{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-11_5_StR_591_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"5 StR 591/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 nnar\n\n5 StR 591/60\n\nImNamen kes Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard SED zus TE.\ngeboren am EEEEEED 1925 in EEE <reis Pam,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 11.April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Rkecht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 26.0ktober 1960 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der notwendigen Auslagen des\nAngeklagten — hat die Landeskasse zu tragen.\n\n-:Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDer Beschuldigte arbeitet seit Jahren fleißig bei\nderselben Arbeitgeberin. Seinen Lohn überläßt er vollständig seinen Eltern, bei denen er wohnt. \"Abgesehen von\nden ihm zur Last gelegten Verfehlungen führt er ein\nordentliches Leben.\"\n\nIm Jahre 1958 hatte die Strafkammer in Hildesheim\nabgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- Oder Pflegeanstalt anzuordnen. Damals hatte sich der Beschuldigte in\nzwei Fällen (begangen in den Monaten Mai und Juni 1958)\nmit entblößtem Geschlechtsteil an einem Straßenrand aufgestellt, in einem Falle dabei auch onaniert.\n\nNahezu zwei Jahre später ist er jetzt wegen ähnlicher\nVorfälle wieder aufgefallen. Am 7.Mei und am 28.Juli 1960\nstellte er sich an einem abgelegenen Wege in ein Gebüsch\nund onanierte. Dabei wurde er jeweils von einer dem Kindesalter entwachsenen Radlerin beobachtet. Die Strafkammer hält\nfür möglich, daß dem Beschuldigten in erster Linie daran\ngelegen gewesen sei, bei seinem Tun erwachsene Frauen\nbeobachten zu können, ohne selbst gesehen zu werden; diese\nMöglichkeit habe er lediglich in Kauf genommen.\n\nDer Beschuldigte ist nicht in der lage, seinen Willen\n'einsichtsgemäß zu lenken (§ 51 Abs.1l StGB), weil er. an\nSchwachsinn mittleren Grades leidet.\n\nDas mit den jetzigen Straftaten befaßte Landgericht\nin Braunschweig hat ebenfalls den Beschuldigten nicht in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Im angefochtenen\nUrteil wird eingehend dargelegt, weshalb die wahrscheinlich\nauch in Zukunft zu erwartenden Straftaten des Beschuldigten\nnicht so schwerwiegend sein werden, daß sie die öffentliche\nSicherheit ernstlich beeinträchtigen könnten.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das\n\n- 3.\n\nm 5m\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl,. Nach Meinung der Beschwerdeführerin können \"die\nStraftaten eines Exhibitionisten\" in keinem Falle als\n\"die eines sozıal noch tragbaren Kleinkriminellen!\" angesehen werden, weil durch Verstöße gegen § 1§ 3 StGB das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzt\nwerde; \"dieses Rechtsgut\" sei \"höher zu bewerten, als\ndiejenigen von der Rechtsordnung geschützten Interessen,\nbei denen die Rechtsprechung vom sozial tragbaren Verstoß\"\ngesprochen habe, denn dabei habe \"es sich in der Regel\num Verletzungen von Vermögensinteressen einzelner gehandelt\".\n\nDieser Rechtsauffassung - die der Generalbundesanwalt\nauf sich beruhen 1ä8t - tritt der erkennende Senat nicht\nbei.\n\nAus der Sicht des geschützten Rechtsgutes allein 1äBt\nsich hier kein sicherer Maßstab dafür gewinnen, ob etwaige\nvom Täter zu befürchtende Angriffe auf die Rechtsordnung\nerhebliches Gewicht haben oder nicht. Auch ein Vergleich\nverschiedener Rechtsgüter miteinander gibt insoweit keinen\nzuverlässigen Anhalt. Insbesondere ist nicht einzusehen,\nweshalb das durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut uneingeschränkt und ganz allgemein höher bewertet werden muß\nals gie \"Yermögensinteressen einzelner\",\n\nAuch die Beschwerdeführerin gibt hierfür keine nähere\nBegründung.\n\nDie Frage nach der Schutzbedürftigkeit eines Rechtsgutes und nach dem allgemeinen Gewicht strafrechtlicher\nVerstöße ließe sich allenfalls mit Hilfe der vom Gesetz\njeweils angedrohten Strafe beantworten. Dieser Weg führt\ndie Revision aber keinesfalls zum Erfolge, Denn § 1§ 3 StGB\nsieht nur Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor (auch nach § 219 des Entwurfes 1960 kann\nGeldstrafe verhängt werden). Der Gesetzgeber läßt also\nzu, daß Verstöße gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\n\n- 4.\n\n-. 4 ..\n\nder Allgemeinheit mit Bagatellstrafen zesühnt werden können,\nwährenä er für Fälle des Kückflallbetruges und des Rückfalldievstahls stets Zuckthaus oder Gefängrisstrafen nicht unter\ndrei Monaten androht. Aus der Sicht der Strafandrohung sind\nalso Verstöße gegen § 183 5t&B im allgenmsinen weniger\nbedeutungsvoll als Betrugs- oder Diebstahlshandlungen im\nRückfalle, für die der Bundesgerichtshof bereits entschieden\nhat, daß auch sie mitunter nur als bloße Belästigungen\neinzelner oder der Allgemeinheit anzusehen sind (vgl, u.a,\n\n2 3tR 325/54 vom 17.September 1954; 4 StR 612/54 vom\n3.Februar 1955). Jedenfalls besteht bei dieser Rechtslage\nkein Anlaß, dem Revisionsvorbringen zu folgen und Verstößen\ngegen das Scham- uni Sittlichkeitsgefühl ausnahmslos\nerhebliche Bedeutung beizumessen; auch hier entscheidet\n\ndie Gestaltung des Einzelfalles.\n\n2..Der - somit erforderlichen - Prüfung der Frage,\nob in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsoränung oder\nnur Belästigungen einzelner oder der Allgemeinheit vom\nBeschuldigten zu befürchten seien, hat sich der Tatrichter\nohne erkennbaren Rechtsfehler unterzogen. Die hiergegen\nvorgebrachten sachlichrechtlichen Angriffe sowohl der\nBeschwerdeführerin als auch des Generalbundesanwalts\nwerden den sorgfältigen Entscheidungsgründen nicht gerecht,\n\na) Der Standort des Beschuldigten (im Gebüsch neben\ndem Wege) brauchte bei den vorbeiradelnden Frauen nicht\nnotwendig das Gefühl zu erw.cken, persönlich gefährdet\nzu sein. Die Feststellungen ergeben auch nichts darüber,\ndaß diese Frauen aus \"Angst und intsetzen vor weiteren\nAngriffen des Täters die Flucht\" ergriffen hätten. Soweit\nübrigens Furcht und Schrecken auf Grund unzutrefifender\nVorstellungen über die Absicht des Täters entstehen,\nSesagen solche Umstände nichts für die Gefährlichkeit\ndes Täters, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden\nhat (36H JZ 1951,339).\n\nb) Das Landgericht stellv ausdrücklich fest. daß in\nZukunft keine \"weitergeisonden Handlungen des Beschuluigten'\"\n\n-5.\n\n-5.\n\nzu erwarten seien (UA S.6). Die Revision kann daher in\ndiesem Rechtszuge nicht mit der Behauptung gehört werden,\n\ndie Persönlichkeit des Beschuldigten lasse noch gefährlichere\nHandlungen erwarten.\n\nNach den Feststellungen hat der Beschuldigte anscheinend\ndarauf geachtet, nicht von Kindern bei seinem Treiben\nbeobachtet zu werden; dabei kam ihm ersichtlich die Wahl\ndes Tatortes entgegen. Die Angriffe der Revision hiergegen,\ndie zum Teil unzulässig auf neues Tatsachenvorbringen gestützt werden, haben deshalb ebensowenig Erfolg wie die\nBedenken, die der Generalbundesanwalt insoweit hat.\n\nSoweit dieser aber meint, \"das durch § 1§ 3 StGB\ngeschützte Rechtsgut sei nicht nach Kindern und Erwachsenen\nteilbar\", übersieht er, daß sich der Tatrichter schon wegen\nder Gefahr zukünftiger Verstöße gegen § 176 Abs.l Nr.3 StGB\nmit dem Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen\nbefassen mußte.\n\nc) Ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden\nist die Feststellung des Urteils, die Angriffe des\nBeschuldigten gegen die Rechtsordnung seien \"nicht besonders\nhäufig\".\n\nDie Verstöße des Beschuldigten im Jahre 1958 sowie das\ndamalige Sicherungsverfahren vor dem Landgericht in Hildesheim werden auf Seite 2 der Urteilsabschrift näher geschilde:\nauf Seite 5 UA setzt sich die Strafkammer mit den PFolgerunge:\nder damaligen Entscheidung auseinander; auf Seite 6 UA\nwerden die früheren Verstöße nochmals erwähnt. Unter diesen\nUmständen ist die Besorgnis des Generalbundesanwalts\nunbegründet, die Strafkammer könne übersehen haben, daß\ndas frühere Sicherungsverfahren den Beschuldigten nur in\ngeringem Umfange beeindruckt hat.\n\nBedenkenfrei ist auch der Umstand, daß der Tatrichter\ndie Zahl der Verstöße bei seinen Erwägungen mitberücksichtie\nhat. Der Senat vermag nicht einzusehen, weshalb es - wie\n\n65.\n\nrt,\n\n-6—-\n\nder Generalbundesanwalt meiut -— \"schlechthin unerträglich\nund unvertretbar\" sein soll, daß die Abgrenzung zwischen\nbloßer Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit\nnicht nur von der Art, sondern auch von der Zahl der\nbisherigen und der zukünftig zu erwartenden Verstöße\nabhängt. Straftaten, die an sich geringfügig sind, können\nunter Umständen schon allein durch ihre ungewöhnliche\nHäufung die öffentliche Sicherheit gefährden.\n\nd) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis der\nBeschwerdeführerin, daß Exhibitionisten im allgemeinen\nUnsicherheit und Unruhe in der Bevölkerung hervorrufen,\nNach den Feststellungen ist es hier so nicht gewesen.\n\nDas unzüchtige Verhalten des Beschuldigten war nicht\nNaggressiv\" und die Zahl dieser nicht aggressiven Verstöße\nwar - wie erwähnt - zu gering, um die Bevölkerung\nbeunruhigen zu können.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesamwalt\nhat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-591-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-591-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.546954+00:00"}}