{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_58_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 58/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ak 2176 036\n\nFr\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Psychologen Karı 5 ED :.: sam\ngeboren am MED 1922 in \">,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Nötigung zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a —\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.September 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle Reg> verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nG ründe:\n\nDie auf die Verurteilung in den Fällen von Teuuusm\nund Re beschränkte Revision des Angeklagten hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung\nim Falle von TED wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nl. Das gilt zunächst von der Verfahrensbeschwerde. Die\nStrafkammer hat die ihr nach § 244 Abs.2 StPO obliegende\nPflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht\ndadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen hinzugezogen\nhat, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der\nBewertung von Bekundungen Jugendlicher verfügt. Von Truhart\nwar zur Zeit der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt. In einem\nderartigen Falle kann eine Strafkammer, noch dazu eine Jugendschutzkammer, in aller Regel sich selbst ein zuverlässiges\nUrteil über den Wahrheitsgehalt der Aussage eines Jugendlichen\nbilden, auch wenn die Vorfälle, die den Gegenstand der Vernehmung bilden, weiter zurückliegen. Besondere Umstände, die\ndas Landgericht nötigen konnten, von dieser Regel abzuweichen,\nsind im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision nicht\nvorhanden,\n\nEs ist zwar richtig, daß von Te in dem Ermittlungsverfahren gegen von Petersdorff von seinen Erlebnissen mit\ndem Beschwerdeführer nichts erwähnt, sondern erklärt hat,\nandere Männer hätten mit ihm keine homosexuellen Handlungen\nvorgenommen. Das hat Ale Strafkammer jedoch ausdrücklich\nberücksichtigt und dazu erklärt, von TI habe erkannt, daß\nbisher nur seine Unzuchtshandlungen mit von PER\nbekannt geworden seien, und habe sich geschänt, weitere\nVerfehlungen zuzugeben,. Es ist auch nicht ersichtlich, daß\n\n-4-\n\nvon TEE in seinen Aussagen sowohl im Verfahren gegen\nvon PD: 15 auch gegen den Angeklagten in besonders\nauffälliger Weise gewechselt hätte. Das hat die Strafkammer\nmit Recht verneint. Sie hat hierbei auch nicht übersehen,\ndaß in den Bekundungen des jugendlichen Zeugen eine gewisse\nUnsicherheit hinsichtlich der Angaben zur Tatzeit vorhanden\nist. Das durfte die Jugendschutzkammer jedoch ohne Rechts-\n- ijrrtum auf das auch in anderem Zusammenhang beobachtete\n.schlechte Zeitgedächtnis von TEEEBs zurückführen. Hierbei\nhat das Landgericht auch nicht - wie die Revision meint -\ngegen einen allgemein gültigen Erfahrungssatz verstoßen.\nEin allgemein gültiger Erfahrungssatz, daß jeder Mensch auch\nnach längerer Zeit, nach mehreren Jahren, sich an den Zeitpunkt seines ersten geschlechtlichen Erlebnisses erinnere,\nbesteht nicht, -\n\nBedenklich könnte in diesem Zusammenhang nur die Erwägung der Strafkammer sein, eine wahrheitswidrige Belastung\ndes Beschwerdeführers durch von Truhart hätte seinem Freunde\nvon POEEEEED \"zudem kaum nutzen\" können, weil \"dessen Tat\nauch bei Wegfall der Verführung ein Verbrechen blieb\", nämlich\nein Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB. Diese Überlegung - das\nmuß der Revision zugegeben werden -— wäre nur dann schlüssig,\nwenn festgestellt wäre, daß von Te auf diesem Gebiet\ndie entsprechenden Rechtskenntnisse gehabt hätte. Das ist\njedoch nicht festgestellt. Hierauf kann das Urteil aber nicht\nberuhen, weil es sich nur um eine unschädliche Hilfserwägung\nhandelt,\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei sind im Falle von Teams\nkeinerlei Rechtsfehler zutage getreten. Das gilt auch von den\nStrafzumessungsgründen. Was die Revision hierzu vorgebracht\nhat, ist offensichtlich unbegründet,\n\n-5.-\n\nII. Im Falle RB erhebt die Revision ebenfalls eine\nVerfahrensbeschwerde und die Sachrüge,\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, Rom»\ndurch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit\nuntersuchen zu lassen, zulässigerweise mit der Begründung\nabgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde.\nDiese Ablehnung entspricht der Bestimmung des § 244 Abs.4\nSatz 1 StPO. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht\nfehl. Es handelte sich um einen zur Tatzeit 17 1/2 Jahre\nund in der Hauptverhandlung fast 19 Jahre alten Jungen.\n\n2. Dagegen hat - was auf die Sachrüge zu berücksichtigen\nwar - die Strafkammer bisher die Voraussetzungen des § 175a\nNr.1l StGB nicht ausreichend dargetan.\n\na) Allerdings ist der äußere Tatbestand dieses Strafgesetzes ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat\nan RB gegen dessen Willen Unzuchtshandlungen vorgenommen\nund dabei den Widerstand des Jugendlichen gebrochen. Der Anwendung des § 175a Nr.1l StGB steht nicht entgegen - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat -, daß Rudat wegen\nseiner inzwischen eingetretenen geschlechtlichen Erregung\nseinen Widerstand aufgegeben hat, weil die Gewalteinwirkung\nnicht bis zur Beendigung der Unzuchtshandlung fortzudauern\nbraucht.\n\nb) Dagegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken\ngegen die Verurteilung aus § 175a Nr.1 StGB, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend sind.\n\nDas Landgericht stellt an keiner Stelle des Urteils\nausdrücklich fest, daß sich der Beschwerdeführer während der\nTat bewußt gewesen sei oder billigend in Kauf genommen habe,\nRudat sei mit den Unzuchtshandlungen nicht einverstanden,\nsetze ihnen ernsthaften Widerstand entgegen und dulde sie nur\nunter dem Zwang der Gewalt. Bei der Besonderheit des Falles\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nläßt sich diese Feststellung auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, Einmal hat Re nicht sofort, sondern\ninfolge Überraschung erst nach einer gewissen Zeit Widerstand geleistet, zum anderen hat er diesen wegen seiner\nalsbald eintretenden geschlechtlichen Erregung auch\nverhältnismäßig schnell wieder aufgegeben. Außerdem hat der\nAngeklagte FB nur mit einem Arm festgehalten und dieser\nhat aus Scham nicht um Hilfe gerufen. Nach alledem erscheint\nes nicht selbstverständlich, daß der Angeklagte den nur\nvorübergehend geleisteten Widerstand des schon 17 1/2 Jahre\nalten Jugendlichen als ernsthaft erkannt hat oder wenigstens\nbilligend in Kauf nahm,\n\n3, Aus diesem Grunde muß die Verurteilung im Falle\nRD aufgehoben werden, Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-58-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-58-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.814584+00:00"}}