{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-21_5_StR_462_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"5 StR 462/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2156 071\n\n5 StR 462/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ndort geboren am ED 1922,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n4.Mai 1960 mit den Feststellungen zenoben, soweit\n\ndie Strafkammer den Angeklagten J in den Fällen\nI1i, I2 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, m das Landgericht in Hannover zurückverwiesen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe?\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten\nIE in den Fällen I 1, I 2 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat,\n\n1. Fall I 1 des Eröffnungsbeschlusses.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß § 264 StPO verletzt\nworden ist. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten\nBetrug zum Nachteil des Kaufmanns TEE» una der Sparund Darlehnskasse in HB zur Last. Die Urteilsgründe\nbeweisen, daß die Strafkammer die Tat nur unter dem ersten,\nnicht dagegen unter dem zweiten der im Eröffnungsbeschluß\ngenannten rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat.\n\nDie Strafkamnmer hat einen Betrug zum Nachteil des Kaufmanns TEE verneint, weil sie nicht mit Sicherheit\nhat feststellen können, daß der Angeklagte bei der Hingabe\nder von ihm akzeptierten Wechsel an TED diesen etwas\nUnwahres vorgespiegelt hat. Das wird im Urteil damit begründet, daß der Angeklagte. bei der Hingabe der Wechsel an\nN möglicherweise - damit rechnete, TEE\nsei bereit, die Wechsel bei Fälligkeit zu prolongieren, daß\nTOD in der Tat hierzu bereit war und daß der Angeklagte - möglicherweise -— überzeugt war, er werde am\nFälligkeitstage einen Teil der Schuld bezahlen können.\n\nDies schließt nicht aus, daß der Angeklagte bei Hingabe der Wechsel an Temp wußte oder zumindest e8\nfür möglich hielt und billigte, daß dieser die Wechsel an\ndie Spar- und Darlehnskasse in Hambergen zur Diskontierung °\nweitergeben würde. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ausdrücklich zur Last, daß er das wußte. War es\naber so, dahn kann der Angeklagte, der die Wechselschuld\nbei Fälligkeit nicht voll bezahlen wollte und konnte, sich\neines Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehnskasse\nin Hambergen dadurch schuldig gemacht haben, daß er diese\nüber seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit\n\n- 5 u.\n\n- 3\n\ntäuschte und sie hierdurch in ihrem Vermögen schädigte.\nSeine Akzepte weren bei der gegebenen Sachlage weniger\nwert als die Vermögensminderung, welche die Spar- und Darlehnskasse durch die Diskontierung der Wechsel erlitt.\n\nDaß diese Vermögensminderung nicht dem Angeklagten, sondern TED zugute zam, würde den Betrug nicht ausschließen. Betrug kann auch begehen, wer in der Absicht\nhandelt, einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Es wird allerdings zu prüfen sein,\nob die Spar- und Darlehnskasse die Wechsel etwa schon\nwegen der Unterschriften TB: diskontierte und\ndurch sie voll gesichert war.\n\n2. Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses,\n\na) Auch hier macht die Revision zu Recht geltend, daß\n§ 264 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat die Tat\nnicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Untreue\n(§ 266 StGB) zum Nachteil der Volksbark Dip ze -\nprüft. Der Eröffnungsbescnius ıvat ü.. azgekinsten in diesem Fall zwar nur einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil\n\nder Spar- und Ieihkasse in Our 12st.\n\nDies befreite die Strafkammer aber nicht von der Pflicht,\nauch zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue zum\nNachteil der Volksbank DEEEED schuläig gemacht nat,\nals er am 22.Mai 1959 seine Provisionsforderungen gegen\nFrau KB, deren Sohn und Strudthoff bis zum Betrage von\n10.000 DM an die Spar- und Leihkasse in OiiED-\nbeck abtrat. § 264 StPO gebietet dem Tatrichter, die im\nEröffnungsbeschluß bezeichnete Tat, d.h. den in ihr mitgeteilten geschichtlichen Vorgang, bei dem der Angeklagte\nsich strafbar gemacht haben soll, unter allen in Betracht\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.\n\nEröffnungsbeschluß und Anklageschrift ergeben zu diesem Vorgang:\n\n4 -\n\nDer Angeklagte hatte seine Frovisionsforderung gegen\nFrau KW, der.n Sohn und Strudthoff bereits am 16.August\n1558 an die Volksbank DW als Sicherheit für deren\nForderungen gegen ihn abgetreten. Die Volksbank hatte dem\nAngeklagten im April 1956 einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit in Höhe von 17.500 DM und im Juni 1956\neinen weiteren Kredit in Höhe von 6000 DM eingeräumt, der\nin den folgenden Jahren stillschweigend derart erweitert\nwurde, daß der Soll-Saldo des Angeklagten Ende 1957 etwa\n36.000 DM, Ende 1958 etwa 47.000 DM und am 31.0Oktober 1959\nknapp 51.000 DM betrug. Das hat auch die Strafkammer festgestellt,\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung, daß\nzwischen der Volksbank DEE und dem Angeklagten\nein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand, das\nden Angeklagten verpflichtete, keine Handlungen vorzunehmen, durch welche die der Volksbank gegebene Sicherheit\nbeeinträchtigt wurde (vgl.hierzu BGHSt 5,61,65/66). Der Angeklagte kann eine solche Beeinträchtigung dadurch bewirkt\nhaben, daß er die an die Volksbark DEE zur Sicherheit abgetretene Forderung am 22.Mai 1959 an die Spar- und\nLeihkasse in OESEEEEED abtrat. Diese Abtretung\nbegründete für die Volksbank Dip die Gefahr, daß\ndie Schuldner mit befreiender Wirkung an die Spar- und Leihkasse in OH zaniten, es sei denn, daß sie\ndie frühere Abtretung der Forderung an die Volksbank DEE\nGEB kannten (55 407,408 BGB).\n\nb) Der Freispruch im Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses hat außerdem auch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen\nBestand.\n\nDie Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob der Angeklagte sich eines Betruges zum Nachteil\n\nder Spar- und Leihkasse in ONE v.2. de-\n\ndurch schuldig gemacht hat, daß er am 26.November 1958 bei\nder Sicherungsabtretung seiner Gebührenforderung gegen\n\n-5—\n\n„5 —\n\nSC in Höhe eines Teilbetrages von 9000 DM bewußt\nunwahre Angaben über die Forderung machte. Sie hat dies\nmit der Begründung verneint, dem Angeklagten habe nicht\nwiderlegt werden können, daß im Zeitpunkt der Abtretung\nnoch Kostenrechnungen in Höhe von etwas über 14.000 DM\nausstanden (vgl.S.25 UA). Hierbei hat die Strafkammer\nübersehen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen\n\nauf Seite 14 UA von den eingehenden Beträgen nur ein Drittel erhalten sollte, ihm also von den 14.000 DM nur etwa\n4700 DM zustanden. Der Freispruch kann auch auf diesem\nrechtlichen Mangel beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß\ndie Strafkammer einen Ursachenzusammenhang zwischen der\nSicherungsabtretung und der Krediterhöhung sowie das\nBewußtsein des Angeklagien von einem solchen Ursachenzusammenhang nicht hat feststellen können. Dies schließt\nnicht aus, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz versucht hat zu betrügen.\n\n3. Fall II des Eröffnungsbeschlusses.\n\nDer Freispruch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB)\n\nzum Nachteil der Spar- und Leihkasse in EEE\n\ndeck hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.\nDie Strafkammer hat den Vorsatz der Untreue mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte bewußt pflichtwidrig handelte.\nDies schließt zwar unbedingten, nicht aber bedingten\nUntreuevorsatz aus. Hierüber sagt das Urteil nichts. Der\nFreispruch kann auf dem Mangel. beruhen.\n\nDie Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover\nberuht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-462-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-462-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.024837+00:00"}}