{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_570_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 570/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 570/60 2186 097\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Lot\n\nhar aus Be,\ndort geboren am 1937,\nzur Zeit in Untersuchungshaft, .\n2. den berufslosen Klaus_D aus BB\ndort geboren am 1941,\n\nwegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten ZU wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1960\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n-2-\n\n2. Die Revision des Angeklagten Dep wird\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen, Ihm wird die nach dem\n11.Juli 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeszs\n\nI. Die Revision des Angeklagten ZB ist begründet.\nFolgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer\nbetrifft:\n\n1, In der Hauptverhandlung ist, unmittelbar nachdem\nsich die aufgerufenen Zeugen und Sachverständigen gemeldet\nhatten, der Beschluß verkündet worden:\n\n\"während der Vernehmung der Angeklagten S\n\nund R sollen die Angeklagten ZW und D\ngemäß 247 der StPO aus dem Gerichtssaal entfernt\nwerden, um eine wahrheitsgemäße Aussage zu erreichen.\"\n\nNachdem sodann der Eröffnungsbeschluß verlesen worden\nwar, sind die Angeklagten Ze und TB abgeführt worden.\nIn ihrer Abwesenheit sind nunmehr die Angeklagten\n\nKup, SC un: DEE vernommen worden. Hachdem\nZU und DB wieder hereingeführt worden waren, wurde\nihnen mitgeteilt, \"daß die Angeklagten Rp, Kegw\n\nSCHE un: LE bereits zur Person und zur Sache\n\nvernommen worden sind\",\n\n2. Mit Recht sieht die Revision hierin eine Verletzung\ndes § 353 StPO. Hiernach hätte der Beschluß erst nach Anhörung\nder Beteiligten, also auch des Angeklagten ZB, erlassen\nwerden dürfen. Dazu war es allerdings nicht erforderlich, daß\ndie Beteiligten, und damit auch Zacher, ausdrücklich aufgefordert wurden, sich zu äußern. Es hätte genügt, daß sie\nGelegenheit erhalten hätten, sich zu äußern und zu der\nbeabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Es mußte sich\nfür den Angeklagten ZB erkennbar ergeben, daß es nun\nseine Sache sei, sich zu äußern, falls ihm an einer Erklärung\ngelegen sei (vgl. hierzu Eb.Schmidt, Lehrkomm. Erl1.4 zu\n§ 33 StPO). Davon kann hier keine Rede sein, weil auch die\n\n-A-\nübrigen Beteiligten, insbesondere der Vertreter der\n\n'Staatsanwaltschaft, nicht gehört worden sind und keine\nErklärungen abgegeben haben,\n\n3. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Denn\ndas Urteil stützt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers\nZacher ausschließlich auf die Einlassungen sämtlicher in\nseiner Abwesenheit vernommener Mitangeklagten, und der\nAngeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift,\nnachdem er wieder vorgelassen worden ist, entgegen § 247\nAbs.1 Satz 3 StPO auch nicht von dem wesentlichen Inhalt\ndessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Außerden\nwar durch den Entfernungsbeschluß die Abwesenheit des\n. Beschwerdeführers während der Vernehmung der Mitangeklagten\nKB vrü LE richt angeoränet worden,\n\nDeshalb ist es - jedenfalls in diesem Falle -— auch\nnicht von Belang, ob die Voraussetzungen für das Abtreten\ndes Angeklagten an sich gegeben waren. Schließlich läßt\nsich die Möglichkeit, daß die gegen zu ergangene\nEntscheidung auf dem Verstoß gegen § 33 StPO beruht, auch\nnicht deshalb verneinen, weil nach der Verkündung des\nBeschlusses noch der Eröffnungsbeschluß verlesen worden\nist und a] deshalb vor seinem Abtreten noch Gelegenheit\ngehabt habe, Gegenvorstellungen zu erheben. Denn es ist\nschwieriger, das Gericht durch Gegenvorstellungen zur Aufhebung des erlassenen'Beschlusses zu bewegen, als es von\neinem erst in Erwägung gezogenen Beschluß abzubringen\n(BGH 5 StR 531/54 vom 16.November 1954, mitgeteilt KM\n4.Aufl. Anm.7 zu § 33 StPO).\n\nII. Die Revision des Anreklagten TB ist unbegründet,\n\nHinsichtlich dieses Beschwerdeführers hatte der Senat\nauf die Sachrüge das Urteil nur darauf zu prüfen, ob das\nsachliche Strafrecht richtig angewendet worden ist. Diese\n\n-5.\n\nPrüfung hat keine Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision\n\nhat sich im einzelnen auch nur dagegen gewendet, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht\n\nauf die verhängte Strafe angerechnet hat. Auch die hiergegen\ngerichteten Angriffe sind jedoch verfehlt.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, \"bei diesem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig\nzeigte\", sei \"die volle Verbüßung der verhängten Jugendstrafe erforderlich, um einen erzieherischen Erfolg zu\ngewährleisten\". Das entspricht dem § 52 Abs.2 JGG und ist\nnicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-570-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-570-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.571905+00:00"}}