{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_39_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 39/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"61 2176 037\n\nStR\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz N EEE zu: DAB\ngeboren an 1906 in ne Kreis OT:\n\nwegen Vergehens nach § 175 StGB u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 10,.0ktober 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe :\n\n' Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngemäß § 175 StGB in einem Fall und wegen versuchten\nVerbrechens gemäß § 175a Nr.3 StGB in drei Fällen zu\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt nicht durch.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\n1. Das Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es nicht noch einen\n“ weiteren ärztlichen Sachverständigen darüber vernommen\nhat, ob der Angeklagte bei den Vorfällen am Abend des\n26.März 1960 volltrunken war.\n\nDer von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\ngab hierzu keinen Anlaß. Was die Revision in diesem\nZusammenhang über die Aussagen der Zeugen Me und\nHg vorträgt, entfernt sich von dem festgestellten Sachverhalt oder ist mindestens dem Urteil nicht zu entnehmen;\nes ist also in der Revisionsinstanz unbeachtlich.\n\n2. Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe\neinen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gestellt, wird durch die Sitzungsniederschrift,\nin der nichts darüber gesagt ist, widerlegt (§ 274 StPO).\n\nEin Fall, in dem die Niederschrift selbst auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hindeutet und damit die negative\nBeweiskraft aufhebt, liegt nicht vor. |\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine Bedenken.\n\n1. Das im Fall Hope festgestellte Verhalten des\nAngeklagten rechtfertigt die Folgerung der Strafkammer, er\nhabe den Entschluß gefaßt, den l6jährigen Peter Hip\nzu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von\nihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, richtet sich\nausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind weder denkgesetzlich unmöglich, noch\nwidersprechen sie der Lebenserfahrung.\n\n\"2. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber Mes\nam 26.März 1960 in Abwesenheit des | beurteilt die\nStrafkammer zutreffend als versuchtes Verbrechen nach\n$.175a Nr.3 StB.\n\n\"© » Abwegig ist die Meinung der Revision, man könne nicht\ndurch Beginn mit einer unzüchtigen Handlung versuchen,\ndenjenigen, an dem man sie begehe, zur Vornahme oder zur\nDuldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Das ist dann\nder Fall, wenn, wie hier, der Täter die begonnene unzüchtige\nHandlung unter Mitwirkung oder bewußter Duldung des Minderjährigen fortsetzen will.\n\n3. Auch im Fall \"Badewanne\" rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten\nwegen versuchter Verführung nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB.\n\n. Das Verhalten, zu dem der Angeklagte die Jungen verführen\nwollte,- erfüllte,entgegen der Auffassung der Revision,\ndas Merkmal \"sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu\nlassen\". Es wäre objektiv unzüchtig gewesen, wenn die '\n16jährigen Jungen ihre Körper einem gleichgeschlechtlich\nveranlagten älteren Mann zur wollüstigen Betrachtung dargeboten hätten. Ein derartiges Verhalten verletzt das\nallgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Die Handlungsweise der Jungen hätte,\nwären sie auf die Wünsche des Angeklagten eingegangen,\nauch nicht einer gewissen Stärke und Dauer entbehrt, die\nnach der Rechtsprechung (BGHSt 9,111,113) zum Begriff\n\"sich zur Unzucht mißbrauchen lassen\" gehören. Der\nZusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, daß der\nAngeklagte die nackten Jungen in der Badewanne und insbesondere ihren entblößten Geschlechtsteil nicht nur\n\n-4-\n\n-4-\n\neinen kurzen Augenblick, sondern für eine gewisse Dauer\ngeflissentlich betrachten wollte.\n\n4. Daran, daß sich der Angeklagte auf der Toilette\ngegenüber Hg mindestens des Vergehens des § 175 StGB\nschuldig gemacht hat, kann kein Zweifel bestehen; die\nRevision erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.\n\n5. Entgegen der Auffassung der Revision ist es kein\nRechtsfehler, daß die Strafkammer die Handlungsweise des\nAngeklagten am 26.März 1960 als drei in Tatmehrheit\nmiteinander stehende Handlungen beurteilt hat und nicht,\nwas rechtlich an sich auch möglich gewesen wäre, gegenüber\njedem der beiden Jungen eine fortgesetzte Handlung angenonmmen hat, wobei diese beiden fortgesetzten Handlungen dann\nmit Rücksicht auf den Fall \"Badewanne\" miteinander in\nTateinheit gestanden hätten. Ob Fortsetzungszusammenhang\noder mehrere Einzelhandlungen vorliegen, ist in erster\nLinie Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die einzelnen Handlungen\njeweils neu gefaßten Entschlüssen entsprungen sind, nachdem der Angeklagte jeweils feststellen mußte, daß er auf\ndie ins Auge gefaßte Weise nicht zum Ziel kam. Rechtsfehler\nsind bei dieser Feststellung im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision nicht erkennbar.\n\n6. Auch die Darlegungen der Strafkammer, daß der\nAngeklagte bei allen vier Taten zwar angetrunken und\ndeshalb in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt,\naber nicht betrunken war, so daß seine Hemmungsfähigkeit\nnicht ausgeschlossen war, lassen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n7. Schließlich ist auch, entgegen der Auffassung der\nRevision, die Strafzumessung nicht zu beanstanden.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-39-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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