{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_564_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 564/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 014\n\n5 StR 564/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich WM (iiuEmEEEEEEEEED\naus Bu,\n\ngeboren am ie 917\n\nin OK reis REED (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande\n\nUSW.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 25.August 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, daß der\nAngeklagte während der Vernehmung des Zeugen FB zu Unrecht nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist,\nweil der Zeuge angekündigt hatte, er werde sonst aus Furcht\nvor dem Angeklagten keine Aussage machen.\n\nDie Entfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO beeinträchtigt stets in gewissem Umfange seine Verteidigung.\nDeshalb ist sehr vorsichtig von dieser Möglichkeit Gebrauch\nzu machen, insbesondere darf ein Angeklagter grundsätzlich\nnicht schon dann aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn\nein Zeuge dies wünscht und seine Aussageverweigerung anäroht (vgl.u.a. Löwe/Rosenberg/Geier, StPO, Anm.6c zu § 247).\nUnter Umständen muß zunächst versucht werden, den Zeugen\nmit Zwangsmitteln zur Aussage anzuhalten.\n\nDas gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Zeuge\nTEE hatte aus der Untersuchungshaft auf sich und sein\nWissen selbst aufmerksam gemacht. Den etwaigen Folgen dieses Verhaltens konnte er sich nicht mehr entziehen, weil\nder Angeklagte zumindest durch den Vorsitzenden über den\nwesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet werden\nmußte (§ 247 Abs.1 Satz 3 StPO). Soweit sich der Zeuge\nPOEEB vor den späteren Auswirkungen seiner belastenden Bekundungen gefürchtet haben sollte, konnte ihm diese Furcht\nalso auch bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten\ngemäß § 247 StPO nicht genommen werden. Daß aber die bloße\nAnwesenheit des Beschwerdeführers den Zeugen Pie bei\nseiner Aussage übermäßig beeindruckt und von einer wahrheitsgemäßen abgehalten haben könnte, ergibt der Gerichtsbeschluß\nnicht; bei der Person und dem Lebensalter des Zeugen ist\ndas auch ausgeschlossen. Die sachlichen Voraussetzungen des\n§ 247 Abs.1 Satz 1 StPO haben also entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht vorgelegen.\n\n-— 5; .-\n\nDer Mangel bedeutet einen unbedingten Revisions-\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwar daher das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-564-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-564-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.555296+00:00"}}