{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"5 StR 511/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 511/60 2156 079\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Bernhard K EEEED\n\naus RE pei x,\ngeboren am ED 1904 in zug rei au\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 29.Juni 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt und es abgelehnt,\ndie Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen.\nI.\n\nDie Rüge, die Große Strafkammer des Landgerichts\nFlensburg sei sachlich und örtlich unzuständig gewesen,\ndringt nicht durch.\n\n1. Es trifft zu, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat\nim Bezirk des Landgerichts Kiel gewohnt und seine Tat auch\ndort begangen hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich\naber aus §§ 3, 13 Abs.1 StPO. Am Tage des Eröffnungs-\n‚beschlusses (12.Mai 1959) war auch die Sache 7 Js 828/58\n= 7 KMs 5/59 bei dem Landgericht Flensburg anhängig. Eine\nder in diesem Verfahren abgeurteilten Betrugstaten,\nnämlich der Betrug gegen MB, ist in Erfde begangen;\n. Erfde gehört zum Bezirk des Landgerichts Flensburg.\n\n2. Die sachliche Zuständigkeit der Strafkamer ergibt\nsich schon daraus, daß diese Sache vorübergehend mit dem\nSicherungsverfahren gegen den Angeklagten verbunden war.\nNach § 2 StPO können zusammenhängende Sachen, die einzeln\nzur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht\nwerden, das die höhere Zuständigkeit hat. Das ist geschehen. Daß es sich um zusammenhängende Sachen handelte,\nergibt sich schon daraus, daß ‚sie sich gegen denselben\nAngeklagten bezw. ‘Beschuldigten richteten (§ 3 StPO).\n\nFür das Sicherungsverfahren war nach § 429b Abs.2 StPO\ndie Große Strafkammer sachlich ausschließlich zuständig.\nDaß die Verbindung nachträglich. wieder getrennt worden\nist, hebt die einmal begründete Zuständigkeit der Großen\nStrafkammer nicht auf.\n\n- 3 -\n\nIl.\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, das Verfahren solange auszusetzen, bis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber entschieden sei, ob dem Angeklagten die\nKriegsgefangenenentschädigung, die er erhalten hat, tatsächlich zustand.\n\nAuf diesen Antrag ist folgender Beschluß ergangens\n\n\"Der Antrag des Verteidigers auf Aussetzung des\nVerfahrens wird abgelehnt.\"\n\nDie Verteidigung rügt, daß dieser Beschluß ohne\nGründe ergangen sei und daß er zu Unrecht ergangen sei.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nl. Wie das Reichsgericht (RGSt 57,44) bereits dargelegt hat, bezieht sich § 34 StPO, der für einen Antrag\nablehnende Beschlüsse eine Begründung vorschreibt, nicht\nauf solche ablehnenden Entscheidungen, aus deren Inhalt\nsich die Begründung von selbst ergibt. Das ist überall\ndort der Fall, wo die Entscheidung des Gerichts von\nreinen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängt. Die Frage, ob\ndas Gericht von der Aussetzungsbefugnis des § 262 StPO\nGebrauch nacht, ist, jedenfalls in aller Regel, und so\nauch hier, eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Sie hängt\ndavon ab, ob das Gericht es für zweckmäßig hält, selbst\nüber die zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Vorfrage zu entscheiden, oder ob es die Entscheidung des\nanderen Gerichts abwarten will.\n\n2. Die Ablehnung des Aussetzungsamtrages als solche\nwar keine Gesetzesverletzung. Das Gericht durfte die\nFrage, ob der Angeklagte für die Zeit vom 3.Januar bis\n30.November 1948 eine Kriegsgefangenenentschädigung zu\nbeanspruchen hatte, selbst entscheiden. Ob auszusetzen\nwar, war eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Es liegt kein\nFall vor, in dem, wie gegenüber gewissen Patent- und\nWarenzeichen-Rechtsstreitigkeiten, ausnahmsweise nicht\nnur ein Aussetzungsrecht, sondern eine Aussetzungspflicht\ndes Gerichts besteht.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte hatte den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Hp unä den Beisitzer Landgerichtsrat\nDr. PB wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nDie Revision rügt, daß dieser Ablehnungsamtrag von\neinem nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht beschieden\nworden sei, und daß er zu Unrecht abgelehnt worden sei.\n\nDie Rügen dringen nicht durch.\n\nl. Der Angeklagte meint, dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht hätten die ordentlichen\nMitglieder der in der Sache erkennenden Strafkammer, _\n\nLandgerichtsrat Dr. Dip und Gerichtsassessor Sci\n\nangehören müssen.\nBeide kamen jedoch als Richter nicht in Betracht,\n\na) Landgerichtsrat Dr. EB hatte sich in der Sache\nselbst abgelehnt. Die Kammer hatte seine Selbstablehnung\nfür begründet erklärt (B1.97 d.A.).\n\nb) Gerichtsassessor Schadewaldt befand sich nach\ndienstlicher Auskunft am Terminstage in Kappeln.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit folgender\nBegründung zurückgewiesent.\n\n‚\"Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit der beiden Richter zu recht-\n\n. fertigen, liegen nicht vor. Insbesondere ist |\ndie Mitwirkung der Richter in dem Verfahren\n7 KMs 3/59 (II 21/59) wegen Vergehens gegen\ndas Opiumgesetz nicht geeignet, die Besorgnis\nihrer Befangenheit zu begründen, ebensowenig\ndie schriftliche Urteilsbegründung. \"\n\nObgleich dies in dem die Ablehnung zurückweisenden\nBeschluß nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, hat der\nSenat keinen Zweifel, daß die Strafkamer hierbei von\ndem Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten ausgegangen\nist. Dies um so mehr, als das Urteil in der Unterbringungs-\n\n-5-\n\n-5.\n\nsache, das dem Senat vorliegt, keinerlei Anhaltspunkte\nfür einen verständigen Angeklagten gibt, das Gericht für\nbefangen zu halten. Da es in der Unterbringungssache um\ndie Zurechnungsfähigkeit des damaligen Beschuldigten\nging, mußte das Urteil sich eingehend mit seiner Persönlichkeit beschäftigen und einen ungünstigen Eindruck von\ndieser Persönlichkeit, den es gewonnen hatte, im Urteil\nzum Ausdruck bringen. Das Urteil in der Unterbringungssache ergibt, daß das Gericht die Angaben des\nDr.Meyerhoff, die dieser vorher in seiner eigenen\nStrafsache gemacht hatte, gerade deshalb für glaubwürdig\nhielt, weil Dr.MWB sich selbst belastete. Soweit\nin dem Sicherungsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, ist das, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung jenes Verfahrens\nergibt, im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten\ngeschehen. Darauf, daß in dem vorliegenden Verfahren die\nStrafkammer ihre Zuständigkeit angenommen hat, war das\nAblehnungsgesuch nicht gestützt. Auf diesen Grund für\ndie Ablehnung kann sich schon deshalb die Revision nicht\nstützen. Dasselbe gilt von der Ablehnung des Aussetzungsamtrages des Angeklagten.\n\nIV.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer auch § 244 Abs.4 StPO nicht dadurch verletzt, daß\nsie den Hilfsamtrag des Verteidigers abgelehnt hat,\neinen Psychiater als Obergutachter darüber zu hören, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit - im zweiten Halbjahr 1955 -\nsüchtig und daher zurechnungsunfähig gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat zu dieser Frage drei Sachverständige gehört. Es 1st dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Dr.in der Beeck gefolgt, dessen Gutachten auch\nin einem wesentlichen Teil durch die Ausführungen der\nbeiden Mitgutachter gestützt wurde. Die Begründung für\ndie Ablehnung des Hilfsamtrages, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.Dr.in der Beeck das\n\nm\n\n-6-\n\nGegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei, entspricht dem Gesetz. Das Gericht stellt auch ausdrücklich\nfest, daß der Sachverständige nicht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Vielmehr geht der Sachverständige\nvon denjenigen Tatsachen aus, die auch das Gericht festgestellt hat. Die Revision kann mit der Behauptung nicht\ngehört werden, daß diese Tatsachen unrichtig seien.\n\nWas die Revision im übrigen hierzu vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nv.\n\nDie Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO)\nsind ebenfalls unbegründet,\n\n1. Das Landgericht brauchte ohne besonderen Beweisamtrag die Schwiegermutter des Angeklagten nicht über\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu vernehmen,\n\n2. Ebensowenig brauchte die Strafkammer ohne besonderen Beweisamtrag den amerikanischen Offizier Yelli\nvon der Historical Division über das Rechtsverhältnis\ndes Angeklagten zu dieser Division zu vernehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung zu diesem Punkt aus den Angaben des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen\nDr.Megp und Mi gewonnen. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, einen Antrag auf Vernehmung des\noffiziers Yelli zu stellen.\n\n3. Offensichtlich unbegründet ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte eine Auskunft des Wohnungsamts oder Einwohnermeldeamts Hamburg darüber einholen\nmüssen, wann der Angeklagte die mit dem Zeugen Nine\n\ngeteilte Wohnung SEE bezogen hat.\n\nB. Sachrüge.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\n-17-\n\nI»\n\nZum Schuldspruch bedarf nur die Frage der Erörterung,\nob der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung einen\nSchaden zugefügt hat. Das wäre nicht der Fall, wenn ihm\ndie volle ausgsezahlte Entschädigung nach dem Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz auch bei Zugrundelegung\ndes wahren Sachverhalts zugestanden hätte.\n\nDas ist aber nach den Feststellungen des Urteils\nnicht der Fall. Zwar ist die Dritte Durchführungsveroränung zum Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz,\nderen Voraussetzungen der Angeklagte bei seinem Antrag\nauf Kriegsgefangenenentschädigung behauptet hatte, rechtsunwirksam, weil die Ermächtigung zu ihrem Erlaß verfassungswidrig war (vgl.BVerfGE 5,71). Es kommt deshalb\nnur darauf an, ob der Angeklagte in der maßgebenden Zeit\nvom 3.Januar bis zum 30.November 1948 Kriegsgefangener\nnach § 2 des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes war.\nHierfür ist nicht entscheidend, ob er während dieses\nZeitraumes auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurde. Nach dem Urteil ist davon\nauszugehen, daß der Angeklagte bis Ende 1947 jedenfalls\nKriegsgefangener war. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl.insbes.BVerwG NJW 1958,275)\nendet die Kriegsgefangenschaft erst dann, wenn der bisherige Kriegsgefangene auf Grund der Entlassung in die\nLage versetzt wird, sich im eigenen Lande in gleicher\nWeise wie die übrigen Bewohner des Landes dorthin zu begeben, wohin er will. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat aber: der Angeklagte diese Freiheit auch erlangt. Er hat sich lediglich später freiwillig in die\nDienste der amerikanischen Historical Division begeben.\nDeshalb war er in dem entscheidenden Zeitraum nicht\nKriegsgefangener.\n\nII.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist\nin § 23 Abs.3 Nr.2 StGB zwingend vorgeschrieben. Der Angeklagte hat die jetzige Straftat in der Zeit von August\n\nnn nn ng\n\n-8—\n\nbis Oktober 1955 begangen. Er war am 53.Oktober 1951 wegen\neiner Übertretung zu vier Wochen Haft mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt worden. Gründe, die eine besondere\nFeststellung erforderlich gemacht hätten, daß der Angeklagte\nvon dieser Verurteilung vor Begehung seiner jetzigen Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl1.BGHSt 9,370,384,385), liegen\nhier nicht vor. Übrigens behauptet auch die Revision selbst\nnicht, daß der Angeklagte diese Kenntnis nicht erlangt habe.\nSie behauptet nur, der Angeklagte habe die Verurteilung und\ndie Bewährungsfrist \"nicht richtig mitbekommen und behalten\".\n\nEs trifft allerdings zu, daß die Verurteilung im Strafregister nicht vermerkt ist. Das würde aber der Anwendung\ndes § 23 Abs.3 Nr.2 StGB nur dann entgegenstehen, wenn\ndiese Verurteilung getilgt worden oder tilgungsreif wäre.\nTilgungsreif ist sie nicht. Die Tilgungsfrist beträgt nach\n§§ 6, 7 StraftilgungsG zehn Jahre; sie hätte also frühestens’\nim Jahre 1961 enden können. Daß eine vorzeitige Tilgung\nnach § 8 Straftilgungs@ angeordnet worden sei, behauptet\ndie Revision selbst nicht; bei dem gesamten Vorleben des\nAngeklagten erscheint dies auch ausgeschlossen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-511-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/5-str-511-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.231358+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-02-07/5-str-511-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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