{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-02-07_5_StR_557_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 557/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2156 077\n\n5 StR 557/60\n\nImnmNanen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zahntechniker Eduard KÜEEEED zu: zum,\ngeboren am EENEEEED 195: ir HEEEEEEEED Kreis Tem (Polen),\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nIhm wird die nach dem 13.Juli 1960 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg\nhaben.\n\n1, Wie die Revision selbst einräumt, hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand des § 177 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Sie hat insbesondere erkannt, daß eine\nvor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung der Verletzten der Verurteilung wegen vollendeter\nNotzucht entgegenstehen würde, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs nicht hindern\nwürde (vgl.BGH 3 StR 50/52 vom 18.Dezember 1952 ,bei Dallinger\nin MDR 1953,147 ,im Anschluß an RG DJ 1934,1155, ferner\n5 StR 511/53 vom 10.November 1953 - unveröffentlicht). Denn\ndas Landgericht sagt ausdrücklich, es liege nicht etwa ein\nVersuch vor, weil das Mädchen bis zum Schluß mit der Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden gewesen\nsei (UA S.19/20),\n\nAllerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer weder an dieser noch an anderer Stelle wörtlich und\nausdrücklich sagt, der Angeklagte habe noch bei Beginn des\nGeschlechtsverkehrs das Bewußtsein gehabt, Renate Wiegard\nhabe nur unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalt- -\neinwirkung und Drohung ihren Widerstand aufgegeben. Daß der\nAngeklagte jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts\nallgemein den Widerstand Renates erkannt hat, ergibt sich\naus der Bemerkung, der Angeklagte habe bei der deutlich\ngezeigten Ablehnung des Mädchens auch trotz Renates Erzählung\nüber den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freunde nicht annehmen\nkönnen, daß Renate mit einem Geschlechtsverkehr mit ihm\nselbst einverstanden sei (UA S.19). Hierin offenbart sich\ndie Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den\ndeutlich gezeigten Widerstand des Mädchens erkannt und diese\nErkenntnis sei auch durch eine etwaige Erzählung Renates über\n\n- 3.\n\nihr Verhältnis zu ihrem Freunde nicht beseitigt worden,\n\nAuch berücksichtigt die Revision nicht, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts durch die\nernstgemeinte Drohung mit weiterem Würgen Renate zur Aufgabe ihres Widerstandes gebracht hat. Danach mußte der Angeklagte jedenfalls den bedingten Vorsatz haben, mit Renate\nauch gegen ihren Willen zu verkehren. Unter diesen Umständen\ngenügte es, wenn die Strafkammer nur noch feststellte, daß\nRenate, wie es der Angeklagte billigend in Kauf genommen\nhatte, auch tatsächlich noch zu Beginn des Geschlechtsverkehrs mit diesem nicht einverstanden war,\n\n2. Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der\nAuffassung der Revision nicht zu beanstanden. Ihr ist\nallerdings einzuräumen, daß sich ein nicht geständiger Angeklagter gegenüber dem' Vorwurf der Notzucht kaum anders\nverteidigen kann als mit der Behauptung, einer Nötigung\nhabe es nicht bedurft, weil die Verletzte von vornherein\noder wenigstens nach anfänglicher Weigerung mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Es könnte daher Bedenken\nerwecken, wenn schon eine derartige Verteidigung strafschärfend berücksichtigt würde (vgl.BGH 2 StR 248/60 vom\n'8.Juni 1960). Das hat die Strafkammer jedoch auch nicht\ngetan. Eine nur das Finverständnis der Verletzten vorschützende Verteidigung für sich allein sieht das Landgericht\nerkennbar nicht als straferschwerend an. Die Strafkammer hat\ndas mit ihrer Bemerkung zum Ausdruck gebracht; der Angeklagte\nhabe ‘die Grenzen dessen überschritten, \"was ein anständiger\nMensch zur Wahrung seiner Interessen vorbringen würde\",\n\nEs war aber nicht fehlerhaft, daß die Strafkammer zu\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er über\ndie zulässige Verteidigung hinaus \"das Mädchen als Initiatorin\nder sexuellen Handlung in übelster Weise zu verleumden\nversucht\" hat. Das war für den leugnenden Angeklagten nicht\nerforderlich, um von seinem Standpunkt aus darzulegen, daß\n\n-4A-\n\ndie ihn belastende Aussage unrichtig sei (vgl.hierzu\nBGHSt 5,124,132).\n\nEbenso durfte die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten\nverwerten, daß er \"selbst angesichts des erdrückenden\nBeweismaterials hartnäckig geleugnet hat\". Denn das Landgericht hat hieraus gefolgert, der Angeklagte sei noch jetzt\nuneinsichtig. Das ist nicht zu beanstanden (vgl.BGH JR 1960,\n467). Die Revision bemüht sich auch vergeblich darzulegen,\ndas Beweismaterial sei bis zur Urteilsverkündung nicht\n\"erdrückend\" gewesen. Es trifft nicht zu, daß die Schuldüberzeugung der Strafkamner \"ausschließlich\" auf der Bekundung der Verletzten beruhe. Vielmehr wurde ihre Darstellung in wesentlichen Punkten von ihrer Mutter und insbesondere von dem Kriminalmeister Krähenbrink bestätigt.\n\nSchließlich bemängelt die Revision vergeblich, daß die\nStrafkammer ohne nähere Darlegung die Art der Tatausführung\nals \"brutal\" bezeichnet hat. Hiermit ist ersichlich auf die\nTatsache Bezug genommen, daß der Angeklagte Renates Hilferufe erstickte, indem er ihr den Kehlkopf eindrückte und\nihr weitere derartige Eingriffe androhte.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-557-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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