{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-28_5_StR_11_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"5 StR 11/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 037\n\n5_ StR 11/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Herbert H ni\n\naus NEED vei LE (Ostfriesland),\ngeboren am ED 934 in EEE (Schiesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 11.November 1960\n\n1. im Schuläspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer Unzucht nach § 176 Abs,1\nNr,.i StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht\n\n(§§ 177,43 StGB) verurteilt ist;\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Recht wendet sich die Revision mit der Sachrüge\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB in zwei Fällen, in\neinem Falle in Tateinheit mit versuchter Notzucht.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht macht die Revision zunächst\ndarauf aufmerksam, daß sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nur eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Das Verbrechen gegen beide Mädchen fiel in\neinem Tatbestandsmerkmal zusammen, nämlich in der von den\nMädchen als Ernst aufgefaßten Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib und Leben. Fällt aber bei mehraktigen Verbrechen auch nur ein Tatbestandsmerkmal zusammen, so liegt\nnur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor (BGHSt 6,81).\n\n2. Weiterhin macht die Revision unter zutreffender\nBezugnahme auf BGHSt 1,152 mit Recht geltend, daß im Falle\nDEE der Angeklagte nur den Tatbestand der versuchten\nNotzucht erfüllt hat. Denn die mit dem Mittel der Gewalt\nverübte Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Der Tatbestand des\n§ 177 ist insofern gegenüber dem allgemeineren des § 176\nAbs.1 Nr.1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt sind,\nwird in solchem Falle auf die Tat nur das eine, und zwar\ndas besondere (\"speziellere\") Gesetz, hier § 177 StGB, angewendet. Das gilt auch dann, wenn es bei der Notzucht nur\nzum Versuch gekommen ist. Es besteht also keine Tateinheit\nzwischen beiden Vorschriften im Sinne des § 73 StGB, sondern Gesetzeseinheit im Sinne der sog. Spezialität.\n\nII.\n\nDa der Sachverhalt erschöpfend ergibt, daß der Angeklagte gegenüber Hannegret GW den Tatbestanä des\n§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllt hat und sich gegenüber Elke\nDom der versuchten Notzucht schuldig gemacht hat, was\n\n-3.-\n\n- 3-\n\nauch die Revision nicht in Frage gestellt hat, konnte der\nSenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nden Schuldspruch wie geschehen berichtigen,\n\nIII.\n\nAufzuheben war somit nur der Strafausspruch, und\nzwar einschließlich der auf § 32 StGB beruhenden Nebenstrafe (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird über sie neben\nder nach § 73 StGB festzusetzenden Strafe unter Berücksichtigung des § 358 Abs.2 StPO neu zu entscheiden haben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-11-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/5-str-11-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.264978+00:00"}}