{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-28_5_StR_585_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"5 StR 585/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 017\n\n5 StR 585/60\n\nImNamenr des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Hubertus S - EEE\n\ngeboren an EB 301 in ID rei: SEE (Oberschlesien),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh of iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär Ey\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 12.Oktober 1960\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nverurteilt. Seine Verfahrensrüge, die Strafkammer habe\nzu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des\nKreisinspektors WW abgelehnt, dringt durch.\n\nDer Gemeindedirektor Nggw hatte als Zeuge angegeben, ihm sei von dem Kreisinspektor Wi bereits\nvor seinem Dienstantritt gesagt worden, die Arbeitsleistungen des Angeklagten ließen zu wünschen übrig.\nWED so11te als Zeuge bekunden, daß ein solches\nGespräch nicht stattgefunden habe.\n\nBei der Begründung, mit der die Strafkammer diesen\nBeweisamtrag als unerheblich ablehnt, geht sie mit\nRecht davon aus, daß durch die Bekundungen des Kreisinspektors WED die Unglaubwürdigkeit des Gemeindedirektors N@iB schlechthin bewiesen werden sollte.\nDie Strafkammer führt deshalb auch u.a. zur Begründung\nfür die Unerheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme\naus, daß sie sich unabhängig von der Aussage des\nGemeindedirektors NgB bei den für die Entscheidung\nwesentlichen Punkten auf andere Zeugen gestützt habe.\nDas ist nicht damit vereinbar, daß die Strafkammer\nunter den Beweismitteln, auf denen ihre Feststellungen\nberuhten, u.a. die Aussage des Ne angibt, und daß\nsie (UA S.10) ausführt, auf Grund der sicheren Bekundungen der Zeugen Nggge und SED stehe fest,\ndaß der Angeklagte in der zweiten Oktoberhälfte 1959\nvon dem Gemeindedirektor und dem Bürgermeister, je\n\nallein, außerdem von Ne in Gegenwart SCEED:\nmehrmals ermahnt worden sei.\n\n- 3-\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-585-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-585-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.336184+00:00"}}