{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-21_5_StR_500_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"5 StR 500/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/60 2156 073\n\n(alt: 5 StR 320/59)\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Prokuristen, Verwaltungsinspektor a.D.\n\nund Buchhalter Alfred K ED zus rem,\ngeboren am EB 1916 in SED Kreis DEE (Schlesien),\n\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte me\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 7.Juli 1960 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n-Die Verfahrensrügen gehen fehl,\n\n1. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die\nerkennende 3.Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil statt des Landgerichtsrats DB die Assessorin Miiwpnitgewirkt habe.\n\nDie Assessorin war durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 1.April 1960 dem Landgericht Hannover als Hilfsrichterin zugewiesen worden,\nweil ein Landgerichtsrat an das Oberlandesgericht in Celle\nabgeorädnet worden war. Wegen dieses Richterwechsels änderte\ndas Präsidium des Landgerichts durch Beschluß vom 4.April\n1960 den Geschäftsverteilungsplan. Es ließ den Landgerichtsrat Scheele aus der 3. in die 2,.Strafkammer übertreten und\nteilte die Assessorin Pier 3.Strafkammer zu, weil die\nStrafkammern 1 und 2 schon je einen Assessor hatten. Die\nLandgerichtsräte Dr.K@Bund DEE blieben in der\n3.Strafkamner, der sie auf Grund des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1960 angehörten,\n\nDie Assessorin MB war daher ordnungsmäßiges Mitglied der 3.Strafkammer (§§ 70 Abs.1, 63 Abs.2, 64 Abs,1\nGVG). Welche der drei Beisitzer in den einzelnen Sitzungen\nmitwirkten, hatte der Vorsitzende der Strafkammer zu bestimmen (§ 69 GVG).\n\n2. Nach der Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 StPO\nfür das Revisionsgericht allein maßgebend ist, hat der Verteidiger nicht beantragt, den Brief des Angeklagten vom\n21.Mai 1958 und das Attest des Arztes Dr NED vom 8.April\n1958 zu verlesen. Den genannten Brief als Beweismittel zu\nverwerten, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.\nDas ärztliche Zeugnis war überhaupt nicht verlesbar. Das\nfolgt aus den §§ 250, 256 Abs.1 StPO; daß die Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO vorgelegen hätten, behauptet die\nRevision nicht.\n\n- 3.\n\n3. Schließlich ist auch § 358 Abs.1 StPO nicht verletzt. Das Urteil widerspricht nicht, wie die Revision\nmeint, der Aufhebungsansicht in der Entscheidung des Senats\nvom 15.September 1959. Der Senat hat damals beanstandet,\ndaß das Landgericht \"weder einen Gesamtvorsatz (BGHSt 1,\n313,315) noch die einzelnen Geldentnahmen nach Zahl, Zeit\nund Höhe wenigstens ungefähr\" festgestellt hatte. Aus diesem Grunde vermochte er damals nicht \"zu beurteilen, ob\nmehrere selbständige Handlungen vorliegen können, die möglicherweise zum Teil verjährt sind oder unter das Straffreiheitsgesetz von 1954 fallen\". Das Landgericht hat jetzt\nFeststellungen getroffen, die dies ermöglichen. Es hat sich\nalso an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des\nvorigen Urteils zugrunde lag, gehalten,\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Der\nfestgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung.\n\nÜber die einzelnen Geldentnahmen trifft das Landgericht im Rahmen des Möglichen genügende Feststellungen.\nDie rechtswidrige Zueignung der Gelder lag darin, daß der\nAngeklagte sie \"für eigene Zwecke verbrauchte\" (UA S.61).\nDie Strafkammer konnte zwar die Art dieses Verbrauchs\nnicht klären (UA S.58-60). Das ist aber nicht immer erforderlich, um das Merkmal der Zueignung zu bejahen. In tatsächlicher Beziehung ist es zwar für den Richter regelmäßig von Bedeutung, zu wissen, wo die fehlenden Gelder\ngeblieben sind. Die Strafkammer prüft aber, ob sie auch\nohne diese Kenntnis überzeugt sein kann, daß der Angeklagte\ndie Gelder aus der Kasse genommen und für sich verbraucht\nhat. Sie kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nzu dem Ergebnis, daß jene \"Unklarheit allein das im übrigen\nvöllig eindeutige Beweisergebnis nicht zu erschüttern\" vermag (UA S.60). Was die Revision hiergegen vorbringt, bezweckt, die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig durch\n\n-4-\n\neine andere zu ersetzen. 3s kann keine Rede davon sein,\ndaß die Strafkammer \"die Beweislast verkannt\" und den\nGrundsatz verletzt habe, nach dem das Gericht Tatsachen,\ndie ihm zweifelhaft geblieben sind, nicht zu Ungunsten\ndes Angeklagten verwerten darf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr,.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-500-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-500-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.045013+00:00"}}