{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-11_5_StR_23_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"5 StR 23/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_23/61 2176 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Arno GC ED zu: OD\ngeboren am 1909 in zB,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1961, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 4.November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\n\"Gründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen\nin drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung\ndadurch beschränkt worden, daß dem Verteidiger bei Vernehmung der Zeugin Tee das Wort abgeschnitten worden\nsei, kann keinen Erfolg haben. Es liegt kein Gerichtsbeschluß vor, wonach dies ‚geschehen wäre.\n\n2. Die Revision trägt vor, das Kind Ingrid sei in der\nHauptverhandlung überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine\nbrauchbare Aussage zu machen, weil es viel zu aufgeregt\ngewesen sei. Die Großmutter habe ihm kurz vorher den Tod\ndes Großvaters mitgeteilt und dabei Einzelheiten geschildert; das habe das Kind, das an dem Großvater sehr\ngehangen habe, völlig verwirrt. Die Strafkamnmer hätte\ndeshalb die Hauptverhandlung aussetzen müssen, bis das\nKind sich beruhigt habe.\n\nWeder der Angeklagte noch der Verteidiger haben einen\nsolchen Aussetzungsamtrag gestellt. Das Urteil ergibt, daß\ndas Kind wegen seiner gefühlsmäßigen Beteiligung an der\nTat so stark beeindruckt war, daß es nur schwer gelungen\nist, es zum Schildern der Vorgänge zu veranlassen, weil\neine innere Hemmung vorhanden gewesen sei, diese für das\nKind peinlichen Vorgänge in allen Einzelheiten vor fremden\nMenschen auszubreiten, Über eine besondere Erregung des\nKindes wegen des Todes des Großvaters ergibt das Urteil\nnichts. Die Strafkammer hat das Kind gesehen und vernommen,\nes also offensichtlich für vernehmungsfähig an diesem\nTage gehalten. Da von keiner Seite Einwendungen gegen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndie Vernehmungsfähigkeit des Kindes erhoben worden sind,\nbrauchte die Strafkammer sich weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil ausdrücklich über diese\nFrage zu äußern.\n\n3. Die Revision rügt weiter Verletzung der §§ 52\nAbs.3, 69 StPO. Sie trägt vor, das Kind sei so aufgeregt\ngewesen, daß es nicht verstanden habe, worum es sich im\neinzelnen handelte. Es sei insbesondere nicht in einer\nseinem kindlichen Verständnis und seiner Erregung entsprechenden Weise über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Es sei lediglich auf die Bestimmung des\n-§ 52 Abs.1 Nr.3 StPO hingewiesen worden mit dem Zusatz,\ndaß es die Aussage verweigern könne, weil es sich bei\ndem Angeklagten um seinen Stiefvater handele.\n\nIn der Sitzungsniederschrift heißt es zu diesem\nPunkt bei der Aussage des Kindes: \"Der Angeklagte ist\nmein Stiefvater. Belehrt:ı Ich will aussagen.\"\n\nIm Urteil heißt es zu Beginn der Würdigung der Aussage der Ingridı \"Sie hat diese Aussage gemacht, nachdem\nsich das Gericht in der Hauptverhandlung davon überzeugt\nhatte, daß die Zeugin verstanden hat, daß sie das Recht\nhat, ihre Aussage zu verweigern. \" |\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nRichtig ist, daß der Richter ein Kind, das auf sein\nZeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und\nerklärt, aussagen zu wollen, nur dann vernehmen darf,\nwenn dieses Kind nach der Überzeugung des Richters die\n. für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechts\nerforderliche Reife besitzt. Ob es diese Reife besitzt,\nunterliegt grundsätzlich der nicht revisiblen Entscheidung des Tatrichters. Mit der Revision kann nur geltend\ngemacht werden, der Tatrichter habe die Frage nach der\n\nReife des aussagenden Kindes nicht geprüft. Daß er diese\nPrüfung vorgenomnen hat, braucht die Sitzungsniederschrift\nnicht zu ergeben. Ihr Schweigen zu diesem Punkt besagt\n\n- A -\n\n-4-\n\nalso nicht, daß der Tatrichter die erforderliche Prüfung\nnicht vorgenommen Fätte,Ob er das getan hat, unterliegt\nvielmehr der freien Beweiswürdigung des Revisionsgerichts\n(vgl.die Entscheidung BGHSt 14,159 ff, die von diesen\nGrundsätzen ausgeht). Die Darlegungen im Urteil, das Kind\nhabe verstanden, daß es das Recht habe, die Aussage zu:\nverweigern, treffen zwar an sich nicht den entscheidenden\nPunkt. Es genügt nicht, daß ein kindlicher Zeuge sein\nRecht erkennt, die Aussage zu verweigern, sondern es muß\nvielmehr hinzukommen, daß er die Fähigkeit hat zu erkennen,\ndaß die Aussage möglicherweise zur Bestrafung des Angehörigen beitragen wird. Das hat aber die Strafkammer\nmit ihren etwas knappen Darlegungen offensichtlich auch\nzum Ausdruck bringen wollen. Es kommt hinzu, daß, wie das\nschriftliche Gutachten der Universitäts-Nervenklinik\nMarburg vom 12.Juli 1960 auf Seite 11 ergibt, Ingrid bei\nihrer Untersuchung in der Universitäts-Nervenklinik auf\ndie Konsequenzen hingewiesen worden ist, die durch ihre\nden Stiefvater belastenden Aussagen entstehen könnten.\nDieses Gutachten war dem Tatrichter bekannt. Es liegt\nnahe, daß er hieraus geschlossen hat, Ingrid sei sich der\nBedeutung ihrer Aussage und damit auch ihrer etwaigen\nAussageverweigerung für das Schicksal ihres Stiefvaters\nbewußt.\n\nDaß die Belehrung des Kindes über sein Aussageverweigerungsrecht in Gegenwart des Stiefvaters hätte\nerfolgen müssen, trifft nicht zu. Eine solche Vorschrift\nenthält das Gesetz nicht, abgesehen von dem grundsätzlichen Recht jedes Angeklagten, bei der ganzen Hauptverhandlung zugegen zu sein. ze\n\n4. Unter der Überschrift \"Verletzung des § 69 StPO\"\nenthält die fristgemäße Revisionsbegründung vom\n14.Dezember 1960 folgendes:\n\n\"Ausweislich der Akte ist die Zeugin Gruber\nvernommen worden, ohne daß die gesetzliche\nVertreterin, Frau Hilde GW, ihre Zu-\n\n-5-\n\nstimmung gegeben hat; im Gegenteil: Bei der\ngesamten Vernehmung ist ausweislich des.\nProtokolls weder die Mutter, noch der Angeklagte und schließlich nicht einmal die.\nZeugin StB, die langjährige Lehrerin,\ndie das Kind kennt, zugegen gewesen. Ohne\neine Begründung dafür im Urteil anzugeben,\nsind alle Genannten während der Vernehmung\ndes Kindes abwesend gewesen. Damit ist das\nKind unter einen einseitigen Einfluß gestellt. Wenn es in der Lage gewesen wäre,\nmit der Mutter, mit der Lehrerin und sicherlich auch mit dem Angeklagten zu sprechen,\n‘wären die Ergebnisse der Zeugenaussage\nvoraussichtlich andere gewesen.\"\n\n‘ Diese Darlegungen der Revision enthalten keine Rüge\nder Verletzung der §§ 247, 338 Nr.5 StPO. Ihre Stoßrichtung geht nicht dahin, daß der Angeklagte, ohne daß\nein gesetzlicher Grund hierfür vorgelegen habe, während\neines Teils der Beweisaufnahme nicht anwesend gewesen sei,\nsondern dahin, daß ein kindlicher Zeuge nur in Anwesenheit\nseiner Erziehungsberechtigten und Lehrer vernommen werden\ndürfe. Eine solche Vorschrift gibt es nicht.\n\nWas der Verteidiger in der Revisionsbegründung vom\n10.Februar 1961 hierzu vorbringt, ist unbeachtlich, da\ndiese Revisionsbegründung verspätet ist.\n\n5. Die Revision trägt vor, das Kind sei von der\n\"Polizei und von den Sachverständigen vernommen worden,\nohne daß die gesetzliche Vertreterin, die Mutter, ihre\n. Zustimmung hierzu gegeben habe. |\n\nDie Akten ergeben hierzu folgendes: '\n\nSofort nach den ersten Vernehmungen durch das\nVormunädschaftsgericht war der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einstweilen entzogen\nworden, und das Kind war durch das Jugendamt in ein\n\n-6-\n\n-6 -\n\nHeim gebracht worden, dem die Auflage erteilt wurde,\n\neinen Verkehr des Kindes weder mit den Großeltern noch\nmit der Mutter zu gestatten. Dadurch wurde es möglich,\n\ndaß das Kind von der Polizei und von dem Sachverständigen\nDr.Arntzen ohne Vorwissen der Mutter vernommen worden ist.\n\na) Soweit es sich um die Vernehmung bei der Polizei\nhandelt, kann das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruhen, wie die Urteilsgründe ergeben.\n\nb) Kein Zeuge braucht sich durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen;\neine derartige Untersuchung ist immer nur nit Einwilligung des betreffenden Zeugen möglich (BGH NJW 1960,\n584, 585).\n\nWie die Sitzungsniederschrift vom 18.März 1960\nergibt, ist der Beschluß über die Begutachtung des Kindes\ndurch das Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie der\nUniversität Marburg (Professor Dr.Stutte) in Gegenwart\nder Mutter erlassen worden, ohne daß diese widersprochen\nhätte. Es lag auf der Hand, daß dieses neue Gutachten\nder Überprüfung des bisher erstatteten Gutachtens des\nSachverständigen Dr.Arntzen dienen sollte, und daß dann\nbeide Gutachten gemeinsam vom Gericht gewürdigt werden\nwürden. Die Mutter konnte daher mit der neuen Begutachtung\nnicht einverstanden sein, ohne gleichzeitig mit der Verwertung der bisherigen einverstanden zu sein. Daß sie über\nihr Recht, der Untersuchung durch den Sachverständigen\nzu widersprechen, nicht belehrt worden ist, hat die\nRevision nicht gerügt.\n\nEs kommt deshalb nicht darauf an, ob es überhaupt\ndes Einverständnisses der Mutter bedurfte,\n\n6. Der Verteidiger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß ihm der Vorsitzende zwar das\nGutachten der Universitäts-Nervenklinik vom 12.Juli 1960,\nnicht hingegen das Zusatzgutachten des Instituts für\nÄrztlich-Pädagogische Jugendhilfe vom 9.Juni 1960 übersandt habe.\n\n- 1 -\n\nDie Rüge greift nicht durch. Der Verteidiger hat.\nnur ein Recht auf Akteneinsicht, nicht ein Recht darauf,\ndaß ihm das Gericht Abschriften eingegangener Gutachten\nübersendet. Es trifft auch nicht zu, daß durch die Übersendung des einen Gutachtens ohne gleichzeitige Übersendung des anderen in dem Verteidiger der Eindruck\nerweckt werden mußte, daß nur ein Gutachten vorhanden\nsei, so daß er nicht auf den Gedanken kommen konnte,\ndie Akten noch einmal einzusehen, um weitere Anträge\nzu stellen. Das Hauptgutachten verweist ausdrücklich\nauf das psychologische Zusatzgutachten. Bei aufmerksamer\nLektüre des Hauptgutachtens hätte der Verteidiger bemerken müssen, daß ein Zusatzgutachten vorhanden war,\nund er hätte dann dieses in den Akten einsehen müssen.\nEs ist unverständlich, wenn er meint, die Verweisung\nin dem Hauptgutachten auf das Zusatzgutachten hätte\nbedeuten können, daß das Zusatzgutachten nur dem Hauptgutachter, nicht aber dem Gericht zugänglich war. Das -\nHauptgutachten richtete sich an das Gericht. Wenn in\nihm gesagt wird, daß für eine bestimmte Folgerung auf\ndas Zusatzgutachten verwiesen werde, so ergab sich\ndaraus eindeutig, daß auch dieses Zusatzgutachten\ndem Gericht zugänglich gemacht wurde.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Das\ngilt insbesondere für die Rüge, der innere Tatbestand .\nsei nicht ausreichend festgestellt. Er ergibt sich\nbei der Art der vom Angeklagten begangenen Handlungen\nvon selbst.: Im übrigen sagt das Gericht bei der\nErörterung der Frage, ob Fortsetzungszusammenhang\ngegeben sei, ausdrücklich, daß der Angeklagte den\nTatvorsatz in jedem einzelnen Fall erst mit- den\n\n-8 -\n\nErwachen der sexuellen Lust gefaßt habe. Darin liegt\nauch eine ausdrückliche Feststellung der wollüstigen\nAbsicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-23-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/5-str-23-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.484462+00:00"}}