{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-11_5_StR_395_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"5 StR 395/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 395/60 2177 095\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n6.\n\nwegen Steuer-, Zoll- und Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsariwalt beim Bundesgeriöhtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2-\n\nAuf die Revision des Nebenklägers, des\nHauptzollamts Hannover, wird das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 8.April 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts\nHannover, führt zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstandet\nmit der Sachrüge zu Recht, daß die Strafkammer die Angeklagten nur als Täter, Gehilfen oder Begünstiger eines\nDevisenvergehens verurteilt hat, obwohl der festgestellte\nSachverhalt zumindest die Möglichkeit offenläßt, daß sie\ndurch eine und dieselbe Handlung sich auch als Täter,\nGehilfen oder Begünstiger einer Monopolausgleichshinterziehung schuldig gemacht haben, Dies wird im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Branntwein (etwa 5000 Liter), der\ndurch die Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung in der\nZeit von September 1954 bis zum 10.Februar 1955 ohne Genehmigung der zuständigen Stellen aus der Sowjetzone in\ndie Bundesrepublik eingeführt wurde, möglicherweise in\nder Sowjetzone hergestellt und von der Monopolverwaltung\nder Sowjetzone ordnungsgemäß an diejenige Stelle abgegeben\nworden war, von der er zur ungenehmigten Einfuhr in die\nBundesrepublik übernommen wurde.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil 5 StR 503/57\nvom l4.Januar 1958 = ZfZ 1958,82 entschieden, daß schon\nim Jahre 1950 - und zwar spätestens seit dem Inkrafttreten des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom\n31.März 1950 (BZB1 1950,72), der mit Wirkung vom 1.April\n1950 ab die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol\nder ehemaligen Reichsmonopolverwaltung zugewiesenen Aufgaben einer Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol\nübertrug -— Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt\nworden war und von dort in die Bundesrepublik eingeführt\nwurde, dem Monopolausgleich unterlag. Die §§ 2, 151 Abs.l,\n154 Abs.1 des Branntweinmonopolgesetzes (aF) waren nach\nder Auffassung des Senats von dem genannten Zeitpunkt\nab dahin auszulegen, daß nunmehr der westdeutsche Bereich\nder Bundesrepublik Monopolgebiet im Sinne des § 2 wurde\nund die §§ 151 Abs.1l, 154 Abs.1 den Sinn erhielten, daß\n\n-4-\n\nan die Stelle der Einfuhr \"aus dem Ausland\" die Einfuhr\nin jenes neue Monopolgebiet trat und mit der Überschreitung seiner Grenzen die Monopolausgleichsabgabe\nfällig wurde. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen,\ndaß mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom 23.Mai\n1949 das Branntweinmonopolgesetz Bundesrecht geworden\nwar (Art.105 Abs.1, 124 GG), das Branntweinmonopol seitdem durch die Bundesfinanzverwaltung zu verwalten war\n(Art.108 Abs.1 GG), der Ertrag des Branntweinmonopols\ndem Bund zustand (Art.106 Abs.1 GG) und nach der Art,\n\nin der das Branntweinmonopolgesetz seinen Gegenstand\nregelt, zur Durchführung und Verwaltung des Monopols ein\nbestimmtes, genau abgegrenztes Gebiet gehört. (Berlin\nund seine besonderen Verhältnisse hat der Senat bei\nseiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Sie können\nauch im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.)\n\nDiese Rechtsansicht des Senats entspricht in ihrer\nBegründung und im Ergebnis der Auffassung, die in der\nRechtsprechung für die Branntweinmonopolverwaltungen der\nländer vertreten wird, die nach 1945 errichtet wurden.\nAuch für sie war Monopolgebiet im Sinne des § 2 des\nBranntweinmonopolgesetzes (aF), ohne daß die Vorschrift\ndurch ein Gesetz ausdrücklich geändert worden war, nur.\nder Bezirk, in dem sie die Rechte ausübten, die das\nBranntweinmonopolgesetz nach § 1 des Gesetzes umfaßt,\nd.h. das jeweilige Land (vgl. Gutachten des Obersten\nFinanzgerichtshofs vom 23.Februar 1949 = Zf2 1949,123;\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts VII C 67/57 vom\n17.April 1959 = ZfZ 1960,309).\n\nDer Senat hält an seiner Rechtsansicht fest. Die\nEinwendungen, die gegen sie erhoben werden, überzeugen\nnicht.\n\nl. Die Sowjetzone gehört zu Gesamtdeutschland und\nkann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht\nals Ausland angesehen werden (BVerfGE 11,150,158). Die\nAuffassung, daß im Sinne dos § 2 des Branntweinmonopol-\n\n-5-.\n\ngesetzes (aF) Monopolgebiet der Rranntweinmonopolverwaltung\ndes Bundes der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik\n\nist, widerspricht dem nicht. Der Staat, dem ein Monopol\nzusteht, kann dessen Durchführung und Verwaltung räumlich\nbeschränken. Eine solche Beschränkung bedeutet nicht, daß\nder übrige Raum des üandes Ausland wäre. Der wirtschaftliche Begriff des Monopolgebiets ist ebenso wie der Begriff des Währungsgebiets mit dem politischen Begriff des\nInlandes nicht unbedingt sachgleich.\n\n2. Richtig ist, daß Gesamtdeutschland ein einheitliches Zollgebiet bildet (vgl.BGH 2 StR 100/58 vom\n2.April 1958). Hieraus folgt aber nicht, daß Gesamtdeutschland auch ein einheitliches Monopolgebiet im\nSinne des Branntweinmonopolgesetzes sein müßte. Zollund Monopolgebiet brauchen nicht gebietsgleich zu sein.\nDas ist auch die Auffassung des Gesetzgebers des\nVerbrauchssteueränderungsgesetzes vom 10.Oktober 1957\n(BGBI1 I 1704) gewesen. Dies beweist der Umstand, daß\nnach § 2 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung\ndes Verbrauchssteucränderungsgesetzes Nonopolgebiet der\nBranntweinmonopolverwaltung des Bundes das Zollgebiet\nnur insoweit ist, als das Branntweinmonopol nach diesen\nGesetz in ihm durchgeführt wird,\n\n3. Die vom Senat vertretene Rechtsansicht verstößt\nauch nicht gegen Art.103 Abs.2 GG, der bestimmt, daß\neine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.\nDie Rechtsansicht des Senats, daß schon im Jahre 1950\nAlkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war\nund von dort in die Bundesrepublik eingeführt wurde,\ndem Monopolausgleich unterlag, beruht nicht darauf,\ndaß § 2 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung\ndes Verbrauchssteueränderungsgesetzes vom 10.Oktober 1957\nrückwirkend angewendet wird. Der Senat ist der Auffassung, daß das Verbrauchssteueränderungsgesetz insoweit nur einen Rechtszustand klargestellt hat, der bereits spätestens seit dem 1.April 1950 bestand. Der\n\n6 -\n\n-6-\n\nEinwand, daß dann die in Rede stehende Vorschrift des\nVerbrauchssteueränderungsgesetzes überflüssig wäre, geht\nfehl. Es kommt nicht selten vor, daß sich der Zweck\neines Gesetzes darin erschöpft, einen schon bestehenden\nRechtszustand klarzustellen.\n\n4. Unbegründet ist auch der Einwand, daß die\nBranntweinmonopoleinnahmen des Bundes durch Art.I Abs.2,\nVIII MilRegG Nr.53, Art.V AHKG Nr.33, § 6 WiSt@ 1949/52\nund § 20 WiStG 1954 hinreichend geschützt gewesen seien,\n\"nach denen Vermögensgegenstände nur mit Genehmigung der\nhierfür zuständigen Stellen aus der Sowjetzone in die\nBundesrepublik verbracht werden durften und Zuwiderhandlungen mit Strafe oder Geldbuße bedroht waren. Die\n»genannten Vorschriften betrafen nicht nur Gegenstände,\ndie dem Branntweinmonopol des Bundes unterlagen, sondern\nVermögensgegenstände aller Art. Sie zielten nicht darauf\nab, das Branntweinmonopol des Bundes zu schützen. Die\nVerhängung einer Strafe oder Geldbuße nach diesen Vorschriften erschöpft daher nicht den Unrechtsgehalt einer\nTat, bei der der Täter ohne Genehmigung der zuständigen\nStellen Branntwein aus der Sowjetzone in die Bundes- _\nrepublik eingeführt und dabei zugleich die Branntweinmonopoleinnahmen des Bundes geschmälert hat.\n\n5. § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.August 1951\n(BGBL I 491) bestimmt, daß zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nerrichtet wird. Nach $ .3 des Gesetzes ist die Verwaltung\ndes im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, auf die Bundesmonopolverwaltung übergegangen. Inhalt und Fassung\ndieser Vorschriften lassen nicht erkennen, daß nach\nder Auffassung des Gesetzgebers Monopolgebiet im Sinne‘\ndes § 2 BranntwMonG (af) Gesamtdeutschland wäre. Sie\nbringen nur als Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß in Gesamtdeutschland neben der Branntwein-\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nmonopolverwaltung des Bundes noch eine weitere Monopol-\n. verwaltung, nämlich die Monopolverwaltung der Sowjetzone\nbesteht. Das schließt nicht aus, daß Monopolgebiet der\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein schon damals nur\nder westdeutsche Bereich der Bundesrepublik war.\n\nWas die Verteidigung gegen die Rechtsansicht des\nSenats außerdem einwendet, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\n- bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-395-60","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-395-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.506067+00:00"}}