{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-04-06_5_StR_439_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-06","aktenzeichen":"5 StR 439/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 453/01 2178 093\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallpresser Hans HE =: SEE\ngeboren am GE 1921 ir VOEEEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Listverschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Roffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6.April 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die\nKosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Listverschleppung (§ 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der\npersönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951) in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDer Zeuge KB. eines der Opfer des Angeklagten,\nist versehentlich nicht zur Jauptverhandlung geladen\nworden, obwohl seine Anschrift in der Bundesrepublik\nermittelt und seine Ladung angeordnet war. In der Hauptverhandlung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\neinen Antrag auf Ladung und Vernehmung des Zeugen gestellt. Die Revision meint zu Unrecht, daß das Landgericht\nnach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den\nZeugen von sich aus zu laden und zu vernehmen. Die Feststellungen im Fall KB beruhen auf den Aussagen der\nZeugen NEED un: DE: EEE var zwar nicht\nselbst dabei, als KB in Ostsektor von Berlin festgenommen wurde. Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen,\nobwohl ein unmittelbarer Zeuge vorhanden ist, verstößt\nnicht unter allen Umständen gegen § 244 Abs.2 StPO,\nsondern nur dann, wenn besondere Umstände es nahelegen,\nden unmittelbaren Zeugen zu vernehmen (BGHSt 6,209).\nSolche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte bestreitet nicht, daß KW einer der Männer\nwar, die er am 6.September 1951 veranlaßt hat, sich in\nden Ostsektor von Berlin zu begeben, er bestreitet auch\nnicht, daß KB üort festgenommen und etwa vier Wochen\nlang vom SSD festgehalten worden ist. Die Vernehmung\nKs ürängte sich unter diesen Umständen nicht auf.\n\nAuch dadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, daß es keinen Strafregister-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nauszug für den Zeugen N eingeholt hat. Dies war\nauch dadurch nicht veranlaßt, daß andere Teilnehmer der\nAktion vom 6.September 1951 vorbestraft waren. Es kann\nnicht anerkannt werden, daß zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich die Einholung\neines Strafregisterauszuges notwendig sei. Übrigens\nstützen sich die Feststellungen im Falle KW nicht\nnur auf die Aussagen des Zeugen MB, sondern vor\nallem auf die beeideten Aussagen des Zeugen BED.\n\n2. Der Schuldausspruch begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die vom Senat\nfür die Anwendung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes\nentwickelten Grundsätze beachtet (s.insbesondere\n5 StR 488/56 vom 5.Februar 1957; 5 StR 584/57 vom\n1l1.Februar 1958; 5 StR 202/60 vom 12.Juli 1960;\n\n5 StR 600/54 vom 8.Februar 1955). Die Einzelangriffe\nder Revisionsbegründung richten sich ausschließlich\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht entzogen sind.\n\n3. Rechtlich bedenklich sind jedoch zum Teil die\nAusführungen zur Strafzumessung. '\n\nDer Satz, der Angeklagte habe den Umstand der\nunsicheren politischen Verhältnisse in Berlin dazu aus- A\ngenutzt, um den Machthabern der Sowjetzone auf raffinierte Art und Weise Menschen in die Hände zu spielen, läßt\nbesorgen, daß das Landgericht den Zweck der Strafbestimmung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes als\nStrafschärfungsgrund verwertet hat.\n\nRechtlich bedenklich ist es auch, daß das Landgericht das uneinsichtige Leugnen des Angeklagten ohne\nnähere Feststellungen über seine Beweggründe als\nStrafschärfungsgrund verwertet hat. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren veröffentlichten Entscheidungen\ndarauf hingewiesen, daß das Leugnen eines Angeklagten\n\n-4-\n\nschlechthin und seines mangelnde Einsicht nur dann als\nStrafschärfungsgrund verwertet werden dürfen, wenn das\nProzeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und\nnach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf\nGefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger\nRechtsbrüche schließen läßt (BGHSt 1,103,105; NJW 1955,\n1158). Da die Urteilsgründe hierüber keine Feststellungen\nenthalten, lassen sie nicht erkennen, ob die Strafkamer\nbei der Strafbemessung von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchnitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-06/5-str-439-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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