{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-28_5_StR_491_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"5 StR 491/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/60 2156 074\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Gottfried S gun\naus OR ‚\ngeboren am EEE ı 907 in raw,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1961, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkuulrheasnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 25.Mai 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum\n\nNachteil des Kaufmanns Sein\n\n(Fall B II b 13 der Urteilsgründe) und\nwegen betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall BVc\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe und des\nBerufsverbots.\n\n- 2.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe s\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nA.\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 StPO) ist,\nfalls man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansieht,\nJedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\nB. Sachrügen.\n\nl. Verurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue\n(§ 8la GmbHG) in Tateinneit mit fortgesetztem\nBetrug (§ 263 StGB) und mit Urkundenfälschung\n(§ 267 StGB) - Fälle B Ib 1,2,4,5,6, c 1 und 2\nder Urteilsgründe -\na) Die Anwendung des § 8la GmbHG auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die HB Schichtholz GmbH\n(im folgenden GmbH genannt) und die He Schichtnolz\n\nSCEEEEED & Co KG (im folgenden Sp KG genannt) keine\n\nwirtschaftliche Einheit waren.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen eine GmbH und eine KG, deren\nGesellschafter ganz oder teilweise dieselben Personen\nsind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Nach den\nFeststellungen des Urteils ist eine solche Personengleichheit im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\nInhaber der Geschäftsamteile der GmbH war die im\nJahre 1949 gegründete NW & Co KG, deren Gesell-\n\nschafter NED als Komplementär und Graf von Houinp\n\nals Kommanditist warea, beide als Treuhänder der Vermögens-\n\nverwaltung des Hauses Dumm \"EB, ser sie\n\nGeschäftsamteile der NEED & Co KG gehörten. Gesell-\n\n-4-\n\nschafter der am l1.Januar 1955 gegründeten Sun Kt\nwaren der Angeklagte als Komplementär (mit einer Bareinlage von 10.000 DM) und die Firma Karl Sci\nals Kommanditistin (mit einer Sacheinlage von 80.000 IM),\nan deren Stelle später die Ehefrau des Angeklagten trat.\n\nOb Nothnagel und Graf von HE» es unterließen,\ndie Treuhandschaft im Registergericht und damit der\nÖffentlichkeit anzuzeigen, ist in diesem Zusamment:ang\nohne Bedeutung. Es ändert nichts daran, daß die Gesellschafter der NEED & Co KG, der die Geschäftsamteile\nder GmbH gehörten, weder ganz noch teilweise dieselben\nPersonen waren wie die Gesellschafter der Sp x:.\n\nRichtig ist allerdings, daß in der Vereinbarung vom\n23.Dezember 1952/2. Januar 1953 zwischen der Sn xG,\nvertreten durch den Angeklagten und den Kaufmann\nSD, uni der Vermögensverwaltung des Hauses\nDEE EEE, vertreten aurch den im Einverständnis mit NEE handelnden Grafen von Te, der\n\nGmbH vorbehalten wurde, sich mit einer Einlage von\n10.000 DM als Kommanditistin an der Sg XC zu beteiligen und in gewissen Fällen an Geschäften der\nSC KG teilzunehmen. Das Urteil stellt aber fest,\ndaß die GmbH von beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch\ngemacht hat (S.8 und 87 UA).\n\nBei dieser Sachlage kann im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision keine Rede davon sein, daß \"das Trennungsprinzip zu unbilligen Ergetnissen führen würde\", eine\n\"rechtliche Trennung abgelehnt werden muß, um einen Mißbrauch zu verhindern\" oder \"die Wirklichkeit des Lebens,\ndie wirtschaftlichen Bedürfnisse und insbesondere die\nMacht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die\nJuristische Konstruktion hintenanzusetzen\",\n\nAn dieser rechtlichen Bedeutung ändern auch nichts\ndie weiteren im Urteil festgestellten Tatsachen, aus\ndenen die Revision eine wirtschaftliche Einheit beider\nGesellschaften herleitet.\n\n-5-\n\nDaß der Angeklagte zugleich Liquidator der GmbH und\nKomplementär und Geschäftsführer der SED X: war, genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, daß die\nGesellschafter der GmbH, die ab l.Januar 1953 stillschweigend abgewickelt und danach liquidiert werden\nsollte, nach dem Vertrag vom 23.Dezember 1952/2.Januar\n1953 verpflichtet waren, ohne das Einverständnis der\nSCHEEEEEBD KG keine Geschäfte mehr abzuschließen, und sich\ndamit einverstanden erklärt hatten, daß die Sup KG\nin ihrer Firma die Bezeichnung \"He Schichtholz\"\nführte und das bisher von der GmbH benutzte Warenzeichen\nverwendete. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß die\nSCEREEENB KG sich verpflichtet hatte, zur Durchführung\nder Liquidation der GmbH ihre Büroeinrichtung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,und daß sie sich damit einverstanden erklärt hatte, daß der Angeklagte seine\nFunktion als Liquidator der GmbH in Gemeinschaft mit\nNEED oder einem anderen Herrn der Vermögensverwaltung\nbeibehielt,\n\nAlle diese Umstände sind im Gegensatz zur Meinung\nder Revision mit der Auffassung vereinbar, daß beide\nGesellschaften nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesehen kein einheitliches Unternehmen waren.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, sind in Wahrheit Angriffe gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können der\nRevision nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Einlassung\ndes Angeklagten als widerlegt angesehen, daß die Sim\nKG alle Geschäfte lediglich als Treuhänderin der GmbH\ngetätigt habe. Das Urteil stellt fest, daß gemäß der\nVereinbarung vom 23.Dezember 1952/2.Januar 1953 zwar\nneue Geschäfte vorgenommen werden konnten, dies aber nur\nnach Absprache mit NEED zeschehen durfte (S.11 UA).\nDamit sind nur Geschäfte gemeint, die der Angeklagte\nfür die GmbH durchführte, nicht dagegen Geschäfte, die\n\n-6-\n\n-6-\n\ner für die SB XG oder andere Personen tätigte. Dies\nergibt der Zusammenhang des Urteils. Es unterscheidet\nzwischen Geschäften, die der Angeklagte - möglicherweise - ohne vorherige Zustimmung NEED: unnitteibar für die GmbH betrieb und die nicht Gegenstand der\nVerurteilung sind, und zwischen GmbH-fremden Geschäften,\nfür die der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch\nnahm (S.11/12 UA). Nur diese Geschäfte sind Gegenstand\nder Verurteilung wegen GmbH-Untreue. |\n\nWas das Urteil über die Umgestaltung des Kontos der\nGmbH bei der Norddeutschen Bank in HÜEEED auf Grund des\nvom Angeklagten als Liquidator der GmbH im Einverständnis\nmit NG sefertigsten Schreibens vom 7.Mai 1954, das\nAnwachsen des Schuldsaldos der GmbH auf dem Konto II und\ndie Übersendung der Kontoauszüge an NEED sact, widerspricht den getroffenen Feststellungen nicht.\n\nDas Urteil stellt fest, daß nach dem Schreiben vom\n7.Mai 1954 über das Konto II ab sofort alle noch laufenden Geschäfte abgewickelt werden sollten (S.10 UA). Dies\nzwingt im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht zu\ndem Schluß, daß die Sin KG alle Geschäfte oder zumindest diejenigen Geschäfte, für deren Durchführung\nder Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm, als\nTreuhänderin der GmbH getätigt hätte.\n\nRichtig ist, daß NEE nach den Feststellungen\ndes Urteils stets unmittelbar Kontoauszüge der Konten\nder GmbH und sogar auch der SEE KG erhielt und daß\nihm das Anwachsen des Schuldsaldos auf dem Konto II bekannt war. Auch dies zwingt jedoch nicht zu den Schlüssen,\nwelche die Revision hieraus zieht. Das Urteil stellt\nfest, daß NEED die Zusammenhänge nicht durchschaute\n(S.32 UA).\n\nDas gilt auch für die Geschäfte, die der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Urteils vom Frühjahr 1954\nab für die Sn Ks mit der Rp KG durchführte und\nzu deren Finanzierung er dem Konto der GmbH mehr als\n\n- 7 -\n\n500.000 IM entnahm. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung\ndavon, daß es sich hier um Geschäfte der Sp x:\nhandelte, daraus gewonnen, daß die Geschäfte nicht durch\ndie Bücher der GmbH ausgewiesen wurden, der Angeklagte\nsie vielmehr sämtlich über das Konto L 22 der Sie KG\nabwickelte (S.28,94 UA). Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kenntnis NlB: von dem durch diese\nGeschäfte bewirkten Anwachsen des Schuldsaldos auf dem\nKonto II widerspricht dem nicht. Das Urteil stellt hierzu fest, deß NEE keine Einsicht in die Kontokarten\nder GmbH nahm (S.40 UA) und daß der Angeklagte bis zu\nseiner Entlassung als Liquidator TED fortgesetzt\nüber die wirkliche Lage täuschte und ihm vorspiegelte,\ndie Entnahmen von dem Konto der GmbH seien für Geschäfte\nerfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH abgeschlossen habe (S.94 UA).\n\nDie Feststellung, daß die erwähnten Geschäfte mit\nder Firma Reg Geschäfte der Sp KC waren, widerspricht auch nicht den Darlegungen auf Seite 38-40 UA.\nNach den Feststellungen auf Seite 55 unten bis 39 oben UA\nbestätigte der Angeklagte am 29.Juli 1954 in einem\nSchreiben an NED, die Forderung gegen Rose setze\nsich aus verschiedenen Posten in Höhe von insgesamt\n456.696,54 DM zusammen. Die SCI KC habe eine Sicherheit über 75.000 IM, sie habe diese Sicherheit von\n75.000 IM der GmbH bereits zusätzlich zur Verfügung gestellt, damit die Gesamtforderung der GmbH abgedeckt\nwerde. Auf Seite 39 unten/40 UA wird mitgeteilt, daß es\nin dem Vertrag von Ende Juli 1954, durch den die\nSCHE KG der GmbH, vertreten durch NEW, ihre\nAnsprüche aus der Sicherungsübereignung mit der Firma\nRp vom 15. Januar 1955 abtrat, heißt: \"Schichtholz GmbH\nsteht mit SED & Co KG in laufender Geschäftsverbindung, aus der Forderungen der HWw Schichtholz GmbH gegen die Sl & Co entstanden sind und\nentstehen werden.\" Anschließend wird festgestellt,\n\n-8-\n\nNEED sei hierbei davon ausgegangen, daß aus künftigen\nGeschäften Forderungen nur dann entstehen dürften, wenn\n\ner diesen Geschäften vorher zugestimmt habe. Dies hatte\n\ner nach den Feststellungen auf Seite 35 unten/36 UA bei\nseinen Besprechungen mit dem Angeklagten immer wieder\nbetont.\n\nAll dies zwingt im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision nicht zu dem Schluß, daß: die in Rede stehenden\nGeschäfte mit der Firma Rg@Geschäfte der GmbH gewesen\nwären. Die Revision übersieht auch hier wieder, daß der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Urteils Nun\nvorspiegelte, die Entnahmen von dem Konto seien für Geschäfte erfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH\ngetätigt habe. Daß NW, der auf Grund dieser Vorspiegelung irrigerweise glaubte, die Forderungen gegen\ndie Firma Rp seien Forderungen aus Geschäften der GmbH,\nbestrebt war, für die Forderungen Sicherheiten zu erhalten und zu diesem Zweck der GmbH mit Rücksicht auf\nForderungen der GmbH gegen die ie KG von dieser\nihre Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom\n15. Januar 1953 abtreten ließ, schließt nicht aus, daß\ndie in Rede stehenden Geschäfte mit der Firma Rein\nWahrheit Geschäfte der KG waren.\n\nAuf Seite 42 UA wird festgestellt, daß der Angeklagte durch eine Erklärung vom 10.April 1955 in Nein\ndie unbegründete Hoffnung auf Gewinn der Sup XC\nerweckte, mit der dieser sämtliche Forderungen der GmbH\ngegen die SED KG una außerdem sogenannte interne\nForderungen der GmbH (Forderungen der GmbH gegen die\nNEED KG) abdecken wollte. Auch dies zwingt nicht\nzu dem Schluß, daß die im KG alle Geschäfte oder\nzumindest diejenigen Geschäfte, bei denen der Angeklagte\ndas Konto der GmbH in Anspruch nahm, als Treuhänderin\nder GmbH getätigt hätte.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die Bilanzen der\nSCEEEEEED XxC zum 31. Dezember 1953 und 31.Dezember 1954\n\nGewinne auswieser, die nicht auf die GmbH übertragen\nworden sind (S.85 unten/86 UA). Dio hiergegen gerichtete\nAufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nDie Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich\nder Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\nDer Einwand, daß die Feststellungen des Urteils zur\nPerson und zu den geschäftlichen Fähigkeiten Nups\nin sich widerspruchsvoll seien, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Einwand, Nllb habe die Handlungen des Angeklagten nachträglich genehmigt, geht von einer Tatsachenbehauptung aus, die im Gegensatz zur Meinung der Revision\nin den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.\n\nAuf einen solchen Einwand kann cine Sachrüge nicht gestützt werden. Im übrigen wird der Täter einer vollendeten\nGmbH-Untreue nicht dadurch straflos, daß der oder die Berechtigten seine Untreuehandlungen nachträglich genehmigen.\nDer Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob\nNED überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Untreuehandlungen des Angeklagten zu genehmigen.\n\nDie Strafkammer hat den inneren Tatbestand der GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) in rechtlich einwandfreier Weise\nfestgestellt. Dies gilt auch für den Vorsatz der Nachteilszufügung. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte - möglicherweise -— hoffte, die unrechtmäßig\nentnommenen Beträge eines Tages wieder an die GmbH zurückzahlen zu können. Diese Hoffnung betraf nur die Wiedergutmachung des Nachteils, den er bewußt der GmbH zufügte.\n\nEine Bereicherungsabsicht des Täters setzt § 8la\nGmbHG nicht voraus.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten auch keine\n\"spekulativen\" Geschäfte zur Last gelegt, die er für\ndie GmbH vornahm. Gegenstand der Verurteilung wegen GmbH-Untreue sind nur die Gmb!!-frenden Geschäfte, die der An-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngeklagte pflichtwicrig mit Mitteln der GmbH durchführte.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nRechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte im Fall B Ib 2 der\nUrteilsgründe sowohl vollendete als auch versuchte GmbH-Untreue begangen habe. Der Versuch einer GmbH-Untreue\nist nicht strafbar. Dieser Mangel berührt jedoch die\nVerurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue nicht. Er\nändert auch nichts am Unrechtsgehalt der Tat.\n\nb) Verurteilung wegen tateinheitlich verübten\n\nfortgesetzten Betruges zum Nachteil der GmbH.\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei\nvon Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt,\ngreift nicht durch.\n\nj Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die durch\nTäuschung bewirkte schädigende Vermögensverfügung\nNEED: darin gesehen. daß dieser es unterließ, den\nAngeklagten als Liquidator der GmbH abzuberufen. Als\n- schädigende -— Vermögensverfügung ist beim Tatbestand\ndes Betruges jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des\nGetäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten\nselbst oder einer dritten Person herbeiführt (vgl.BGHSt\n14,170,171). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\nZu Unrecht meint die Revision dies mit der Beeründung verneinen zu können, daß der Angeklagte als\nLiquidator der GmbH kein Gehalt bezogen habe. Das durch\nTäuschung bewirkte Verbleiben des Angeklagten in seiner\nStellung als Liquidator der GmbH bedeutete für diese\ndeshalb eine Vermögensbeschädigung, weil der Angeklagte\nals Liquidator selbständig über die Konten der GmbH\nbei der Norddeutschen Bank verfügen konnte und weil er\nnach den Feststellungen des Urteils schon seit\n\n- 1i -\n\nAugust 1953 entschlossen war, die Mittel der GmbH für\nGmbH-fremde Zwecke zu verwenden (S.96 UA).\n\nUnbegründet ist auch der Einwand, daß es am\nUrsachenzusammenhang zwischen Täuschung und schädigender\nVermögensverfügung fehle, weil die Abhebungen von den\nKonten den Täuschungshandlungen jeweils vorausgegangen\nseien. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die\neinzelnen Täuschungshandlungen des Angeklagten jeweils\ndazu führten, daß Nothnagel es unterließ, den Angeklagten\nals Liquidator der GmbH abzuberufen und dieser daher die\nVerfügungsgewalt über das Bankkonto der GmbH behielt.\nDies war schon ein Vermögensschaden der GmbH, den der\nAngeklagte durch die einzelnen Täuschungshandlungen bewirkte.\n\nRechtlich bedenklich ist allerdings die Auffassung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte in der Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\ndeshalb gehandelt habe, weil es ibm darauf ankam, sich\nseine Vergütung als Geschäftsführer der Sup KG zu\nerhalten. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Sachgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und\nder durch Täuschung bewirkten Vermögensbeschädigung\n(vgl.BGHSt 6,115).\n\nDieser Mangel kann der Revision jedoch nicht zum\nErfolge verhelfen. Die Feststellungen ergeben, daß der\nAngeklagte darauf abzielte, sich die Verfügungsgewalt\nüber die Konten der GmbH bei der Norddeutschen Bank zu\nerhalten. Dies war der Vermögensvorteil, den er unmittelbar erstrebte. Auf ihn kommt es für die Anwendung des\n§ 263 StGB an. Er war mit der Vermögensbeschädigung\nsachgleich, die der Angeklagte der GmbH zufügte.\n\nc) Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\n\nUrkundenfälschung.\n\nDie Anwendung des § 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtlich fehlerfrei. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nausgeführten Einwendungen.\n2. Betrug zum kachteil der Norddeutschen Bank.\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision\nhierzu vorbringt, ist unbegründet.\n\nDer Einwand, die Norddeutsche Bank habe beide\nBilanzen (GmbH und KG) gekannt, enthält eine Tatsachenbehauptung, die in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine\nSachrüge nicht gestützt werden.\n\nDie Tatsache, daß die Norddeutsche Bank Vi»\nlaufend nicht nur Kontoauszüge der GmbH, sondern auch.\n\nKontoauszüge der SEEpKs übersandte, zwingt nicht\nzu dem Schluß, daß die Bank die Unrichtigkeit der von\n\ndem Angeklagten vorgelegten Bilanz der Si X für\nden 5l.Dezember 1954 erkannt hätte oder daß die Bank der\n\nSE KG auch bei Kenntnis der wahren Sachlage weitere\nKredite gewährt haben würde.\n\nRichtig ist, daß das Urteil den Beweggrund nicht\nfeststellt, der die Norddeutsche Bank veranlaßte, Ni»\nauch Kontoauszüge der Sp KG zu übersenden. Inwiefern\neine solche Feststellung für die sachlichrechtliche Beurteilung unerläßlich sein soll. ist indessen weder aus\nder Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\n3. -— 8. Betrugsfälle zum Nachteil der Sperrholzfabrik Gew, der Furnier- und Holzhandel\n\nGmbH, der u: des Sägewerks\nMB, des G Holzkontors und der\nIT VOsc9\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist in allen Fällen ohne Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte bei den Bestellungen\nrechtlich verpflichtet war, die Lieferfirmen auf die\nZahlungsunfähigkeit der SED XG hinzuweisen. Der\n\n- 13 -\n\nAngeklagte war hierzu rechtlich verpflichtet, weil er\nmit den Firmen schon seit mehr oder minder langer Zeit\nin Geschäftsverbindung stand. Im übrigen ergeben die\nFeststellungen des Urteils, daß der Angeklagte auch\ndurch positives Tun täuschte, indem er den Lieferfirmen\nzur Bezahlung der Forderungen u.a. Wechsel der Parkettfabrik und des Kaufmanns Argus gab, von denen er\nwußte, daß sie keine Kundenwechsel waren und daß der\nAkzeptant sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht\nteilweise würde einlösen können (S.66,102 unten/103 UA).\n\nDer Einwand, daß der Angeklagte die Forderungen der\nLieferfirmen erfüllen konnte, weil er die Verfügungsgewalt\nüber das Konto der GmbH bei der Norddeutschen Bank hatte,\nist gleichfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, daß der\nAngeklagte über dieses Konto für GmbH-fremde Zwecke nur\ndurch strafbare Handlungen (Untreue, Betrug) verfügen\nkonnte. Die Möglichkeit, die Forderungen der Lieferfirmen auf diese Weise zu erfüllen, schließt den Betrug\nnicht aus.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte selbst\nsei zahlungsfähig gewesen, widerspricht den Feststellungen\ndes Urteils. Es stellt auf Seite 102 UA ausdrücklich fest,\ndaß der Angeklagte über keine nennenswerten Mittel verfügte.\n\nDie Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand des\nBetruges in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.\nWas die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n9, Untreue zum Nachteil der Firma Sägewerk Nm.\n\nDie Strafkammer hat sowohl den äußeren als auch\nden inneren Tatbestand der Untreue in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.\n\nWas die Revision zu diesem Fall vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet, Der Verteidiger übersieht,\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\ndaß der Angeklagte nicht wegen Betruges, sondern wegen\nUntreue verurteilt worden ist.\n\n10. Betrug zum Nachteil des Kaufmanns So -\nDie Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand.\n\nEs kann schon zweifelhaft sein, ob der Geschäftsamteil des Kaufmanns Sautermeister an der SEBBsxt,\nden der Angeklagte seiner Ehefrau verschaffen wollte\nund auch verschaffte, ein Vermögensvorteil im Sinne des\n§ 263 StGB war. Das Urteil sagt zwar, daß der Geschäftsamteil einen Vermögenswert darstellte (UA S.106 unten).\nDie Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der\nSCHE KG 1assen aber zumindest die Möglichkeit offen,\ndaß der Geschäftsamteil am 17.Januar 1955, als Sog\nGE ihn auf die Ehefrau des Angeklagten übertrug, in\nWahrheit keinen Vermögenswert mehr hatte (vgl.hierzu\nS.48 Mitte, 61 unten,102 oben UA).\n\nJedenfalls fehlt es an der für eine Verurteilung\nwegen Betruges erforderlichen Sachgleichheit zwischen\ndiesem \"Vermögensvorteil\" und dem nach Auffassung der\nStrafkammer durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden in: den\nProzeßkosten gesehen, die Sc durch den Rechtsstreit über seine Nachzahlungspflicht entstanden sind\nund noch entstehen werden. Sie sind nicht sachgleich mit\ndem Geschäftsamteil, den der Angeklagte seiner Ehefrau\nverschaffen wollte und verschaffte.\n\n11. Unterschlagung einer Doppelabkürzsäge\nFabrikat \"Hüllhorst\".\n\nDie Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. u\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche in\nden Feststellungen bestehen nicht. Die Revision gibt\ndas Urteil in wesentlichen Punkten unrichtig wieder.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDie Strafkammer hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Firma Sb -Möpel als Eigentümerin ansah.\nDas Urteil sagt, daß er die SEE KC als Käuferin und\nErwerberin der Maschinmansah (S.21 unten UA). Die Firma\nSCHE X: war nach den Feststellungen des Urteils mit\nder nicht eingetragenen Firma Smp-Möpel (Flor KG)\nnicht personengleich.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht festgestellt, daß\ndie Maschinen und Geräte vorher von der SEP KG benutzt worden waren. Das Urteil sagt, daß sie von der\nFirma SBp-Möbel benutzt worden waren (S.22 unten UA).\n\nDaß die Lieferfirma die Säge nach Espelkamp lieferte\nund eine an die Firma How Schichtholz GmbH gerichtete Rechnung beifügte, schließt nicht aus, daß der Angeklagte die Säge für die Se KG erwarb.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nZu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß der\nAngeklagte nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der\nSCHEEEEED KG über die Säge verfügte, als er sie in die\nMöbelwerkstätten Espelkamp GmbH einbrachte. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Die Feststellungen\ndes Urteils ergeben, daß der Angeklagte, der Komplementär\nder Slim Kt war, durch die Verfügung, wenn auch nur\nmittelbar, einen eigenen Vorteil erstrebte. Das rechtfertigt die Auffassung, daß er die Säge im Sinne des\n§ 246 StGB \"sich\" zueignete (vgl.BGH NJW 1954,1295°1).\n\n12./13. Unterschlagung einer Tellerschleifmaschine\nund einer Bandschleifmaschine Fabrikat\n\"Altendorf\" (2 Fälle).\n\nDie Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, sind unzulässige\nAngriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nder Strafkamner.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nAuch hier könnten Bedenken bestehen, weil der Angeklagte beim Verkauf der Maschinen nicht in eigenem\nNamen, sondern als Liquidator der GmbH in deren Namen\nhandelte. Die Bedenken greifen nicht durch. Der Angeklagte war zwar nicht Gesellschafter der GmbH. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß er seine\nStellung als Liquidator der GmbH fortgesetzt dazu mißbrauchte, -in erheblichem Umfange das Vermögen der GmbH\nfür Zwecke der SB KG una für eigene Zwecke zu verwenden. Das rechtfertigt die Auffassung, daß er auch in\ndiesen Fällen-durch die Verfügung über die Maschinen,\nwenn auch nur mittelbar, eigene Vorteile erstrebte.\n\n14. Gläubigerbegünstigung.\n\nDie Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 241 KO in rechtlich einwandfreier Weise\nfestgestellt. Hiergegen erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen.\n\n15./16. Betrügerischer Bankrott (2 Fälle).\nFall B V b der Urteilsgründe (Feuchtigkeitsmesser)s\n\nDie Anwendung des § 239 Abs.1 Nr.1 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\n‚ Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch\nfür die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nden Feuchtigkeitsmesser im Sinne des § 239 Abs.1 Nr.1 KO\nverheimlicht hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits in\nseinen Urteil 1 StR 235/53 vom 13.0ktober 1953 entschieden, daß ein bloßes Verschweigen genügt, wenn, es\neine Verletzung der Auskunftspflicht enthält, In der\ngenannten Entscheidung ist weiter ausgeführt, daß ein\nGemeinschuläner, der seine Auskunftspflicht kennt, auch\nohne Aufforderung verpflichtet ist, selbst einen vergessenen Gegenstand dem Konkursverwalter zu offenbaren,\nsobald er sich des Vorhandenseins des Gegenstandes bewußt wird.\n\n- 17 -\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben für den vorliegenden Fall, daß für den Angeklagten eine solche Auskunftspflicht bestand und daß sie dem Angeklagten auch\nbekannt war. Dem Angeklagten war bei der Eröffnung des\nKonkursverfahrens aufgegeben worden, alle zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände von einigem Wert zur\nKonkursmasse zu geben, soweit er sie in seinem persönlichen Besitz hatte.\n\nDaß der Feuchtigkeitsmesser, den der Angeklagte\nim Juli 1954 für 470,40 DM gekauft hatte, ein Gegenstand\nvon einigem Wert war, liegt auf der Hand. Der Angeklagte\nwußte nach den Feststellungen des Urteils auch, daß der\nFeuchtigkeitsmesser zur Konkursmasse gehörte. Er war\ndaher spätestens von dem Augenblick an, in dem er ihn\nin seine Wohnung brachte, verpflichtet, ihn dem Konkursverwalter zu offenbaren. Dadurch, daß er dies nicht tat,\nhat er den Feuchtigkeitsmesser verheimlicht.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte den\nFeuchtigkeitsmesser für sich behalten wollte. Dies rechtfertigt bei dem Wert des Gerätes auch die Auffassung,\ndaß der Angeklagte in der Absicht handelte, die Gläubiger\nzu benachteiligen.\n\nFall B V c der Urteilsgründe (Patentlocher):\n\nIn diesem Fall hat die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts keinen Bestand. Die Feststellungen des\nUrteils ermöglichen es dem Senat nicht, zuverlässig zu\nprüfen, ob die Strafkammer hier den äußeren und inneren\nTatbestand des § 239 Abs.1l Nr.1 KO ohne Rechtsirrtum\nals erfüllt angesehen hat.\n\nDas Urteil stellt nicht fest, welchen Wert der\nPatentlocher zur Tatzeit hatte. Der Tatsache, daß er\neinen Neuwert von 30-35 DM hatte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß er zur Tatzeit ein Gegenstand von \"einigem Wert\" war, den der Angeklagte gemäß der Auflage, die ihm bei der Eröffnung\n\n- 18 -\n\n= 18 --\n\ndes Konkurs\" srlahrens genacht worden ıst, zur Konkursmasse geben oder zumindest dem Koukursverwalter offenbaren mußte. Der Angeklagte hatte den Patentlocher gekauft, als er, der Angeklagte, noch Geschäftsführer der\nGmbH war. Das war vor dem l.Januar 1953. Der Patentlocher war also im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens (21.Juni 1956) seit mindestens 3/2 Jahren in -\nBenutzung. Dieser Zeitraum ist zu lang, um aus dem festgestellten Neuwert ohne weiteres folgern zu können, daß\nder Patentlocher zur Tatzeit noch ein Gegenstand von\n\"einigem Wert\" war. Außerdem enthält das Urteil keine\nFeststellungen darüber, welche Vorstellung der Angeklagte zu dieser Zeit von dem Wert des Patentlochers hatte.\n\n17. Einfacher Bankrott.\n\nDie Anwendung des § 240 Abs.1-Nr.3 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtunm,.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß im\nGegensatz zum Vorbringen der Revision durch die im Urteil\nmitgeteilten Mängel in der Buchführung die Übersicht\nüber die Vermögenslage der Sp X6 noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beeinträchtigt war (S.81 unten/\n82 oben UA).\n\nWas die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nN\nvs\n\nDas Urteil muß hiernach aufgehoben werden, soweit\ndie Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Soee (Fall B II p 13 der\nUrteilsgründe) und wegen betrügerischen Bankrotts\ndurch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall BV ec\nder Urteilsgründe) verurteilt hat.\n\nDer Senat hält es bei der hier gegebenen Sachlage\nfür angebracht, wegen der weiteren verfahrensrechtlichen\nBehandlung dieser Fälle auf § 154 StPO hinzuweisen.\n\n- 19 -\n\nDer Senat ist überzeugi, daß die rechtsfehlerhafte\nVerurteilung in den genannten beiden Fällen die Einzelstrafen, welche die Strafkamer für die übrigen Taten\nverhängt hat, nicht beeinfiußt hat.\n\nDie Gesamtstrafe muß aufgehoben werden. Das gleiche\ngilt für das Berufsverbot, das die Strafkammer gemäß\n§ 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt hat.\nD.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-491-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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