{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-21_5_StR_16_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"5 StR 16/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 016\n\nIm Namen des Volkes\n\n5 StR 16/61\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann, jetzigen Arbeiter Franz vw EEED\naus RD Kreis CE SEE\ngeboren an MED 1925 ir (EEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes im Rückfalle und Widerstandes gegen die\nStaatsgewalt in Tateinheit mit Beleidigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 21.September 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 21.September\n1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolge.\n\n1. Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er habe\nin der Hauptverhandlung einen Hauptbeweisamtrag gestellt.\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Verteidiger\neinen Hilfsamtrag angebracht hat; dieser ist \"als Anlage\nzum Protokoll genommen\" worden. Weitere Anträge auf Einnahme des Augenscheins sind in der Hauptverhandlung nicht\ngestellt worden.\n\nDie Strafkammer durfte sich deshalb damit begnügen,\nden Antrag in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist\ngeschehen; nach den Entscheidungsgründen \"kam es auf den\nBeweisamtrag, sich durch Augenschein von der Dunkelheit\nder Toilette zu überzeugen, nicht mehr an\" (UA S.9).\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält\nauch diese Begründung keinen Rechtsmangel. Das Landgericht\nhat nämlich den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht\netwa - wie im Falle der Entscheidung BGHSt 8,177 - nur\ndeshalb abgelehnt, weil es den Zeugen, dessen Aussage durch\nAugenscheinseinnahme widerlegt werden sollte, für glaubhaft\nhielt. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf Grund der Bekundungen eines unbefangenen Dritten (des Kriminalmeisters\nVO einen Einäruck vom Tatort und dessen Lichtverhältnissen verschafft. Hiermit durfte sie sich begnügen.\nDenn auch in BGHSt 8,177 ist entschieden, daß der Tatrichter den Antrag auf Augenscheinseinnahme ablehnen darf,\n\"wenn er das, was durch den Augenschein bewiesen werden\nsoll, schon als durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt ansieht\" (aa0 S.181).\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch\nvorträgt, wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung\nals solche und ist deshalb unzulässig. Das gilt auch für\nden Einwand, ein Gast, der die Toilette betrete, werde\nnach dem Beweisergebnis des Landgerichts nur von hinten\nbeleuchtet, sein Gesicht liege daher im Lichtschatten.\n\n- 3 -\n\nÜbrigens ergibt der Urteilszusammenhang insoweit deutlich,\ndaß die Strafkammer davon überzeugt war, es falle beim\nÖffnen der Toilettentür genügend Licht vom Lokal in den\nToilettenraum, um auch das im Schatten liegende Gesicht\ndes Eintretenden erkennen zu lassen.\n\n2. Mit ihrem übrigen Einzelvorbringen gegen die Verurteilung wegen Raubes kann die Revision in diesem Rechtszuge ebenfalls nicht gehört werden. Die Strafkammer war\nnicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer vermißten\nEinzelumstände in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. § 267 Abs.1 StPO). Da die Feststellungen\ndie Verurteilung nach § 250 Abs.1 Nr,5 StGB tragen, verhilft auch die allgemeine Sachrüge dem Rechtsmittel nicht‘\nzum Erfolg.\n\n3. Soweit es die Verurteilung wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung angeht, ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nmußte sie daher in vollem Umfange verworfen werden.\n\nSarstedt Schmiät Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-16-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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