{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-11_5_StR_5_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"5 StR 5/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 5/61\n\nIm Namen des Yo1xe4179 025\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Ernst > CEEEEEED :.: zEE,\n\ndort geboren am EB 1594,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176\nAbs.1 Nr.5 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho gil>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.0Oktober 1960\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe?\n\nMit Recht trägt die Revision vor, daß die Strafkammer\ndie Voraussetzungen des 8 42b StGB nicht ausreichend dargetan hat. Die Strafkammer legt dar, daß der Angeklagte\ndeshalb gefährlich sei, weil er sich momentan in einer\nPhase krankhafter Libido-Störung mit starker Ausschlagskraft befinde, mit deren Abklingen bei fortschreitendem\nAlter zwar zu rechnen sei, deren Beendigung sich aber zeitlich nicht festlegen lasse, so daß sie möglicherweise noch\nerheblich länger andauere als bis zur Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafe.\n\nDas genügt nicht zu der Feststellung, daß der Angeklagte noch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zu der\nmöglicherweise noch die Verbüßung eines Teils der früher\nausgesetzten Gefängnisstrafe hinzukommt, gefährlich sein\nwird. Auf diesen Zeitpunkt aber kommt es nach § 42b StGB\nan (vgl.BGH 4 StR 189/54 vom 1.Juli 1954; 4 StR 468/59 vom\n13.November 1959 = NJW 1960,393). Es genügt für diesen Zeitpunkt nicht die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte durch\nweitere Straftaten die Öffentlichkeit gefährden werde,\nsondern es muß eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür\ngegeben sein. Daß sie vorliegt, lassen die Ausführungen der\nStrafkammer nicht ausreichend erkennen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-5-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-5-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.527373+00:00"}}