{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_578_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 578/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2156 076\n\n5 StR 578/60\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Heinz K ED zu: am,\ngeboren an EEE 1520 ı SEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 22.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Beschluß der Strafkammer, durch den sie das\nAblehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen\nProf.Dr Ds PB für nicht gerechtfertigt erklärt hat,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die. Strafkammer\nhat bei dieser Entscheidung den Rechtsbegriff der Besorgnis\nder Befangenheit weder verkannt noch auf den im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Sachverhalt falsch angewandt, Diejenigen\nin der Revisionsbegründung behaupteten Tatsachen, die in dem\nAblehnungsgesuch nicht mitgeteilt worden waren, sind für das\nRevisionsgericht unbeachtlich,\n\n2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof,.Dr.Bürger-Prinz\nnicht verwerten dürfen, weil der Assistenzarzt Dr.Seifert,\nder das Schriftliche Gutachten des Sachverständigen vorbereitet hat, ohne Finwilligung des Angeklagten und des\nVerteidigers Zeugen vernommen habe, deren Angaben in dem\nGutachten des Sachverständigen berücksichtigt worden seien.\nDie Rüge ist nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten\nRevisionsbegründungsfrist erhoben worden und daher unzulässig.\nDem am 18.0ktober 1960 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers von demselben Tage kann eine solche\nRüge nicht entnommen werden. Der Schriftsatz des Verteidigers\nvom 20.0ktober 1960, der die Rüge enthält, ist erst am\n24.0ktober 1960, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist,\nbeim Landgericht eingegangen,\n\n3. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO)\nsind unbegründet.\n\n- 3.\n\na) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen eine Auskunft der Commerzbank darüber ein-\n-zuholen, ob verheirateten Personen, die ständig als Angestellte beschäftigt sind, ohne weiteres ein Personalkredit von 2000 BM (sogenannter Kleinkredit) gewährt wird.\nDie Strafkanner hat festgestellt, daß der Angeklagte die\nDarlehen, die er sich durch Täuschung verschaffte (Fälle\nIIB2 tis 7 der Urteilsgründe), gar nicht zurückzahlen\nwollte (vgl.5.22 UA unter C). Fs kommt daher nicht darauf\nan, ob die Commerzbank ihm ohne weiteres einen Personalkredit von 2000 DM gewährt haben würde, den er zur Rückzahlung der Darlehen hätte verwenden können.\n\nb) Die Strafkammer hat in den Fällen Zuge\n(Fälle II B 4 u,5 der Urteilsgründe) den Ursachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und\nden Vermögensverfügungen BED u.a. daraus gefolgert,\ndaß Bullerjahn Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet\nhat (vg1.S.25 UA). Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich\nund kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Er\nverpflichtete die Strafkammer auch nicht, von Amts wegen\nBullerjahn als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem\nGrunde er die Strafanzeige erstattet hat. Auf den Beweggrund kommt es in diesen Zusammenhang nicht an. Entscheidend\n- 18t allein, ob BuB durch die Täuschungshanälungen\ndes Angeklagten zu seinen Vermögensverfügungen bestimmt\nwurde. Hiervon wird in aller Regel überzeugt sein, wer\neinen anderen wegen Betrugstaten anzeigt, die dieser gegen\nihn \"begangen haben soll. |\n\nce) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch\nnicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, von Amts\nwegen die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber zu\n- vernehmen, ob und in welchem Umfange der Angeklagte zur\nTatzeit Rauschmittel zu sich genommen habe, Der bloße Umstand,\n\n-4-\n\ndaß sich das Landgericht Braunschweig, das am 21.Oktober 1955\nden Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nRückfallbetruges in sieben Fällen verurteilt hat, \"mit Rauschgiftfragen befaßt hatte\", und daß nach dem bei den Akten des\nvorliegenden Verfahrens befindlichen ärztlichen Gutachten\n(B1.127 d.A.) der Angeklagte \"Pervitin genommen!\" hat, brauchte\nder Strafkammer eine solche Beweiserhebung nicht aufzudrängen.\nWenn der Angeklagte oder sein Verteidiger geltend machen\nwollten, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter der Einwirkung\nvon Rauschmitteln gestanden habe, hätten sie entsprechende\nBeweisamträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht getan, Das Urteil ergibt außerden,\ndaß weder der Angeklagte noch der Verteidiger eine Bewußtseinsstörung behauptet haben (vg1.S.26 unten UA). Nur hierfür\nhätte aber der von der Revision behauptete Rauschmittelgenuß\nvon Bedeutung sein können.\n\nII,\nDie Sachrüge greift ebenfalls nicht durch,\n\nl. Richtig ist, daß es auf Seite 23 UA heißt, der\nAngeklagte sei \"im Rahmen der hier behandelten Fälle innerhalb eines Monats Zahlungsverpflichtungen von rund 4200 DM\neingegangen\". Richtig ist auch, daß eine Zusammenzählung der\nzuvor unter II B 1 bis 7 der Urteilsgründe genannten Beträge\neinen Gesamtbetrag von 2400 DM ergibt. Dies vermag der\nRevision jedoch nicht zum Frfolge zu verhelfen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, daß es sich bei der Zahlenangabe auf Seite 23 UA nicht um einen Rechenfehler, sondern\num einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Dies beweist\nder Umstand, daß auf Seite 37 UA bei den Ausführungen zu\n§ 20a StGB gesagt wird: \"Er hat seine Opfer bei seinen\nfrüheren Straftaten um rund 3000 RM und rund 55.000 DM und\nbei den diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten erneut\num 2400 DM geschädigt.\"\n\n-5 -\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und 2 StGB verneint\nhat, Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die\nStrafkammer dies allein auf Grund des Eindrucks entscheiden\nkonnte und durfte, den sie in der Hauptverhandlung von der\nPersönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten gewonnen\nhatte, Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer sich die für\ndie Entscheidung erforderliche medizinische Sachkunde durch\nAnhörung eines medizinischen Sachverständigen verschafft\nhatte, bevor sie endgültig entschied. Erfolglos ist auch der\nEinwand, daß das von dem Assistenzarzt Dr.Seifert (Assistent\ndes Prof.Dr.Bürger-Prinz) gefertigte schriftliche Gutachten\n\"wissenschaftlich unhaltbare Ausführungen\" enthalte, Die\nStrafkammer hat in der Hauptverhandlung nicht Dr.Seifert,\nsondern Prof.Dr Bürger-Prinz .als Sachverständigen gehört.\nNur auf dessen in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches\nGutachten kommt es an. Daß dieses Gutachten \"wissenschaftlich\nunhaltbar\" sei, ist weder in der Revisionsbegründung dargetan worden noch sonst ersichtlich,\n\n3. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die\nRevision verkennt hierbei, daß das Revisionsgericht bei der\nEntscheidung über eine Sachrüge nur von dem Sachverhalt ausgehen darf und muß, den der Tatrichter in seinem Urteil\nfestgestellt hat, es sei denn, daß diese Feststellungen\n-oder. die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung -\naus Rechtsgründen zu beanstanden sind. Dies trifft hier\nnicht zu. 2\n\nDie Feststellungen, welche die Strafkammer getroffen\nhat, sind frei von Widerspruch. Die Beweiswürdigung, auf\nder sie ausweislich der Urteilsgründe beruhen, ist ohne\nrechtlichen Mangel. Die Schlüsse, welche die Strafkammer\ndabei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Darauf,\ndaß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen\n\n6.\n\nhabe, die nicht zwingend seien, kann eine Revision nicht\ngestützt werden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt\nauch keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen, Dafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen\nwäre, den Angeklagten treffe eine Beweislast oder -pflicht,\nbietet das Urteil keinen Anhalt. Daß zum Fall II B1 der\nUrteilsgründe auf Seite 16 UA unten gesagt wird, die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld nicht für sich\nbehalten, sondern an den (angeblichen) Mittelsmann weitergeben wollen, sei unglaubwürdig, ist kein solcher Anhalt,\nDie nachfolgenden Urteilsausführungen ergeben klar, daß\n\nund aus welchen Gründen die Strafkammer es als erwiesen\nangesehen hat, daß der Angeklagte das Geld für sich behalten\nwollte.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Sienmer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-578-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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