{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_580_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 580/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 580/60 2156 080\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Robert HÜEED zu: zum\ngeboren an GEM 1900 1 vum,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Juli 1960\nwird verworfen.\n\nII. Der Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt, wird nur die Verurteilung\nin zwei Fällen (Elvira SB und Christel ME)\n\nangegriffen.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei dadurch in\nseiner Verteidigung beschränkt worden, daß ihm nicht der\nvon ihm beantragte Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt\nWei, sondern Rechtsanwalt Dr. Rei beigeoränet\nworden sei. Dieser sei ungeeignet gewesen und habe die\nVerteidigung nicht ordnungsmäßig geführt.\n\nDie Akten ergeben hierzu folgendes: Beim Erlaß des\nEröffnungsbeschlusses vom 13.Januar 1960 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt Dr.RefiW als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Eröffnungsbeschluß\nmit dieser Beiordnung ist dem Angeklagten erst mit der\nTerminsladung am 16.März 1960 zugestellt worden (B1.64 d.A.).\nInzwischen hatte sich am 22.Januar 1960 Rechtsanwalt\nWe unter Üverreichung einer Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten gemeldet. Darauf war mit Beschluß vom\n27.Januar 1960 die Beioränung des Rechtsanwalts Dr. Re\naufgehoben worden. Auch dieser Beschluß ist dem Angeklagten\ngleichzeitig mit der Ladung und dem Eröffnungsbeschluß\nzugestellt worden. Ohne daß er inzwischen dem Gericht\ngegenüber in der Sache etwas veranlaßt hätte, hat Rechtsanwalt Weib dann mit Schreiben vom 24.März 1960 an\ndas Gericht die Verteidigung als Wahlverteidiger niedergelegt, weil der Angeklagte nicht in der Lage sei, die\nVerteidigung zu bezahlen, und um seine Beiordnung als\n\n- 5; -\n\n-3-\n\nPflichtverteidiger gebeten. Daraufhin hat das Gericht\nerneut Rechtsanwalt Dr. RefW als Pflichtverteidiger\nbeigeordnet. Hiervon ist der Angeklagte durch Schreiben\nvom 28.März 1960 benachrichtigt worden. Am 31.März 1960\nhat er nochmals gebeten, ihm Rechtsanwalt Wei als\nPflichtverteidiger beizuordnen mit der Begründung,\ndieser besitze sein Vertrauen und kenne seinen Fall\nbereits. |\n\nBei dieser Sachlage liegt kein Anhaltspunkt dafür\nvor, daß der Vorsitzende bei der ihm gemäß § 142 Abs.1l\nStPO zustehenden Auswahl des Pflichtverteidigers sein\nErmessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, Der Angeklagte hatte keine besonderen Gründe angegeben, aus denen\ner zu dem von ihm gewählten Rechtsanwalt Weiiiilipmehr\nVertrauen hatte als zu dem vom Gericht ausgewählten\nRechtsanwalt Dr. Re. Insofern liegt der Fall völlig\nanders als der vom Senat am 19.Juli 1960 - 5 StR 255/60 -\nentschiedene. Die bloße Tatsache, daß Rechtsanwalt\nVe auf Grund der Information des Angeklagten\ndessen Fall bereits kannte, ist kein solcher Grund.\nRechtsanwalt Dr. Ref konnte sich diese Kenntnis\nalsbald verschaffen und hat dies auch getan. Er hat\nsofort nach seiner Bestellung um Sprecherlaubnis gebeten (B1.78 d.A.), hat eine Woche später Akteneinsicht\n_ genommen (B1.78 Rücks.d.A.) und hat anschließend den\nAntrag gestellt, Frau CIE» als Zeugin zu laden,\ndem auch entsprochen worden ist (B1.80 d.A.), schließlich hat er nach Vertagung der Hauptverhandlung bei der\nStaatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ‚dem Angeklagten -\nzu gestatten, aus seinen Asservaten bestimmte, für das\nVerfahren wichtige Schriftstücke herauszusuchen. Wenn\nRechtsanwalt Dr. Ref. wie die Revision behauptet,\nzum ersten Mal in Sittlichkeitsdelikten als Verteidiger\naufgetreten ist, so war das kein Grund, von seiner Bestellung abzusehen. Jeder Anwalt muß irgendwann zum\nersten Mal in Sachen bestimmter Art auftreten. Selbst.\nwenn, wie die Revision behauptet, Rechtsanwalt Dr. Rei -\n\n-4-\n\n- 4-\n\nin der Hauptverhandlung irgendwelche zweckdienliche Fragen\nan Zeugen oder Hinweise auf Widersprüche unterlassen hätte,\nso kann die Revision darauf nicht gestützt werden. Daß\n\nder Vorsitzende bei der Verteidigerbestellung Veranlassung\nhatte, an einer ordnungsmäßigen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Re zu zweifeln, behauptet die Revision\nselbst nicht.\n\n2. Daß die Sachverständige kein schriftliches Gutachten erstattet hat, ist kein Revisionsgrund. Die Strafprozeßordnung schreibt nicht vor, daß Sachverständige ihr\nGutachten in der Hauptverkandlung, auf das es allein ankommt, durch ein schriftliches, zu den Akten eingereichtes\nGutachten vorbereiten müssen.\n\n3. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sich nur gegen die allein dem\nTatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nII. Die Sachrüge\nist offensichtlich unbegründet,\n\nUntersuchungshaft kann dem Angeklagten, der dies ausdrücklich beantragt hat, nicht angerechnet werden, da er\nsich wegen des rechtskräftigen Teils des Urteils bereits\nin Strafhaft befindet.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-580-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-580-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.589889+00:00"}}