{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-18_5_StR_38_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"5 StR 38/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Harald K EE au: ze.\ndort geboren an EB 1935,\n\n2. den Arbeiter Hans-Joachim JB au: Bein,\n\ndort geboren an EEE» 1936,\n\n- Bachbezeichnung: Be u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kb una ED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n21.0ktober 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nVergeblich wehren sich die Beschwerdeführer mit der\n' Sachrüge gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher\nversuchter Notzucht. Die Prüfung des Urteils, soweit es\ndie Beschwerdeführer betrifft, hat keinen Rechtsirrtum\nder Strafkammer ergeben. Auch die Einzelausführungen in\nder Revisionsbegründung vermögen einen solchen nicht darzutun.\n\n. 1. Zu Unrecht hält der Verteidiger die Ausführungen\ndes Landgerichts über den Vorsatz der Beschwerdeführer\nfür unzureichend. Die Strafkammer ist überzeugt, daß die\nBeschwerdeführer spätestens bei den ersten massiven\n‚Zudringlichkeiten gegen Frau Geb nach dem ersten Anhalten en dem mit Wald umstandenen Weg erkannt haben, daß\nihr Opfer nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit\nwar. Dagegen hält es das Landgericht für möglich, daß sie\nzunächst annahmen, Frau GEB werde unter dem Einfluß des\nzuvor genossenen Alkohols einem Geschlechtsverkehr keinen\nerheblichen Widerstand entgegensetzen. Das wird zugunsten\nder Beschwerdeführer selbst noch für den Zeitpunkt angenommen, in dem Frau GEB bei ihrem Erwachen am\nStuttgarter Platz gebeten hatte, nach Hause gefahren zu\nwerden, und das Ansinnen eines Geschlechtsverkehrs, auch\ngegen Geld, unzweideutig abgelehnt hatte. Unter diesen\nUmständen kommt es nicht darauf an, ob sich schon aus\nder festgestellten Äußerung der Beschwerdeführer beim\nersten Anhalten des Wagens, sie wollten bei der Frau\nunbedingt \"zum Ziele kommen\", hinreichend ergibt, sie\nhätten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Entscheidend ist\nvielmehr, daß die Strafkammer überzeugt ist, die\nBeschwerdeführer hätten, nachdem sie ihrem Opfer gewaltsam die Brust entblößt und berührt hatten und sich anschickten, ihr auch Rock und Schlüpfer auszuziehen, aus\ndem Verhalten der Frau, die sich heftig zur Wehr setzte,\nlaut schrie, weinte und bettelte, nach Hause gefahren\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nzu werden, erkannt, daß sie sich einem Geschlechtsverkehr\nernstlich widersetzte.\n\nWenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf UA\nSeite 11 ausführt, den Beschwerdeführern \"mußte\" durch\nden erheblichen Widerstand der Frau \"klargeworden sein,\ndaß sie durch eine Gewaltanwendung keinen Erfolg haben\nkonnten\", so handelt es sich um eine Beweiserwägung, die\ndas Landgericht zu der Überzeugung gebracht hat, die\nBeschwerdeführer hätten nicht nur erkennen müssen,\nsondern auch erkannt, sie könnten ihr Opfer ohne Gewaltanwendung nicht gefügig machen. Das zeigen die weiteren\nAusführungen auf UA Seite 14, nach denen die Angeklagten\nversuchten, den entgegenstehenden Willen ihres Opfers\ndahin zu. beeinflussen, ihnen den Beischlaf zu gestatten,\nindem sie bei dem zweimaligen Versuch, die Frau an einer\neinsamen Stelle auszuziehen, nunmehr körperliche Gewalt,\nund zwar schließlich Schläge, anwendeten. Damit ist hinreichend festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht nur\nmit bedingtem, sondern mit unbedingtem Vorsatz handelten,\nFrau com gegen deren erkannten ernsthaften Widerstand\ndurch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu\nnötigen.\n\nWenn die Revision demgegenüber vorträgt, die\nBeschwerdeführer hätten ihr Opfer nur aus Verärgerung\nüber deren Verhalten geschlagen, so entfernt sie sich\nunzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts.\n\nDas gilt auch von der Behauptung, den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, daß sich Frau Glgpdie\nZulassungsnummer des Wagens notiert habe. Im übrigen\nwürde das auch der Annahme des Vorsatzes der Notzucht\nnicht entgegenstehen.\n\nDie Behauptung der Revision schließlich, es sei\nunmöglich, daß die Angeklagten in einem Volkswagen mit\nihrem Opfer hätten verkehren wollen, ist unbegründet.\nEinen dahingehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz\ngibt es nicht.\n\n-4-\n\n2. Die Strafkammer ist auch mit Recht zu dem\nErgebnis gelangt, daß ein strafausschließender Rücktritt\nder Angeklagten vom Versuch gemäß § 46 Nr.1 StGB nicht\nvorliegt, weil die Angeklagten nicht freiwillig die Ausführung der beabsichtigten Notzucht aufgegeben haben. Sie\nsind nach den Feststellungen der Strafkamer an der\nVollendung durch Umstände gehindert worden, die von ihrem\nwillen unabhängig waren.\n\nDas Landgericht sagt hierzu zunächst (UA S.14):\n\"Die Gewaltanwendung endete erst, als sie (die Angeklagten) merkten, daß sie mit der Frau wirklich nichts beginnen konnten\", und dann im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung (UA 8.16): \"Sie (die Angeklagten) mußten auf\nden beabsichtigten Geschlechtsverkehr verzichten, weil\nihr Opfer sich zu sehr wehrte und sie bei einer weiteren,\nnoch stärkeren Gewaltanwendung wegen des Schreiens der\nZeugin (ihres Opfers) mit ihrer Entdeckung rechnen\nmußten. \" =\n\nAus diesen Ausführungen geht klar hervor, daß die\nBeschwerdeführer ihr Notzuchtvorhaben aufgegeben haben,\nweil sie erkannten, daß sie es durch die Abwehr der\nFrau GB =>, wie sie gevlant hatten, insbesondere mit\ndem Maß an Gewalt, das anzuwenden sie sich entschlossen\nhatten, nicht durchführen konnten. Hiernach sind sie\ndurch äußere Umstände, nämlich die unvermutet starke\nAbwehr der Frau CB an der Durchführung ihres Notzuchtvorhabens gehindert worden, also nicht freiwillig vom\nVersuch zurückgetreten (vgl.BGH 1 StR 638/54 vom 15.März\n1955 -— unveröffentlicht -, ferner 5 StR 339/58 vom\n2.September 1958 - insoweit BGHSt 12,42 nicht mit veröffentlicht -).\n\nDaß es den drei Angeklagten, drei kräftigen jungen\nMännern, an sich möglich gewesen sein mag, an dem abgelegenen Orte, wo die Schreie der Frau Gelb ungehört\nverhallten, die Notzucht unter Anwendung weiterer Gewalt\ndurchzuführen, wie die Beschwerdeführer geltend gemacht\n\n-5-.\n\n-5-\n\nhaben, ist demgegenüber nicht von Belang. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr.1 StGB wird nicht nur\ndurch eine Zwangslage ausgeschlossen, die die Durchführung der Tat unmöglich macht und dem Täter überhaupt\nkeinen Raum zur eigenen Entschließung läßt. Das hat der\nSenat in seinem in BGHSt 9,48 ff abgedruckten Urteil vom\n28. Februar 1956 (daselbst S.50/51) bereits näher dargelegt.\n\nAus den bisherigen Ausführungen ergibt sich weiter,\ndaß es auch nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten\nnach den Verhältnissen am Tatort wirklich mit ihrer Entdeckung rechnen mußten. Abgesehen davon ist die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten eine\nEntdeckung befürchtet, nicht deshalb unmöglich, weil die\nSchreie der Frau GE tatsächlich zur Tatzeit von\nanderen Personen nicht wahrgenommen werden konnten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/5-str-38-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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