{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_544_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 544/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 013\n\n5 StR 544/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizer Gerd P w aus De,\ndort geboren am mp 1936,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1961, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Pe gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.September 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Peg wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Seine mit der Revision gegen dieses\nUrteil erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\n\n1. Mit Recht verurteilt die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter der früheren Mitangeklagten Kg,\nVD un: VB vei dem Kioskeinbruch vom 17.September\n1959, und nicht bloß als Gehilfen des KB und des VW.\nDaß nach dem Plan der Angeklagten der Angeklagte Peg»\nund der frühere Mitangeklagte Wgw, die am Tatort im\nAuto warteten, keine Aufpasserfunktionen hatten, steht\nder weiteren Feststellung nicht entgegen, daß sie notfalls in das Geschehen aktiv eingreifen sollten. Das\nhätten sie, ohne vorher auf etwaige Störungen aufgepaßt\nzu haben, jederzeit tun können, wenn die anderen beiden\nsie besonders dazu aufgefordert hätten. Daß Pe und\nVeREEEB Nittäter waren, die das Geschehen mit beherrschten,\nergibt sich aus dem gemeinsam gefaßten Plan, der von vornherein getroffenen Verabredung über die gleichmäßige Verteilung des Erlöses und der Rolle, die Pi una vomiie»\nbei dem Tatgeschehen spielen sollten, indem sie im Kraftwagen warteten, um für den Abtransport der Beute zu\nsorgen und notfalls persönlich einzugreifen. Ihr Tatbeitrag sollte also nicht nur eine bloße Förderung\nfremden Tuns, sondern ein Teil der Tätigkeit aller sein\nund das Tun der anderen ergänzen (vgl.BGH NJW 1956,475,\n476). Was das Urteil über die Verabredung und die Art\nder Ausführung der Tat sagt, reicht aus, damit die Strafkammer den Schluß ziehen konnte, auch Peg un: Ve\nhätten das Geschehen in dem erforderlichen Maße mit\nbeherrscht.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 StGB sind ebenfails unbegründet. Die\n\n-3-\n\nStrafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe\nvor der Tat erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen,\nals widerlegt angesehen. Deshalb brauchte sie sich mit\ndem Gutachten des vernommenen Sachverständigen nicht\n\nauseinanderzusetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-544-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-544-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.537713+00:00"}}