{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_476_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 476/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 476/60 2180 037\n\n2%\n\n4»\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revisionen der Angeklagten Se.\n\nKm, VEREEB una EEE zesen üas Urteil des\n\nLandgerichts in Hildesheim vom 22.dJuni 1960\nwerden verworfen.\n\n- 2 -—-\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die zurückgenommene Revision\nder Staatsanwaltschaft entstanden sind, werden\nder Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nI.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden, daß die\nStrafkamer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\n§ 467 Abs.2 Satz 2 erster Satzteil StPO bestimmt zwar,\ndaß die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden müssen, wenn das Verfahren die\nUnschuld des Angeklagten ergeben hat. Richtig ist auch,\ndaß dies hier für alle vier Angeklagten zutrifft. Die\n\nStrafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten sich in\n\neinem Verbotsirrtum befanden. Sie hat diesen Irrtum ohne\nRechtsfehler als unvermeidbar angesehen. Der unvermeidbare\nVerbotsirrtum schließt die Schuld des Täters aus.\n\n. Die zwingende Vorschrift des § 467 Abs.2 Satz 2\nerster Satzteil StPO gilt aber nicht, wenn das im Urteil\nfestgestellte Verhalten, das dem Täter als Straftat vorgeworfen worden ist, eine grobe Unsittlichkeit darstellt\n(vel. § 467 Abs.2 Satz 2 zweiter Satzteil StPO in Verbindung\nmit § 2 Abs.2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für\nunschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.Juli 1904\nin der Fassung des Gesetzes vom 24.November 1955\n- RGBl I 1000 -). In diesem Fall entscheidet das pflichtmäßige Ermessen des Tatrichters darüber, ob die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden\noder nicht.\n\nDie Gründe des Strafkammerurteils beweisen zur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer im vorliegenden\nFall das von ihr festgestellte Verhalten der Angeklagten\nals eine grobe Unsittlichkeit angesehen und es auf Grund\neiner Ermessensentscheidung abgelehnt hat, die Auslagen\nder Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Dies hat\ndie Strafkammer dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie\nin den Urteilsgründen gesagt hat, es bestehe keine \"Veranlassung\", die Auslagen der Angeklagten der Staatskasse\n\n- 4 -\n\n-4-\n\naufzuerlegen, \"weil ihr Verhalten objektiv verwerflich\nwar\". Dabei hat sie mit den Worten \"objektiv verwerflich\"\nerkennbar gemeint, daß das Verhalten der Angeklagten eine\ngrobe Unsittlichkeit, darstellt.\n\nDiese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß\ndie Angeklagten Sp, KEEEB una ve vorsätzlich den\näußeren Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240,\n\n43 StGB) verwirklicht haben. Sie haben Dr. Sig unter\nDruck gesetzt, um dessen Zustimmung zur Errichtung eines\nLeitungsmastes auf seinem Grundstück zu erlangen, obwohl\nsie wußten, daß dieser sich für nicht verpflichtet hielt,\ndie Zustimmung zu erteilen,und eine gerichtliche Entscheidung hierüber wünschte. Dabei haben sie unter Mißbrauch\ndes Stromversorgungsmonopols der Hg Ir. SiiilB angedroht, ihm den Strom zu sperren, falls er die Zustimmung\nnicht gebe. Das haben sie dann auch getan. Dr. Sigg,\n\nder von Beruf Tierarzt ist, war für seinen Haushalt und\nseine Praxis auf den Strom der HB angewiesen. Von\ndiesem Strom hing auch seine Versorgung mit Wasser ab.\n\nDie genannten drei Angeklagten wußten, däß sie Dr. Siii>\nein empfindliches Übel androhten. Ein solches Verhalten\nist grob unsittlich. Das gilt auch für den Angeklagten\nDEE, üer äurch sein Verhalten vorsätzlich den äußeren\nTatbestand der Beihilfe verwirklicht hat. Auch er wußte,\ndaß man Dr.Sigp ein empfinäliches Übel androhte.\n\nDieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen,\ndaß die Angeklagten sich in einem Verbotsirrtum befanden,\nder unvermeidbar war. Der unvermeidbare Verbotsirrtum - .\nschließt nur die Schuld aus, die das Strafrecht verlangt,\ndamit der Täter bestraft werden kann. Das Merkmal der\ngroben Unsittlichkeit in § 2 Abs.2 des Gesetzes betr.\ndie Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft setzt eine solche Schuld nicht voraus. Erforderlich\nund genügend ist, daß das Verhalten dem Täter vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens\nvorwerfbar ist (vgl.BCHSt 7,276). Dies trifft hier zu.\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nII.\n\nDie Akten ergeben, daß die Staatsanwaltschaft ihre\nRevision, die ohne jede Beschränkung eingelegt worden\nwar, zurückgenommen hat, weil sie inzwischen zu der Auffassung gelangt ist, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg\nverspricht. Diese Auffassung entspricht der Rechtslage.\nDas rechtfertigt es, die notwendigen Auslagen, die den\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft\nentstanden sind, gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nDie Entscheidungen entsprechen den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-476-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-476-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.795633+00:00"}}