{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_494_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 494/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/60\n\n2186 092\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJürgen S aus BEEEEEEED\ngeboren am 1937 in Tun\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sg gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom\n8.April 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nI.\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nl. Das Schwurgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht\nverletzt. Die Revision behauptet selbst nicht, daß der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit gehabt habe, zu allen Punkten Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Mit dem rechtlichen Gehör hat es nichts\nzu tun, daß der Schwurgerichtsvorsitzende die Anträge\ndes Wahlverteidigers, den Hauptverhandlungstermin vom\n4.April 1960 aufzuheben, ablehnte, der Wahlverteidiger\ndaraufhin nach Rücksprache mit dem Angeklagten und dessen\nVater die Verteidigung am 30.März 1960 niederlegte und\nder Vorsitzende noch am selben Tage einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellte. Daß im Zusammenhange mit diesem Verteidigerwechsel bestimmte verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden seien, macht die\nRevision nicht geltend. Aus den Tatsachen, die sie vorträgt, ergibt sich auch kein solcher Verstoß.\n\n2. Die Medizinalräte Dr.Bonhoff und Dr.Sturm sind\nals ärztliche Sachverständige über den Geisteszustand\ndes Angeklagten Sommer vernommen worden. Von Amts wegen\neinen dritten Sachverständigen über diesen Punkt zu\nhören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen,\nzumal der Angeklagte nach § 81 Abs.4 StPO nur einmal .\nauf längstens 6 Wochen in einer Anstalt zwecks Beobachtung\nverwahrt werden durfte.\n\n3. Das Schwurgericht konnte selbst beurteilen, ob\ndiejenigen Mitangeklagten, die zur Tatzeit nach ihrer\ngeistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden, trotzdem glaubwürdig sind. Es\nhatte daher keinen Anlaß, ihre ergänzende jugendpsychologische Begutachtung anzuordnen.\n\n-3-\n\n4. Die Aufklärungsrüge auf Seite 21-23 der\nRevisionsbegründung gibt nicht an, welche weiteren\nBeweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen.\nSie ist daher unzulässig (BGHSt 2,168). Soweit ihre\nAusführungen sachlichrechtlichen Inhalt haben, sind\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nII.\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\n1. Beim Raubmorde braucht der Tod des Opfers\nnicht von vornherein unbedingt gewollt zu sein. Auch\nder bedingte Tötungsvorsatz genügt. Die Entscheidung\nBGHSt 9,135, auf die sich die Revision beruft, sagt\nnichts Gegenteiliges und betrifft eine ganz andere\nFrage.\n\nDaß der Angeklagte einen tödlichen Ausgang seines\nÜberfalls auf den Kaufmann PP nicht nur in Kauf nahm,\nsondern auch billigte, sagt das Schwurgericht ausdrücklich (UA S.30). Ein Rechtsirrtum ist darin nicht zu\nfinden. Er läßt sich auch nicht aus den Ausführungen\ndes Schwurgerichts über die vorangegangenen Versuchshandlungen, die es nicht besonders ahndet (UA S.32/33),\nherleiten. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des\nTatrichters durch eine andere ersetzen will, sind ihre\nAngriffe unzulässig.\n\n2. Das Schwurgericht nimmt mit Recht einen Mord\ndeshalb an, weil der Angeklagte den Kaufmann. PB tötete,\num dessen Geld zu rauben, also eine andere Straftat zu\n\"ermöglichen. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung\nBGHSt 7,287 nicht entgegen. Dort hatte ein Kraftfahrer |\neinen von ihm überfahrenen Menschen hilflos liegen\nlassen und war, um nicht wegen des Unfalls bestraft zu\nwerden, weitergefahren, obwohl er damit rechnete, den\nSchwerverletzten noch retten zu können, wenn er Hilfe\nholte. In einem solchen Falle ist, wie die genannte\nEntscheidung ausführt, die versuchte Tötung durch Unterlassen kein Mordversuch. Die Tat des Beschwerdeführers\n\n-4-\n\nist aber ganz anderer Art. Sie ist ein typischer Raubmord.\n\nEs trifft ferner rechtlich zu, daß der Angeklagte\naus Habgier getötet hat.\n\n3. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit wird\nim Urteil rechtlich einwandfrei bejaht. Der Angeklagte\nhatte in der Hauptverhandlung schließlich selbst nicht\nmehr behauptet, er habe \"sich infolge ungerechter Behandlung durch seine militärischen Vorgesetzten in einem\nseelischen Ausnahmezustand befunden, der die Tat zwangsmäßig und von seinem Willen unabhängig ausgelöst habe\",\nDas Schwurgericht sagt daher zu dieser früheren Einlassung\nnur, daß es sie \"in Übereinstimmung mit dem eingehend begründeten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen,\nMedizinalrat Dr.Bonhoff, als widerlegt angesehen\" hätte\n(UA S.34). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal\nGründe von der Art, wie der Angeklagte sie behauptet hatte,\nfür sich allein überhaupt nicht geeignet erscheinen, seine\nFähigkeit, das Unerlaubte des Raubmordes einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln, auszuschließen oder auch\nnur erheblich zu vermindern.\n\nEin entschuldigender \"Affektsturm\" (BGHSt 11,20)\nkommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-494-60","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-494-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.516771+00:00"}}