{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_363_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-17","aktenzeichen":"5 StR 363/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/60\n\n2156 093\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Margarete Anna Marie (genannt Margot) K (EEEREEERED\n\ngeborene Ep aus \"iii\n\ndort geboren am MEEEB 1926,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 14.Februar 1961 in der Sitzung vom 17.Februar 1961, an deien\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell te»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 2.April 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Kiel zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen uneidlicher\nFalschaussage (Vergehen gegen § 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nDas bedarf keiner näheren Erläuterung, weil das Urteil\nauf die Sachrüge aufgehoben werden muß. Der Senat hält es\nnur für erforderlich, auf folgende Verfahrensbeschwerden\nim einzelnen einzugehen: j\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO), denn die Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt an die I.Große Strafkammer habe die Vorschrift des § 63 GVG verletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß der Beschluß vom\n7.Januar 1960, durch den der Geschäftsverteilungsplan für\ndas Jahr 1960 hinsichtlich der Zuteilung des Gerichtsassessors Schadewaldt ergänzt worden ist, nicht ergibt, aus\nwelchem Grunde Gerichtsassessor Sc» der I.Großen\nStrafkammer zugeteilt worden ist, daß insbesondere die Voraussetzungen des § 63 Abs.2 GVG vorgelegen haben.\n\nDer Senat hat daher Ermittlungen darüber veranlaßt,\nwie es zur Zuteilung des Gerichtsassessors Sc an\ndie I.Große Strafkammer des Landgerichts in Flensburg gekommen ist. Diese Ermittlungen haben folgendes ergeben:\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors\nTOD, ües damals amtierenden Vertreters des verstorbenen\nLandgerichtspräsidenten, ist in der Präsidialsitzung am\n\n- 3.\n\n-3-\n\n3.Dezember 1959 beschlossen worden, den Gerichtsassessor\nSCHE, acer dem Landgericht in Flensburg bereits als\nHilfsrichter angehörte, den beiden Großen Strafkammern\n\nmit je einem Sechstel seiner Arbeitskraft zuzuteilen, Bei\nder schriftlichen Niederlegung dieses Beschlusses - so\nhat sich der Landgerichtsdirektor Petersen weiter geäußert\nhabe diese Zuteilung jedoch infolge eines Versehens keinen\nNiederschlag gefunden. Dieses Versehen sei durch den Präsidialbeschluß vom 7.Januar 1960 berichtigt worden.\n\nDemgegenüber hat sich die Revision auf den Standpunkt\ngestellt, daß für die Geschäftsverteilung, wie sie in der\nSitzung des Präsidiums am 3.Dezember 1959 beschlossen worden sei, nur der von allen Mitgliedern des Präsidiums\nunterschriebene Geschäftsverteilungsplan maßgebend sei.\n\nSelbst wenn man hiervon ausgeht, einen vorher mündlich\ngefaßten Beschluß über die Zuteilung des Gerichtsassessors\nSCHE 2.150 als durch den nachfolgenden schriftlichen\n. Geschäftsverteilungsplan als überholt ansieht, wäre jedoch\ndie Zuteilung SEES an die beiden Großen Strafkanmern durch den \"Ergänzungsbeschluß\" vom 7.Jamuar 1960 nicht\nzu beanstanden. Es handelte sich nur um die Berichtigung\neines offensichtlichen Versehens, das zur Folge gehabt\nhatte, daß über die Zuteilung eines der zur Verfügung stehenden Richters des Landgerichts in Flensburg nicht entschieden war. Es wäre widersinnig, wenn dies nicht auch\nnoch innerhalb des neuen Geschäftsjahres zulässig sein\nsollte, also - vorbehaltlich der sich aus § 63 Abs.2 GVG\nergebenden Möglichkeiten — es nicht möglich wäre, ein Mitglied des Landgerichts mit richterlichen Aufgaben zu betrauen. In einem solchen Falle muß es dem Präsidium möglich\nsein, seinen Fehler sofort nach der Entdeckung zu berichtigen und den irrtümlich nicht berücksichtigten Richter\neiner oder mehreren Kammern zuzuteilen, Hiergegen sind\njedenfalls dann Bedenken nicht vorhanden, wenn - wie hier -\nder Geschäftsverteilungsplan im übrigen hinsichtlich der\n\n-4,. -\n\n-4-\n\nGeschäftsverteilung und der Zuteilung der Richter unberührt\nbleibt und die Folgen des Versehens gleich zu Beginn des\nneuen Geschäftsjahres beseitigt werden.\n\nZu Unrecht meint die Revision ferner, es hätteein\nallgemeiner Plan darüber aufgestellt werden müssen, an welchen vorher bestimmten Sitzungstagen Gerichtsassessor\nSC teilnehmen werde. Es war allein Sache des Vorsitzenden, die Beisitzer für die einzelnen Verhandlungstage zu bestimmen. Im übrigen hatte dieser die Sitzungstage, an denen Gerichtsassessor Sc als Beisitzer\nmitwirken sollte, im voraus festgelegt.\n\n2. Die Revision beanstandet als Verletzung des\n§ 97 StPO, daß die Behandlungskartei des verstorbenen Arztes Dr.OWEB gegen die Angeklagte verwertet worden sei,\nobwohl ihr Ehemann Dr .O@iBund dessen Rechtsnachfolger\nnicht von der Schweigepflicht entbunden habe.\n\nDie Revision übersieht zunächst, daß die Behandlungskartei nicht beschlagnahmt, sondern von dem Gewahrsamsinhaber freiwillig an den vernehmenden Beamten der Staatseanwaltschaft herausgegeben worden und von diesem gemäß\n§ 94 Abs.1 StPO in Verwahrung genommen worden ist. Dabei\nkam es nicht darauf an, wer als \"Besitzer\" der Urkunden\nanzusehen war, ob also Dr. VB etwa - wie die Revision\nmeint -— nur Besitzdiener für die Erben war. Eine andere\nFrage ist es, ob die freiwillig herausgegebenen Urkunden\nin der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken benutzt werden\nkonnten oder ob dies durch ein Beweisverbot unzulässig\nwar. Ein Beweisverbot konnte sich hier nur aus § 53 Abs.1\nNr.3 StPO ergeben. Es würde voraussetzen, daß ein zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigter die Aussage verweigert oder der Verwertung der Behandlungskartei widersprochen hätte. Das behauptet die Revision selbst nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auch von keiner Seite\nin der Hauptverhandlung Widerspruch erhoben worden.\n\n-5—-\n\n- DD -\n\nII»\n\nDie Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:\n\nDie Revision erblickt in den Ausführungen, mit denen\ndas Landgericht eine Vordatierung der Rezepte des Dr. OWiiD\nausgeschlossen hat, einen Denkfehler. Dem ist zuzustimmen,\nsoweit die Strafkammer die Vordatierung deshalb für ausgeschlossen hält, weil seit der letzten Pantoponverschreibung eine Woche vergangen gewesen sei und daher kein Grund\nfür eine solche Maßnahme bestanden habe (UA S.17 und 21).\nDas Landgericht hat bei dieser Überlegung einen Umstand\nals bewiesen angesehen, der .erst zu beweisen war; denn\ndie Rezepte konnten gerade vordatiert worden sein, um den\nAnschein zu erwecken, als sei seit der letzten Pantoponverschreibung bereits eine Woche verstrichen,\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Zwar wird\nin allen in Betracht kommenden Fällen die Überzeugung der\nStrafkammer, daß die Rezepte das richtige Datum tragen,\nnoch auf eine Reihe weiterer Beweismittel und Beweisanzeichen gestützt. Es 1äßt sich dem Urteil aber nicht\neinwandfrei entnehmen, daß diese von der beanstandeten\nErwägung’ so unabhängig sind, daß sie schon für sieh allein\ndie Strafkammer von der Richtigkeit ihrer Ansicht überzeugt hätten. Das gilt ohne weiteres von der Eintragung\nin die Behandlüngskartei, der Rechnung des Arztes, dem\nStempel und der Eintragung der Apotheke, die auf das vordatierte Rezept abgestimmt sein können. Es verbleibt somit\nals möglicherweise selbständig nur die eidliche Bekundung\ndes Apothekers, Deren Inhalt gibt das Urteil jedoch nicht\nwieder. Das Revisionsgericht kann daher nicht erkennen, ob\nschon auf der Aussage des Apothekers allein die Überzeugung der Strafkammer beruht.\n\nDer Senat vermag auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts zu folgen, daß es gar nicht auf die Tage ankomme, an denen der Ehemann der Angeklagten mit dem Wagen\n\n-6 -\n\nnach Schleswig gefahren sei, um sich dort Pantopontabletten\n\nverschreiben und in der Apotheke\nAllerdings würde die ZLussage der\nkönne in der Zeit vom August bis\nmehr als zweimal in der Woch: in\n\naushändigen zu lassen.\nıngeklagten, ihr Ehemann\nzum 1.Novemker 1958 nicht\ndie Schleswiger Gegend\n\ngefahren sein, auch dann objektiv unrichtig sein, wenn man\ndie Tage nicht berücksichtigt, an denen der iThemann der Angeklagten zu dem angegebenen Zwecke nach Schleswig gefahren\n\nsein soll. Die Angeklagte hatte aber in der Hauptverhandlung zugegeben, daß ihre Zeugenaussage (objektiv) unrichtig gewesen sein könne und geltend gemacht, sie habe diese\n\nUnrichtigkeit nicht bedacht. Das\n\nsieht die Strafkammer als\n\nwiderlegt an, Es läßt sich nicht ausschließen, daß insoweit auch die Vielzahl der festgestellten Fälle, an denen\nder Ehemann in der Gegend von Schleswig war, für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von Bedeutung war.\n\nAus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren von der Revision mit der Sachrüge vorgetragenen Einzelausführungen zum\n\nSchuld- und Strafausspruch ankan.\n\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an ein benachtartes Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\n-7-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen. |\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/5-str-363-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-17/5-str-363-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.495935+00:00"}}