{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_59_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 59/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 59/61 2179 026\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dekorateur Günter Paul S MED aus SuHiiinmm\ngeboren an 1929 in zii,\n\nwegen versuchter Verschleppung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.Rejewski\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Revision, die Strafkammer habe den vom\nVerteidiger gestellten Hilfsamtrag unrichtig behandelt,\ndringt durch,\n\nDie Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer den\nHilfsbeweisamtrag ablehnt, lassen nicht erkennen, ob sie die\nBeweisbehauptungen als wahr unterstellen wollte, oder ob\nsie die Beweistatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat. |\n\nUnter beiden Gesichtspunkten wäre die Ablehnung des\nBeweisamtrages fehlerhaft.\n\nl. Wollte die Strafkammer die behaupteten Tatsachen als\nwahr unterstellen, so hat sie sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Der Beweisamtrag besagte nicht,\ndaß der Angeklagte die Verbindung mit der Westberliner\nPolizei erst nach der Tat aufgenommen habe; vielmehr heißt\nes in dem Antrag, daß er schon vorher in der Weise avisiert\nwar, daß er sich absetzen wolle, Das ist auch schon eine\ngewisse Verbindung mit der Polizei. Außerdem besagte der\nBeweisamtrag nicht, daß der Angeklagte nur eine gewisse\nBereitwilligkeit gezeigt habe, über einzelne geplante widerrechtliche Aktionen des SSD zu berichten, sondern, daß er\nseit 1953 SSD-Aktionen durch Unterrichtung der Westberliner\nPolizei verhindert habe.\n\n2. Diese Abschwächung der unter Beweis gestellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung läßt auch nicht erkennen, daß\ndie Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten so, wie es tatsächlich unter Beweis gestellt ist, und nicht nur die von\nihr abgeschwächten Beweistatsachen als für die Entscheidung\nohne Bedeutung angesehen hat, wenn man dies dem Urteil als\nAblehrungsgrund entnehnen wollte,\n\n-3-\n\n3. Wenn die Strafkammer im übrigen bei der Würdigung\nder unter Beweis gestellten Tatsachen ausführt, der Angeklagte habe nach der Tat noch jahrelang für den SSD\ngearbeitet, so hätte es angesichts des Beweisamtrages ihre\nAufklärungspflicht erfordert, das Verhältnis des Angeklagten\nzur Westberliner Polizei von 1953 bis 1956 durch Vernehmung\ndes vom Angeklagten benannten Zeugen zu klären, Der Inhalt\ndes Beweisamtrages konnte, wie die Revision mit Recht darlegt, jedenfalls auch darauf hindeuten, daß der Angeklagte\nwährend des ganzen Zeitraums mit der Westberliner Polizei\nin Verbindung gestanden habe und diese in ihrem eigenen\nInteresse mit dem vorläufigen Verbleib des Angeklagten beim\nSSD einverstanden war. Wäre es aber so gewesen, dann konnten\naus der weiteren Tätigkeit des Angeklagten beim SSD keine\nSchlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-59-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-59-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.833394+00:00"}}