{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-14_5_StR_246_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-14","aktenzeichen":"5 StR 246/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 246/61 2176 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm S gm\n\naus HgDKreis FD;\ngeboren an EEE 1909 in zug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Giftbeibringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l11.Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 14.Februar 1961 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht in Itzehoe zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte ist hinreichend verdächtig,\nim Januar 1960 in Hg Kreis Tom\n\ndurch eine und dieselbe fortgesetzte\nHandlung\n\n- 2 -\n\nl. vorsätzlich seiner\num ihre Gesundheit\ngebracht zu haben,\nzerstören geeignet\n\n2. versucht zu haben,\nzu töten,\n\nStieftochter Renate N,\nzu beschädigen, Gift beidas die Gesundheit zu\n\nwar,\n\nRenate NW heimtückisch\n\nindem er ihr an mehreren Tagen nacheinander\nein thalliumhaltiges Rattengift heimlich\nin die Milchsuppe tat.\n\nVerbrechen nach den §§ 229 Abs.1, 211, 43, 44,\n\n73 StGB.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Erörterung der Revisionsrügen bedarf es\nnicht, weil die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. BGHSt 10,74).\nNicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht war\nnämlich sachlich zuständig.\n\nWie das Urteil ergibt, hatte die Strafkammer bis\nzum Schluß den Verdacht, daß der Angeklagte der Renate\ndas Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht hat. Es heißt\nauf Seite 11 UA: \"Möglicherweise wollte er hierdurch\nnicht ihren Tod, sondern nur ihre Erkrankung herbeiführen.\" Auf Seite 27 UA heißt esı \"Daß der Angeklagte\nmit Tötungsvorsatz gehandelt hat, hat nicht festgestellt werden können.\" Der Verdacht, daß der Täter\nRenate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht habe,\nlag bei der Sachlage ohnehin nicht fern. Darüber,\nob der Tötungsvorsatz sich mit ausreichender Sicherheit nachweisen ließ, durfte deshalb nicht die\nStrafkammer entscheiden, sondern das mußte das\nSchwurgericht tun. Das hat der Senat bereits in einem\nähnlich liegenden Falle (5 StR 341/60 vom 13. Dezember\n1960) ausgesprochen. |\n\nDas Urteil mußte deshalb aufgehoben und die\nSache an das Schwurgericät zurückverwiesen werden.\nDieses ist in der Beurteilung der Sache völlig frei,\nes darf nur nicht eine höhere als die bisher verhängte Strafe aussprechen.\n\n-4-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-246-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-14/5-str-246-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.477722+00:00"}}