{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-21_5_StR_598_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"5 StR 598/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 598/60\n\n2186 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberbaurat Aloys E EEE zu: zu,\ngeboren am EEMB 1915 in vum,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\n1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in sechs Fällen angeht, so hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt,\ndaß der Angeklagte als Beamter in sechs Fällen Geschenke\nvon Tiefbaufirmen angenommen hat. Die Revision beanstandet\ndiese Feststellungen des Landgerichts allerdings in einem\nder Fälle. Sie meint, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer von der Firma Stun» eine\nBlumenschale angenommen habe. Dem vermag der Senat nicht\nzu folgen. Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß der\ndamals bei der Firma StB angestellte Kraftfahrer\nWEB im Sommer 1955 im Auftrage des Firmeninhabers\nSlWe:eine Bilumenschale in der Privatwohnung des Angeklagten an eine von ihm als \"Dame des Hauses\" angesehene Frau\nabgeliefert habe. Wie das Landgericht weiter feststellt,\nwar in der Wohnung des Angeklagten damals regelmäßig keine\nFrau als seine Ehefrau anwesend. Daraus konnte die Strafkammer folgern, daß WEREEEEED dieser die Blumenschale als\nGeschenk der Firma StB überreicht hat. Wenn die\nStrafkammer dann hieraus weiter gefolgert hat, daß dann\nletztlich der Angeklagte die Blumenschale angenommen habe,\nso ist diese Folgerung denkgesetzlich möglich, zumal der\nAngeklagte nur eine 2Y2-Zimmer-Wohnung hatte und es naheliegt, daß er von einem für ihn abgegebenen Geschenk erfährt, ' |\n\n2. Das Landgericht hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, daß diese Blumenschale ebenso wie die Geschenke\nder übrigen fünf Tiefbaufirmen die Gegenleistung für eine\nbestimmte pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein\nsollte.\n\n- 3.\n\na) Das Landgericht geht hierbei in rechtlich einwandfreier Weise davon eus, daß der Angeklagte \"Ermessensbeamter\" war. Das ist in den Urteilsgründen einwandfrei\nnachgewiesen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit es sich um die Vergabe Öffentlicher Aufträge bis zu\n3000 DM handelte. Das gilt aber auch für Aufträge über\ngrößere Summen, die allerdings nicht der Entscheidungsbefugnis des Angeklagten unterlagen. Auch insoweit hatte\nder Angeklagte maßgeblichen Einfluß, wie im Urteil im\neinzelnen dargelegt worden ist. Ermessensbeamter ist jedoch auch derjenige, der unter Einräumung eigenen Ermessens nur die Entscheidung anderer vorbereitet (vgl.BGH\n\nGA 1959,374).\n\nVergebens weist demgegenüber die Revision darauf hin,\ndaß nach den Urteilsgründen dem Angeklagten ausdrücklich\nuntersagt worden sei, einzelne Firmen zu bevorzugen. Dadurch wurde es ihm nicht unmöglich, eigenes Ermessen auszuüben. Im übrigen würde es der Anwendung des § 332 StGB\nnicht entgegenstehen, wenn die von den Firmeninhabern dem\nAngeklagten angesonnene Pflichtwidrigkeit sogar gegen dessen\nausdrücklich festgelegte Amtspflicht verstieß,\n\nb) Wie die Strafkammer für das Revisionsgericht unangreifbar auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Inhaber der Tiefbaufirmen gefolgert hat, bezweckten\ndiese, den Angeklagten \"dahin zu beeinflussen, daß er den\ngewährten Zuwendungen einen Einfluß auf seine Entscheidungen einräume und die Vorteilsgeber mit Rücksicht auf\ndiese Zuwendungen bei Auftragsvergabe bezw, deren Vorbereitung bevorzuge\", Diese dem Angeklagten angesonnene\nHandlungsweise enthielt entgegen der Ansicht der Revision\neine Amtspflichtverletzung. Denn nach der bis in die letzte\nZeit aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 212/60 vom 14.Juni 1960; 2 StR 91/60\nvom 25.Juli ?1°50, insoweit NJ.! 1960,2154 nicht mit abgedruckt) handelt ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig, wenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf\n\nee\n\n-4-\n\nden gewährten Vorteil Raum gibt. Die Revision kann demgegenüber nicht einwenden, die Firmeninhaber hätten mit _\nihren Geschenken keine bevorzugte Handlung erstrebt,\nsondern nur erreichen wollen, daß sie in gleicher Weise\nwie andere Tiefbaufirmen berücksichtigt wurden. Denn\n\nmit diesem Vortrage entfernt sich die Revision von den\nbindenden Feststellungen des Landgerichts.\n\nc) Entgegen der Meinung der Revision waren die dem\nAngeklagten angesonnenen Amtspflichtverletzungen auch hinreichend bestimmt. Dazu bedurfte es nicht noch der Feststellung, das jeweilige Geschenk werde in Bezug auf ein\nbestimmtes künftiges Bauvorhaben gewährt. Die Bestimmtheit ergab sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß es\nsich um Firmen handelte, die schon vor Hergabe der Geschenke Arbeiten für das Tiefbauant Tiergarten ausführten\nund auch später Aufträge bekamen.\n\ndA) Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, daß\ndem Angeklagten bei seinem Bildungsgrad, seiner Erfahrung\nund der Kenntnis von dem Zweck des allgemeinen Verbots der\nAnnahme von Geschenken klar gewesen ist, daß die Schenker\nihn damit bei seinen Dienstgeschäften für sich haben einnehmen wollen. Damit ist auch der Vorsatz des Angeklagten\nausreichend festgestellt.\n\n3. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet. Ein\nRechtsfehler bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.\n\nII.\n\nSoweit die Revision auch die mangels Beweises ergangene Freisprechung des Angeklagten von den übrigen Vorwürfen des Eröffnungsebeschlusses angreift, ist sie unzulässig, weil es insoweit an einer Beschwer fehlt. Was die\n\n-5-\n\nRevision unter Berufung auf § 267 Absi5 StPO vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Die Strafkammer mußte schon\nmit Rücksicht auf § 467 Abs.2 Satz 2 StPO dartun, ob ein\nbegründeter Verdacht vorlag oder nicht, d.h. ob nicht unwesentliche Verdachtsgründe bestehengeblieben sind oder\nnicht.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-598-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-598-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.063000+00:00"}}