{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-21_5_StR_12_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"5 StR 12/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/61\n\n2176 100\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Georg J (EEE\n\naus HB, dort geboren am GEB 1920,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.September 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Mit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die\nStrafkammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ernst A»\nabgelehnt hat, weil dieser Zeuge nicht erreichbar sei,\n\nEs mag dahinstehen, ob diese Rüge in zulässiger Form\nerhoben worden ist, und ob es sich bei dem Antrag vom\n7.September 1960 nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelt. Jedenfalls ist die Begründung des ablehnenden Strafkammerbeschlusses nicht zu beanstanden. Die Ladungsurkunde\nwar mit dem Vermerk zurückgekommen, A@@sei seit dem\n6.November 1959 \"für die SBZ abgemeldet\". Auch die Revision\ngeht davon aus, daß der Zeuge MBsich in der sowjetischen\nBesatzungszone (SBZ) aufhält. Sie meint lediglich, dort\nkönne er \"bei gehöriger Nachforschung\" gefunden werden.\n\nMit welchem Mittel dies geschehen soll, teilt der Beschwerdeführer nicht mit.\n\nEin solches Mittel ist im vorliegenden Falle auch\nnicht zu erkennen, Ein Verkehr zwischen amtlichen Stellen\nder Bundesrepublik und denen der SBZ besteht nur in geringem Umfange. Hinzu kommt, daß keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, an welchem Orte der SBZ nach dem Zeugen AD\ngeforscht werden könnte. Eine Ausschreibung zur Fahndung\nkommt nur bei Beschuldigten, nicht jedoch bei Zeugen in\nBetracht. Mangels jeglichen Anhalts und wegen der geringen\namtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der\nSBZ war es daher für das Landgericht von vornherein aussichtslos, nach dem Zeugen ABzu forschen, Die Strafkammer hat ihn daher mit Recht als unerreichbar angesehen.\nDaß später einmal möglicherweise ein Anzeichen für die\nAufenthaltsermittlung des Zeugen zu erlangen sein werde,\nschließt die Annahme der Unerreichbarkeit nicht aus (Löwe/\nRosenberg/Geier, StPO, Anm.24 a zu § 244 StPO).\n\n- 3.\n\n- 3, .-\n\nDer Strafkammer kann deshalb auch kein Verstoß gegen\ndie ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts vorgeworfen werden, Im übrigen hat der\nTatrichter die Hingabe gestohlener Sachen von MB an\nWOHEEEEED fir \"Aurchaus denkbar\" gehalten und trotzdem die\nBekundungen des WEB in den entscheidenden Punkten\nals richtig angesehen. Die Notwendigkeit, A@Wals Zeugen\nzu hören, brauchte sich dem Landgericht daher auch dann\nnicht aufzudrängen, wenn A@@erreichbar gewesen wäre, Die\nim Zusammenhang hiermit stehenden Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und daher im Revisionsrechtszuge unangreifbar.\n\nSoweit der Beschwerdeführer noch bemängelt, es hätte\naufgeklärt werden müssen, weshalb Min das Gebiet der SBZ\nverschwunden sei, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln.\n\n2. Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts\nwegen die Ehefrau des Zeugen HD hören müssen. Denn die\nBehauptung der Revision, Hg habe erklärt, seine Ehefrau werde sich des Vorgangs erinnern müssen, wird durch\ndie Feststellungen des Urteils auf Seite 27/28 UA widerlegt. (\"Auf Fragen des Gerichts, ob sich seine Ehefrau\nmöglicherweise an den Vorfall erinnern könne, erklärte der\nZeuge, daß dies nicht der Fall sein könne. Er habe seiner\nFrau nämlich nicht gesagt, daß die Blumen ein Geschenk von\nI OO ) seien. Für seine Frau sei das Mitbringen von Blumen\nnichts Auffälliges, da er öfter Blumen mitbringe.\")\n\nII. Erfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen\nAngriffe der Revision. Das Landgericht hat weder gegen\nden Satz in dubio pro reo noch gegen Denkgesetze verstoßen.\n\n1. Die angefochtene Entscheidung 1äßt deutlich die\nÜberzeugung der Strafkammer erkennen, daß der Angeklagte\nund HGB in der Tatnacht vom 14. zum 15. August 1959\nkeine gemeinsame Zechtour unternommen hatten.\n\n-4-\n\n2. \"Nach seiner eigenen Aussage\" hat der Zeuge Hp\nden Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt häufig\ngesehen (UA S.28). Unter diesen Umständen bedeutet es\nkeinen Rechtsmangel, wenn das Landgericht es \"für möglich\"\nhält, daß beide Häftlinge \"trotz der Vorkehrungen des\nAufsichtspersonals Kontakt miteinander\" aufgenommen haben,\nund wenn deswegen den Bekundungen des HiWkein \"entscheidendes Beweisgewicht\" beigemessen worden ist.\n\n3. Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan\nwird, WED sei in gewissem Umfange glaubwürdig, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-12-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/5-str-12-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.985665+00:00"}}