefangenen\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngegen Gewalthandlungen von Gefangenen zu schützen, durch\nwelche sie aufgehoben oder gefährdet wird. Dies trifft\nauch für Ausbruchsunternehnen zu, bei denen zur Durchführung des geplanten Ausbruchs Gewalthandlungen gegen\neinen Aufsichtsbeamten verübt oder versucht werden. Sie\nvon der Anwendung des § 122 Abs.2 StGB auszunehmen, ist\nnit dem. Sinn der Vorschrift nicht vereinbar. Für die hier\nvertretene Auffassung spricht außerdem Absatz 3% des\n\n§ 122 StGB, der diejenigen Meuterer mit erhöhter Strafe\nbedroht, die Gewalttätigkeiten gegen Aufsichtsbeamte\nverüben. Die Stellung dieser Vorschrift ergibt, daß sie\nauch für die Meuterei des Absatzes 2 gilt. Hieraus folgt,\ndaß Meuterei im Sinne des Absatzes 2 auch dann vorliegt,\nwenn zum Zwecke des Ausbruchs Gewalthandlungen gegen\neinen Aufsichtsbeamten begangen oder versucht werden\n(ebenso im Ergebnis RGSt 55,67).\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte an einer Zusammenrottung teilgenommen hat, bei\nder die beteiligten Gefangenen es unternommen haben,\nunter Anwendung von Gewalt gegen einen Aufsichtsbeamten\naus dem Gefängnis auszubrechen. Sie haben den gewaltsamen\nAusbruch allerdings nur versucht. Das Wort \"unternehmen\"\nin § 122 Abs.2 StGB bedeutet indessen sowohl die\nVollendung als auch den Versuch.\n\nDer Plan der beteiligten Gefangenen war nach den .\nFeststellungen des Urteils darauf gerichtet, in folgender\nWeise auszubrechen: Der Mitangeklagte LE wollte\nsich an einem Abend dem Einschluß in die Zelle, in der\nsämtliche Beteiligten untergebracht waren, entziehen,\nsich in einem Verschlag gegenüber der Zelle verstecken\nund in der Nacht die Zeilentür mit einem Dietrich Öffnen.\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte UED wollten\nsich dann hinter Mauervorsprüngen in dem Zellengang verbergen und den ablösenden Posten, der den Zellengang\nauf seinem Wege benutzen mußte, mit einem Stuhlbein\noder einem mit Sand gefüllten Strumpf niederschlagen.\n\n-5.\n\nDer niedergeschlagene Beamte soilte in die Zelle gebracht, seiner Uniform beraubt und gefesselt werden.\nAlsdann wollte der Angeklagte, als ablösender Posten\nverkleidet, den Posten, der auf einem Turm an der\nInnenwand der Umfassungsmauer des Gefängnisses stand,\nablösen oder, falls das nicht gelang, auch ihn mit dem\nStublbein oder dem mit Sand gefüllten Strumpf niederschlagen. Daraufhin wollten alle Beteiligten über den\nPostenstand die Umfassungsmauer des Gefänghisses überklettern. Das war der gemeinsame Entschluß zu einem\ngewaltsamen Ausbruch, der mit vereinten Kräften unter-'\nnommen werden sollte.\n\nDie Beteiligten haben diesen Entschluß auch durch\nHandlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung\ndes beabsichtigten Ausbruchs darstellten. Am Abend des\n24. Januar 1959 entzog sich der Mitangeklagte Luis\ndem Einschluß in die Zelle und verbarg sich hinter dem\n“ Verschlag gegenüber der Zelle. In der Nacht versuchte\ner dreimal, die Zellentür mit einem selbstgefertigten\nDietrich zu öffnen. Die übrigen Beteiligten lagen\nwährenddessen angezogen unter ihren Decken. Dies waren\nHandlungen, die nach dem Plan der Beteiligten, auf den\nes in diesem Zusammenhang ankommt, den ablösenden\nPosten, der den Zellengang auf seinem Wege zur Ablösung benutzen mußte, schon unmittelbar gefährdeten.\n- Sie waren bereits ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten gewaltsamen Ausbruchs. Daß der Angeklagte\nund der Mitangeklagte U nicht dazu kamen, den\nablösenden Posten niederzuschlagen, weil es dem Angeklagten I nicht ‚gelang, die Zellentür zu‘\nöffnen, widersprach dem Tatplan. Es schließt daher den\nVersuch nicht aus.\n\nDer Strafausspruch ist ohne rechtlichen Mangel.\nWas die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in\ndem Versuch der Verteidigerin, die Strafzumessungs-\n\n6 -\n\nKan\n\n-6-\n\nerwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen\nzu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine\nSachrüge nicht gestützt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-8-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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