{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-28_5_StR_13_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"5 StR 13/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/61 2167 030\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Seiler Horst TED zus rum:\ndort geboren am EB 1926,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1961, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision ües Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Oktober 1960\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 21.Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\n(BGHSt 2,168).\n\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\nDaß der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher auch\ngefährlich ist, geht aus der Feststellung hervor, ihm wohne\n\"ein unausrottbarer Hang zur Begehung von Straftaten, und\nzwar von Diebstählen und Einbrüchen\" inne (UA S.12). Dies\nläßt erkennen, daß die Strafkammer von ihm mit Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen erwartet, die den\nRechtsfrieden erheblich stören werden. Es kommt dabei\ndarauf an, wie seine Persönlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung zu beurteilen ist. Darum hat es mit der Gefährlichkeit nichts zu tun, ob er sich \"nach Verbüßung dieser\nZuchthausstrafe besinnen und sein Leben ändern wird\", wie\ndas Landgericht für nicht ganz unmöglich hält (UA S.15).\nIndem es damit die Frage verneint, ob die Öffentliche\nSicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42e StGB),\nzieht es nicht die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit\nder Hauptverhandlung in Zweifel.\n\nDie Bemerkung, daß der Angeklagte immer kurze Zeit\nnach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder strafbare\nHandlungen begangen hat und dabei \"seine Taten von Mal zu\nMal schwerer geworden\" sind (UA S.12), soll ersichtlich nur\ndie allgemeine Richtung seiner Entwicklung betreffen. Sie\nwiderspricht daher nicht dem Umstande, daß diesmal \"der\nSchaden geringfügig ist\" (UA S.14) und den Urteilen vom\n6.April 1951 (UA 8.5) und 12.Juli 1957 (UA S.6) Taten\nzugrunde lagen, die mindestens nicht leichter wogen.\n\nDas Landgericht hält wegen des schweren Rückfalldiebstahls eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten für angemessen und erhöht sie sodann \"gemäß\n§ 20a StGB auf drei Jahre\" (UA S.14). Der Revision ist\nzuzugeben, daß die Strafe von vornherein der durch\n§ 20a Abs.1 StGB geschärften gesetzlichen Strafdrohung\nzu entnehmen ist, die übrigens bei schwerem Rückfall-\n\n- 3 -\n\ndiebstahl schon nach § 244 Abs.1 StGB eine Strafe bis zu\n15 Jahren Zuchthaus zuläßt. Die Strafe von drei Jahren\nZuchthaus kann aber nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein, daß das Landgericht\nunnötigerweise zunächst sagt, wie es sie bemessen hätte,\nwenn die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB nicht vorlägen, der Angeklagte also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wäre.\n\nDer Satz, dem Angeklagten könne \"auch sein in letzter\nMinute abgelegtes Geständnis angesichts seines Verhaltens\nwährend des Ermittlungsverfahrens nicht mildernd\" angerechnet werden (UA S.13/14), hat erkennbar den Sinn, der Angeklagte habe die Tat nicht aus Reue und besserer Einsicht, sondern nur aus- taktischen Überlegungen schließlich\nzugegeben. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein\nsolches Geständnis mildernd zu berücksichtigen.\n\nDer Strafausspruch ist auch im übrigen nicht aus\nRechtsgründen zu beanstanden. Die weiteren Einwendungen\nder Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n| Schmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-13-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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